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Beihilfeverordnungen

Beihilfeverordnungen im Detail erklärt

Beamte erhalten von Ihren Dienstherren Kostenzuschüsse zu Ihren Krankheitskosten, so genannte Beihilfen. Diese sind in den jeweiligen Beihilfeverordnungen geregelt. Umfang und Höhe der Beihilfen sind, je nach dem ob der Dienstherr der Bund oder ein Bundesland ist, unterschiedlich.

Grundsätzliche Regelungen und Leistungen, die Beamte erhalten, sind also der jeweiligen Beihilfeverordnung zu entnehmen. Die Ansprüche sind teilweise recht unterschiedlich, was eine besondere Herausforderung bei der Wahl der geeigneten Restkostenversicherung durch die private Krankenversicherung bedeutet.

Eine kurze Zusammenfassung zu Beihlfesätzen und Beihilfeleistungen finden Sie im Folgenden. Ich helfe Ihnen dabei, einen für Sie passenden Versicherungsschutz bei einer privaten Krankenversicherung zu finden. Mit dem

Kriterienfragebogen für Beamte zum Download

können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen und das von Ihnen gewünschte Leistungsprofil eingrenzen.

Im gemeinsamen Gespräch erläutere ich Ihnen die Einzelheiten und so ist es möglich, gemeinsam einen für Sie passenden Versicherungstarif zu finden.

Ein Anfrageformular für Beamte finden Sie auch links im Menü.

Beihilfeverordnungen

Beihilfeverordnung Bund

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner
Einkommensgrenze bezogen auf das vorletzte Kalenderjahr 20.000,–€)
80% für Beihilfeberechtigte Kinder
70% für Beamte ab 2. Kind
70% für Versorgungsempfänger

Für Polizeibeamte / Berufssoldaten/ Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammenngestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind (teilweise bis zu bestimmten Höchstsätzen) erstattungsfähig, sofern diese im betreffenden Hilfsmittelkatalog genannt werden. Bei Sehhilfen sind Erstattungen für Gläser und Kontaktlinsen möglich. Gestelle werden i.d.R. nicht erstattet.

Medikamente sind bis zu den Festbeträgen analog der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig. Erkältungsmittel können bis zum 18. Lebensjahr erstattet werden. Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, werden nur in Ausnahmefällen erstattet. Ambulante Transportkosten sind (mit Eigenbehalten) erstattungsfähig.

Heilpraktikerleistungen sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Es bestehen besondere Höchstbeträge gem einer Liste der Bundesbeihilfe.

Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig.
Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten zu 60% (der beihilfefähigken Kosten) erstattungsfähig. Beamtenanwärter und Beamte in den ersten 3 Jahren im öffentlichen Dienst erhalten Zahnersatzleistungen nur bei Bedarf aufgrund von Unfällen. Je Kiefer sind bis zu 2 Implantate (bei bestimmten Infikationen bis zu 4 Implantate) erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist i.d.R. erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird oder es sich z.B. um eine schwere Anomalie handelt.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer oder/und 2-Bett-Zimmer, sowie wahlärztliche Leistungen/privatärztliche Behandlungen (im Rahmen der GOÄ/Höchstbeträge ) erstattungsfähig. Für bis zu 28 Tage im Kalenderjahr werden bis zu 24,50 € je Tag für Wahlleistungen in Abzug gebracht.

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen werden innerhalb der EU wie Leistungen im Inland behandelt, außerhalb der EU sind maximal die Leistungen bis zu Höhe beihilfefähig, wie dies auch im Inland der Fall wäre (bei Beträgen bis 1.000 €, auf Dienstreisen, wohnhaft im Grenzgebiet oder z.B. der Notfallversorgung im Krankenhaus gibt es Ausnahmen). Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihillfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, z.B. bei Medikamenten, Hilfsmitteln, Fahrten, Familien-Haushaltshilfen, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen), die i.d.R bei 10% (meist zwischen 5 € und 10 €) jeweils liegen.

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären.
Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Bund.

Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze):

Für Beamtenverhältnisse begonnen vor dem 01. 01. 2023

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner
Einkommensgrenze bezogen auf das vorherige und/oder vorvorletzte Kalenderjahr 18.000,–€)
80% Beihilfeberechtigte Kinder
70% für Beamte ab 2. Kind
70% für Versorgungsempfänger

Für Polizeibeamte / Berufssoldaten/ Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammenngestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind (teilweise bis zu bestimmten Höchstsätzen) erstattungsfähig, sofern diese im betreffenden Hilfsmittelkatalog genannt werden. Sehhilfen sind erstattungsfähig (Gestell bis 20,50 € alle 3 Jahre / Gläser und Kontaktlinsen mit Höchstgrenzen).

Ärztlich verordnete Medikamente sind erstattungsfähig. Nahrungsergänzungsmittel werden in begründeten Ausnahmefällen erstattet.

Ambulante Transportkosten sind (z.T eingeschränkt) erstattungsfähig.

Heilpraktikerleistungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Heilpraktiker (GebüH), allerdings mit einer zusätzlichen Begrenzung auf die GOÄ, erstattungsfähig.

Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig. Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten zu 70% erstattungsfähig. Je Kiefer sind bis zu 2 Implantate (bei bestimmten Indikationen ohne Begrenzung) erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird oder es sich z.B. um eine schwere Anomalie handelt.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer und Behandlung durch den Belegarzt erstattungsfähig. Gegen Zahlung eines Beitrages von 22 € mtl. sind auch die Unterbringung im 2-Bett-Zimmer sowie wahlärztliche Leistungen/privatärztliche Behandlungen (im Rahmen der GOÄ) beihilfefähig.

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen werden innerhalb der EU wie Leistungen im Inland behandelt, außerhalb der EU sind maximal die Leistungen bis zu Höhe beihilfefähig, wie dies auch im Inland der Fall wäre (bei Beträgen bis 1.000 €, auf Dienstreisen oder bei Zusage vor Reiseantritt gibt es Ausnahmen.) Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihillfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen). Besoldungsabhängig bestehen Kostendämpfungspauschalen (Selbstbehalte) zwischen 75 € – 480 € jährlich.

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären. Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg.

Beihilfeverordnung Bayern

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner
Einkommensgrenze bezogen auf zweite Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 18.000,–€)
80% für Beihilfeberechtigte Kinder
70% für Beamte ab 2. Kind
70% für Versorgungsempfänger

Für Polizeibeamte / Berufssoldaten/ Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammenngestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen. Je Rechnung werden 6€ in Abzug gebracht.

Hilfsmittel sind (teilweise bis zu bestimmten Höchstsätzen) erstattungsfähig, sofern diese im betreffenden Hilfsmittelkatalog genannt werden. Sehhilfen sind nur für Kinder (bis 18 Lj / mit Höchstgrenzen) oder Erwachsenen mit erheblichen Sehschwächen / Sehbehinderungen, erstattungsfähig.

Ärztlich verordnete Medikamente sind abzügl. 3€ je Mittel erstattungsfähig.

Ambulante Transportkosten sind, begrenzt auf die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel (ÖPNV), erstattungsfähig.

Ambulante Heilkuren sind für aktive Beamte, Versorgungsempfänger und Angehörige erstattungsfähig. Für Unterkunftskosten sind täglich bis zu 26 € für einen Zeitraum von maximal 21 Tagen, höchstens alle 3 Jahre beihilfefahig.

Heilpraktikerleistungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Heilpraktiker (GebüH), allerdings mit einer zusätzlichen Begrenzung auf die Regelhöchstsätze der GOÄ, erstattungsfähig.

Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) abzüglich 6€ je Rechnung beihilfefähig. Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten zu 40% erstattungsfähig. Je Kiefer sind bis zu 2 Implantate (bei bestimmten Indikationen ohne Begrenzung) erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird oder es sich z.B. um eine schwere Anomalie handelt.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer und Behandlung durch den Belegarzt erstattungsfähig. Bei Unterbringung im 2-Bett-Zimmer sowie wahlärztliche Leistungen/privatärztliche Behandlungen (im Rahmen der GOÄ) werden für bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr werden bis zu 32,50€ je Tag in Abzug gebracht.

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen werden eingeschränkt erstattet. Ein Kostenvergleich mit inländischen Kosten kann für die Angemessenheit herangezogen werden. (z.B. bei Beträgen bis 550€, auf Dienstreisen oder wohnhaft im Grenzgebiet gibt es Ausnahmen.) Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihillfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen). Für Eigenanteile (Arztrechnungen / Medikamente) gilt bspw. eine Belastungsgrenze von 2% des Einkommens (1% bei Dauerbehandlung).

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären.
Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Bayern.

Beihilfeverordnung Berlin

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner
Einkommensgrenze bezogen auf vorletzte Kalenderjahr 17.000,–€)
80% für Beihilfeberechtigte Kinder
70% für Beamte ab 2. Kind
70% für Versorgungsempfänger

Für Polizeibeamte / Berufssoldaten/ Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammenngestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind (teilweise bis zu bestimmten Höchstsätzen) erstattungsfähig, sofern diese im betreffenden Hilfsmittelkatalog genannt werden Zuzahlung 10% (min.5€ max. 10€) Bei Sehhilfen sind für Kinder Gläser und Kontaktlinsen mit bestimmten Höchstgrenzen erstattungsfähig , bei Erwachsenen mit erheblichen Sehschwächen / Sehbehinderungen, . Gestelle sind nicht erstattungsfähig.

Medikamente sind, wenn ärztlich verordnet, erstattungsfähig. Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, werden nur in Ausnahmefällen erstattet. Zuzahlung 10% (min.5€ max. 10€)

Ambulante Transportkosten sind (mit Eigenbehalten) erstattungsfähig. Zuzahlung 10% (min.5€ max. 10€)
Heilpraktikerleistungen: Sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Es bestehen besondere Höchstbeträge gemäß einer Liste der Bundesbeihilfe.

Zahnärztliche Behandlung ist im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) bis zum Regelhöchstsatz (2,3 fach mit ärztlicher Begründung ggf. bis zum Höchstsatz 3,5 fach) erstattungsfähig.

Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten zu 40% erstattungsfähig. Beamtenanwärter und Beamte in den ersten 3 Jahren im öffentlichen Dienst erhalten Zahnersatzleistungen nur bei Bedarf aufgrund von Unfällen. Je Kiefer sind bis zu 2 Implantate (bei bestimmten Indikationen bis zu 4 Implantate) beihilfefähig. Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird oder es sich z.B. um eine schwere Anomalie handelt.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer und Behandlung durch den Belegarzt erstattungsfähig. Für bis zu 28 Tagen im Kalenderjahr werden bis zu 10€ je Tag in Abzug gebracht. Ausnahme: Vor 1998 verbeamtete / älter als 55 J haben noch Anspruch auf Wahlleistungen / 2-Bett Zimmer bei zus. Abzug 14,50€ je Tag, für max 28 Tage im Jahr

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen werden innerhalb der EU wie Leistungen im Inland behandelt, außerhalb der EU sind maximal die Leistungen bis zu Höhe beihilfefähig, wie dies auch im Inland der Fall wäre. (bei Beträgen bis 1.000 €, auf Dienstreisen, wohnhaft im Grenzgebiet oder z.B. der Notfallversorgung im Krankenhaus gibt es Ausnahmen.) Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen). Für Eigenanteile gilt eine jährliche Belastungsgrenze von 2% des Einkommens (1% bei Dauerbehandlung).

Besoldungsabhängig bestehen Kostendämpfungspauschalen (Selbstbehalte) zwischen 60 € – 780 € jährlich.

Einige Bundesländer, so auch Berlin, haben zudem als Alternative zur Beihilfe in Form einer Kostenerstattung, mit „pauschaler Beihilfe“ die Möglichkeit eines Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung, ähnlich dem Arbeitgeberzuschuss bei Angestellten, eingeführt. Diese Alternative bietet Möglichkeiten und kann für Beamte in niedrigen Besoldungsgruppen eine preisliche Alternative sein, birgt aber auch Risiken und sollte, da sie bei der Wahl mit dem Verzicht auf Ansprüche/Rechte einher geht, sehr genau und individuell geprüft werden.

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären.
Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Berlin.

Beihilfeverordnung Brandenburg

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner
Einkommensgrenze bezogen auf vorletzte Kalenderjahr und/oder im laufenden 17.000,–€)
80% für Beihilfeberechtigte Kinder
70% für Beamte ab 2. Kind
70% für Versorgungsempfänger

Für Polizeibeamte / Berufssoldaten/ Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammenngestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind (teilweise bis zu bestimmten Höchstsätzen) erstattungsfähig, sofern diese im betreffenden Hilfsmittelkatalog genannt werden Zuzahlung 10% (min.5€ max. 10€) Bei Sehhilfen sind für Kinder Gläser und Kontaktlinsen mit bestimmten Höchstgrenzen erstattungsfähig , bei Erwachsenen mit erheblichen Sehschwächen / Sehbehinderungen, . Gestelle sind nicht erstattungsfähig.

Medikamente sind, wenn ärztlich verordnet, erstattungsfähig. Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, werden nur in Ausnahmefällen erstattet. Zuzahlung 10% (min.5€ max. 10€)
Ambulante Transportkosten sind (mit Eigenbehalten) erstattungsfähig.

Heilpraktikerleistungen: Sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Es bestehen besondere Höchstbeträge zgem. Liste der Bundesbeihilfe.

Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) bis zum Regelhöchstsatz (2,3 fach mit ärztlicher Begründung ggf. bis zum Höchstsatz 3,5 fach) beihilfefähig.

Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten zu 40% erstattungsfähig. Beamtenanwärter und Beamte in den ersten 3 Jahren im öffentlichen Dienst erhalten Zahnersatzleistungen nur bei Bedarf aufgrund von Unfällen. Je Kiefer sind bis zu 2 Implantate (bei bestimmten Indikationen bis zu 4 Implantate) erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird oder es sich z.B. um eine schwere Anomalie handelt.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer und Behandlung durch den Belegarzt erstattungsfähig.. Ausnahme: Vor 1998 verbeamtete / älter als 55 J oder Schwerbehinderte haben ggf. noch Anspruch auf Wahlleistungen / 2-Bett Zimmer bei zusätzlichem Abzug von 14,50€ je Tag, für max 28 Tage im Jahr

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen werden innerhalb der EU wie Leistungen im Inland behandelt. Außerhalb der EU sind maximal die Leistungen bis zu Höhe beihilfefähig, wie dies auch im Inland der Fall wäre (bei Beträgen bis 1.000€, auf Dienstreisen, wohnhaft im Grenzgebiet oder z.B. der Notfallversorgung im Krankenhaus gibt es Ausnahmen). Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihillfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen). Für Eigenanteile gilt eine jährliche Belastungsgrenze von 2% des Einkommens (1% bei Dauerbehandlung).

Einige Bundesländer, so auch Brandenburg, haben zudem als Alternative zur Beihilfe in Form einer Kostenerstattung, mit „pauschaler Beihilfe“ die Möglichkeit eines Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung, ähnlich dem Arbeitgeberzuschluss bei Angestellten, eingeführt. Diese Alternative bietet Möglichkeiten und kann für Beamte in niedrigen Besoldungsgruppen eine preisliche Alternative sein, birgt aber auch Risiken und sollte, da sie bei der Wahl mit dem Verzicht auf Ansprüche/Rechte einher geht, sehr genau und individuell geprüft werden.

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären.
Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Brandenburg.

Beihilfeverordnung Bremen

Beihilfesätze (familienbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte
+5% für jedes weitere berücksichtigungsfähige Familienmitglied erhöht
Der maximal Beihilfesatz liegt bei 70%
Versorgungsempfänger erhalten +10%

Die Erhöhung für beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner gilt nur, wenn diese keinen Eigenen Beihilfeanspruch haben, nicht in der GKV pflichtversichert sind und die Einkommensgrenze nicht überschreiten. (Einkommensgrenze bezogen auf letzte Kalenderjahr 12.000,–€). Bei Empfängern von Witwen- / Witwergeld erhöht sich der Satz um 5%

Für Polizeibeamte / Berufssoldaten/ Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammengestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind (teilweise bis zu bestimmten Höchstsätzen) erstattungsfähig, sofern diese im betreffenden Hilfsmittelkatalog genannt werden. Sehhilfen sind nur für Kinder (bis 18 Lj / mit Höchstgrenzen) oder Erwachsenen mit erheblichen Sehschwächen / Sehbehinderungen, erstattungsfähig.

Ärztlich verordnete Medikamente sind abzügl. 6€ je Mittel erstattungsfähig. Erkältungsmittel können bis zum 18. Lebensjahr erstattet werden.

Ambulante Transportkosten sind beihilfefähig.

Heilpraktikerleistungen sind nicht erstattungsfähig.

Zahnärztliche Behandlung ist im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) bis zum Regelhöchstsatz (2,3 fach mit ärztlicher Begründung ggf. bis zum Höchstsatz 3,5 fach) erstattungsfähig.
Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen erstattungsfähig wenn Beamte mindestens 1 Jahr im öff. Dienst tätig sind. Für Material- und Laborkosten werden bis zu 60% der Kosten übernommen. Je Kiefer sind bis zu 2 Implantate (bei bestimmten Indikationen bis zu 4 Implantate) erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird oder es sich z.B. um eine schwere Anomalie handelt.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer und Behandlung durch den Belegarzt erstattungsfähig.

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen sind bis zu Höhe beihilfefähig, wie sie auch in Bremen erstattungsfähig wären. Z.B. auf Dienstreisen, oder bei Kuren kann es Ausnahmen geben. Ggf. ist vor Reiseantritt von der Beihilfestelle die Kostenübernahme bestätigen zu lassen. Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihillfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen). Besoldungsabhängig bestehen Kostendämpfungspauschalen (Selbstbehalte) bis 100€ jährlich.

Einige Bundesländer, so auch Bremen, haben zudem als Alternative zur Beihilfe in Form einer Kostenerstattung, mit „pauschaler Beihilfe“ die Möglichkeit eines Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung, ähnlich dem Arbeitgeberzuschluss bei Angestellten, eingeführt. Diese Alternative bietet Möglichkeiten und kann für Beamte in niedrigen Besoldungsgruppen eine preisliche Alternative sein, birgt aber auch Risiken und sollte, da sie bei der Wahl mit dem Verzicht auf Ansprüche/Rechte einher geht, sehr genau und individuell geprüft werden.

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären.
Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Bremen.

Beihilfeverordnung Hamburg

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner
Einkommensgrenze bezogen auf letzte Kalenderjahr 18.000,–€)
80% Beihilfeberechtigte Kinder
70% für Beamte ab 2. Kind
70% für Versorgungsempfänger

Für Polizeibeamte / Berufssoldaten/ Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammenngestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind erstattungsfähig, sofern diese im betreffenden Hilfsmittelkatalog genannt werden. Zuzahlung 10% (min 5 max. 10€). Brillengläser und Kontaktlinsen sind (mit Höchstgrenzen), erstattungsfähig (Bei Erwachsenen nur bei „stärkeren Anomalien“), Brillengestelle gehören nicht zum Leistungsumfang.

Ärztlich verordnete Medikamente sind erstattungsfähig. Erkältungsmittel können bis zum 18. Lebensjahr erstattet werden.Zuzahlung 10% (min 5 max. 10€)

Ambulante Transportkosten sind (mit Eigenbehalten), in der Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel, erstattungsfähig.

Heilpraktikerleistungen keine Leistungen vorgesehen.

Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) beihilfefähig.
Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten zu 60% erstattungsfähig. Beamtenanwärter und Beamte in den ersten 3 Jahren im öffentlichen Dienst erhalten Zahnersatzleistungen nur bei Bedarf aufgrund von Unfällen. Je Kiefer sind bis zu 2 Implantate (bei bestimmten Indikationen bis zu 4 Implantate) erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird oder es sich z.B. um eine schwere Anomalie handelt.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer und belegärztliche Behandlungen erstattungsfähig.

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen sind bis zu Höhe beihilfefähig, wie sie auch in Hamburg erstattungsfähig wären. Z.B. auf Dienstreisen, oder bei Kuren kann es Ausnahmen geben. Ggf. ist vor Reiseantritt von der Beihilfestelle die Kostenübernahme bestätigen zu lassen. Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihillfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, z.B. bei Medikamenten, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen), die i.d.R bei 10% (meist zwischen 5 € und 10 €) jeweils, liegen.Besoldungsabhängig bestehen
Für Eigenanteile gilt eine jährliche Belastungsgrenze von 2% des Einkommens (max. 312 € je Person).

Einige Bundesländer, so auch Hamburg, haben zudem als Alternative zur Beihilfe in Form einer Kostenerstattung, mit „pauschaler Beihilfe“ die Möglichkeit eines Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung, ähnlich dem Arbeitgeberzuschluss bei Angestellten, eingeführt. Diese Alternative bietet Möglichkeiten und kann für Beamte in niedrigen Besoldungsgruppen eine preisliche Alternative sein, birgt aber auch Risiken und sollte, da sie bei der Wahl mit dem Verzicht auf Ansprüche/Rechte einher geht, sehr genau und individuell geprüft werden.

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären.
Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Hamburg.

Beihilfeverordnung Hessen

Beihilfesätze (familienbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte (bei Anwärtern 70% ambulant, und zahnärztlich, und 85% stationär)
+15% Zuschlag im stationären Bereich
Für jedes weitere beihilfeberechtigte Familienmitglied erhöht sich die Beihilfe aller um je + 5%
Der maximal Beihilfesatz liegt dann bei 70% / stationär 85%
Versorgungsempfänger + 10%

Die Erhöhung für beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner gilt nur, wenn diese keinen eigenen Beihifeanspruch haben, nicht in der GKV pflichtversichert sind und die Einkommensgrenze nicht überschreiten. (Einkommensgrenze bezogen auf vorletzte Kalenderjahr 19.968€/ 2022)

Für Polizeibeamte / Berufssoldaten/ Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammengestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind (teilweise bis zu bestimmten Höchstsätzen) erstattungsfähig, sofern diese im betreffenden Hilfsmittelkatalog genannt werden. Sehhilfen sind mit bestimmten Höchstsätzen (abhängig von der Indikation) erstattungsfähig.

Ärztlich verordnete Medikamente sind erstattungsfähig. Erkältungsmittel können bis zum 18. Lebensjahr erstattet werden. Ab dem 18. Lj. werden die Aufwendungen um 4,50 € je Mittel gekürzt.

Ambulante Transportkosten sind oberhalb eines Eigenanteils von 10€ je einfache Fahrt erstattungsfähig.

Heilpraktikerleistungen sind im Rahmen der Mindestsätze des Gebührenverzeichnisses der Heilpraktiker (gem. Verbandsvereinbarung) zu angemessenen Sätzen (Regelhöchstsätze), erstattungsfähig.

Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) beihilfefähig.
Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen erstattungsfähig wenn Beamte mindestens 1 Jahr im öff. Dienst tätig sind. Für Material- und Laborkosten werden bis zu 60% der Kosten übernommen. Je Kiefer sind bis zu 2 Implantate (bei bestimmten Indikationen auch mehr Implantate) erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird oder es sich z.B. um eine schwere Anomalie handelt.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind die Kosten im Rahmen von Regelleistungen (ähnlich der gesetzlichen Krankenkasse) erstattungsfähig. Gegen Zahlung von monatlich 18,90 EUR (die von den Bezügen einbehalten werden) sind die Unterbringung im 2-Bett-Zimmer, sowie die wahlärztlichen Leistungen/ privatärztliche Behandlungen (im Rahmen der GOÄ) erstattungsfähig. Für bis zu 28 Tagen im Kalenderjahr werden bis zu 16€ je Tag in Abzug gebracht.

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen sind bis zu Höhe beihilfefähig, wie sie auch in Deutschland erstattungsfähig wären. Bei Aufwendungen bis 1.000€ gilt die Beschränkung nicht. Z.B. auf Dienstreisen, oder bei Kuren kann es Ausnahmen geben. Ggf. ist vor Reiseantritt von der Beihilfestelle die Kostenübernahme bestätigen zu lassen. Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihillfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, z.B. bei Hilfsmitteln, Fahrten, Familien – Haushaltshilfen, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen), die i.d.R bei 10% (meist zwischen 5 € und 10 €) jeweils, liegen.

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären. Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Hessen.

Beihilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner
Einkommensgrenze bezogen auf letzte Kj. 20.000,–€)
80% für Beihilfeberechtigte Kinder
70% für Beamte ab 2. Kind
70% für Versorgungsempfänger

Für Polizeibeamte / Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammengestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind erstattungsfähig gem Hilfsmittelkatalog, teilweise mit Höchstsätzen und Zuzahlung 10% (min 5€ max 10€) Sehhilfen: Gläser und Kontaktlinsen sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen erstattungsfähig, Gestelle sind nicht beihilfefähig.

Medikamente: Ärztlich verordnete Arzneimittel sind erstattungsfähig. Zuzahlung 10% (min 5€ max 10€)

Ambulante Transportkosten sind (Zuzahlung 10% (min 5€ max 10€)) erstattungsfähig.

Heilpraktikerleistungen sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Es bestehen besondere Höchstbeträge gem. Liste der Bundesbeihilfe.

Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) bis zum Regelhöchstsatz (2,3 fach mit ärztlicher Begründung ggf. bis zum Höchstsatz 3,5 fach) erstattungsfähig.
Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten zu 60% erstattungsfähig. Beamtenanwärter und Beamte in den ersten 3 Jahren im öffentlichen Dienst erhalten Zahnersatzleistungen nur bei Bedarf aufgrund von Unfällen. Je Kiefer sind bis zu 2 Implantate (bei bestimmten Indikationen bis zu 4 Implantate) erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer und Behandlung durch den Belegarzt erstattungsfähig. Für bis zu 28 Tagen im Kalenderjahr werden bis zu 10€ je Tag in Abzug gebracht.

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen werden innerhalb der EU wie Leistungen im Inland behandelt, außerhalb der EU sind maximal die Leistungen bis zu Höhe beihilfefähig, wie dies auch im Inland der Fall wäre (bei Beträgen bis 1.000€, auf Dienstreisen, wohnhaft im Grenzgebiet oder z.B. der Notfallversorgung im Krankenhaus gibt es Ausnahmen). Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, z.B. bei Medikamenten, Hilfsmitteln, Fahrten, Familien – Haushaltshilfen, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen), die i.d.R bei 10% (meist zwischen 5 € und 10 €) jeweils, liegen. Für Eigenanteile gilt eine jährliche Belastungsgrenze von 2% des Einkommens (1% bei Dauerbehandlung)

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären. Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern.

Beihilfeverordnung Niedersachsen

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner
Einkommensgrenze bezogen auf vorletzte Kj. 18.000,–€)
80% für Beihilfeberechtigte Kinder
70% für Beamte ab 2. Kind
70% für Versorgungsempfänger

Für Polizeibeamte / Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammengestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind erstattungsfähig gem Hilfsmittelkatalog, teilweise mit Höchstsätzen und Zuzahlung 10% (min 5€ max 10€) Sehhilfen: Gläser und Kontaktlinsen sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen erstattungsfähig, Gestelle sind nicht beihilfefähig. Medikamente: Ärztlich verordnete Arzneimittel sind erstattungsfähig. Zuzahlung 10% (min 5€ max 10€)

Ambulante Transportkosten sind (Zuzahlung 10% (min 5€ max 10€)) erstattungsfähig.
Heilpraktikerleistungen sind dem Grunde nach GebüH erstattungsfähig. max. jedoch im Gebührenrahmen der GOÄ.

Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) bis zum Regelhöchstsatz (2,3 fach mit ärztlicher Begründung ggf. bis zum Höchstsatz 3,5 fach) erstattungsfähig.
Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten zu 40% erstattungsfähig. Beamtenanwärter und Beamte in den ersten 3 Jahren im öffentlichen Dienst erhalten Zahnersatzleistungen nur bei Bedarf aufgrund von Unfällen. Je Kiefer sind bis zu 2 Implantate (bei bestimmten Indikationen bis zu 4 Implantate) erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird. Danach nur bei schweren Anomalien.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer und Behandlung durch den Belegarzt erstattungsfähig. Für bis zu 28 Tagen im Kalenderjahr werden bis zu 10€ je Tag in Abzug gebracht.

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen werden innerhalb der EU wie Leistungen im Inland behandelt, außerhalb der EU sind maximal die Leistungen bis zu Höhe beihilfefähig, wie dies auch im Inland der Fall wäre (bei Beträgen bis 1.000€, auf Dienstreisen, wohnhaft im Grenzgebiet oder z.B. der Notfallversorgung im Krankenhaus gibt es Ausnahmen). Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, z.B. bei Medikamenten, Hilfsmitteln, Fahrten, Familien – Haushaltshilfen, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen), die i.d.R bei 10% (meist zwischen 5 € und 10 €) jeweils, liegen. Für Eigenanteile gilt eine jährliche Belastungsgrenze von 2% des Einkommens (1% bei Dauerbehandlung).

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären. Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Niedersachsen.

Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner
Einkommensgrenze bezogen auf das letzte Kj. 18.000,–€)
80% für Beihilfeberechtigte Kinder
70% für Beamte ab 2. Kind
70% für Versorgungsempfänger

Für Polizeibeamte / Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammengestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind (teilweise bis zu bestimmten Höchstsätzen) erstattungsfähig, sofern diese im betreffenden Hilfsmittelkatalog genannt werden. Bei Sehhilfen sind Aufwendungen für Gläser unter bestimmten Voraussetzungen voll erstattungsfähig, Gestell bis 70€.

Medikamente sind bis zu den Festbeträgen analog der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig. Erkältungsmittel können bis zum 18. Lebensjahr erstattet werden. Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, werden nur in Ausnahmefällen erstattet.

Ambulante Transportkosten sind erstattungsfähig.

Heilpraktikerleistungen sind mit besonderen Höchstbeträgen (Liste) erstattungsfähig.

Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) beihilfefähig.
Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten anteilig zu 70% beihilfefähig. 10 Implantate sind pauschal mit 1.000€ (bei bestimmten Indikationen mehr) erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird oder es sich z.B. um eine schwere Anomalie handelt.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer oder/und 2-Bett-Zimmer sowie wahlärztliche Leistungen/privatärztliche Behandlungen (im Rahmen der GOÄ) erstattungsfähig. Für bis zu 28 Tagen im Kalenderjahr werden bis zu 25€ je Tag in Abzug gebracht.

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen werden innerhalb der EU wie Leistungen im Inland behandelt, außerhalb der EU sind maximal die Leistungen bis zu Höhe beihilfefähig, wie dies auch im Inland der Fall wäre. (bei Beträgen bis 1.000 €, auf Dienstreisen, wohnhaft im Grenzgebiet oder z.B. der Notfallversorgung im Krankenhaus gibt es Ausnahmen.) Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig. Die Kosten für eine Auslandsreiseversicherung sind bis zu 10 € jährlich beihilfefähig.

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären. Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen.

Beihilfeverordnung Reinland-Pfalz

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner
Einkommensgrenze bezogen auf das vorletzte Kalenderjahr 20.450€ bei Heirat vor 2011
17.000€ (Steuerfreibetrag Stand 2021) bei Heirat nach 31. 12. 2011
80% für Beihilfeberechtigte Kinder
70% für Beamte mit 2 oder mehr Kindern
70% für Versorgungsempfänger
Pensionäre und deren berücksichtigungsfähigen Ehegatten erhalten auf Antrag 80% Beihilfe, wenn der PKV-Beitrag mehr als 15% des Einkommens beträgt und das monatliche Gesamteinkommen 1.940€ bei Verheirateten bzw. 1.680€ bei Ledigen nicht übersteigt.

Für Polizeibeamte / Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammengestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind (teilweise bis zu bestimmten Höchstsätzen) erstattungsfähig, sofern diese im betreffenden Hilfsmittelkatalog genannt werden. Sehhilfen sind mit bestimmten Höchstgrenzen erstattungsfähig.

Ärztlich verordnete Medikamente sind erstattungsfähig. Nahrungsergänzungsmittel werden in begründeten Ausnahmefällen erstattet.

Ambulante Transportkosten sind erstattungsfähig.

Heilpraktikerleistungen sind im Rahmen der Liste der Bundesbeihilfe erstattungsfähig.

Zahnärztliche Behandlung ist im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte erstattungsfähig.
Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten zu 60% beihilfefähig. Beamtenanwärter und Beamte im 1. Jahr im öffentlichen Dienst erhalten Zahnersatzleistungen nur bei Bedarf aufgrund von Unfällen. Je Kiefer sind bis zu 2 Implantate (bei bestimmten Indikationen ohne Begrenzung) erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist ohne Altersbegrenzung erstattungsfähig.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer und Behandlung durch den Belegarzt erstattungsfähig. Gegen Zahlung eines Beitrages von 26€ mtl. sind auch die Unterbringung im 2-Bett-Zimmer sowie wahlärztliche Leistungen/privatärztliche Behandlungen (im Rahmen der GOÄ) beihilfefähig. Zusätzlich wird der Erstattungsbetrag um 12 € täglich gekürzt.

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen werden innerhalb der EU wie Leistungen im Inland behandelt, außerhalb der EU sind maximal die Leistungen bis zu Höhe beihilfefähig, wie dies auch im Inland der Fall wäre (bei Beträgen bis 1.000€, auf Dienstreisen oder bei Zusage vor Reiseantritt gibt es Ausnahmen). Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen). Besoldungsabhängig bestehen Kostendämpfungspauschalen (Selbstbehalte) zwischen 100 € – 750 € jährlich.

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären.
Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz.

Beihilfeverordnung Saarland

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze)

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner
Einkommensgrenze bezogen auf das vorletzte Kalenderjahr: 16.000,–€
80% für Beihilfeberechtigte Kinder
70% für Beamte ab 2. Kind
70% für Versorgungsempfänger

Für Polizeibeamte / Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammengestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind (teilweise bis zu bestimmten Höchstsätzen) erstattungsfähig, sofern diese im betreffenden Hilfsmittelkatalog genannt werden. Sehhilfen: Gläser und Kontaktlinsen in bestimmten Höchstgrenzen, bei Erwachsenen nur bei bestimmten Erkrankungen erstattungsfähig. Gestelle sind nicht erstattungsfähig. Medikamente sind, wenn ärztlich verordnet, erstattungsfähig.

Ambulante Transportkosten sind bis zu den Kosten des öffentlichen Nahverkehrs erstattungsfähig.

Heilpraktikerleistungen sind nicht erstattungsfähig.

Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) beihilfefähig.
Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten anteilig bis zu 50% beihilfefähig. (bei Anwärtern nur nach Unfällen sowie 3 Jahren im öffentlichen Dienst) 2 Implantate je Kiefer (bei bestimmten Indikationen 4 Implantate) sind erstattungsfähig.
Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird oder es sich z.B. um eine schwere Anomalie handelt.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer und belegärztliche Behandlungen (im Rahmen der GOÄ) erstattungsfähig. Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen werden innerhalb der EU wie Leistungen im Inland behandelt, außerhalb der EU sind maximal die Leistungen bis zu Höhe beihilfefähig, wie dies auch im Inland der Fall wäre. (bei Beträgen bis 1.000 €, auf Dienstreisen, wohnhaft im Grenzgebiet oder z.B. der Notfallversorgung im Krankenhaus gibt es Ausnahmen.) Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen) so z.B. Besoldungsabhängig eine Kostendämpfungspauschale zwischen 100-750€ jährlich.

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären. Nähere Informationen finden Sie in de Beihilfeverordnung Saarland.

Beihilfeverordnung Sachsen

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner
Einkommensgrenze bezogen auf die letzten 3 Jahre im Durchschnitt
18.000,–€)
80% für Beihilfeberechtigte Kinder
70% für Beamte ab 2. Kind
70% für Versorgungsempfänger

Für Polizeibeamte / Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammenngestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind (teilweise bis zu bestimmten Höchstsätzen) erstattungsfähig, sofern diese im betreffenden Hilfsmittelkatalog genannt werden. Zuzahlung 10% (min 5€ max. 10€). Sehhilfen sind begrenzt, auf 100€ je Auge, erstattungsfähig.

Medikamente sind, wenn ärztlich verordnet, erstattungsfähig. Zuzahlung 4- 5€ , entfällt bei Kindern.

Ambulante Transportkosten sind erstattungsfähig, Zuzahlung 10€.

Heilpraktikerleistungen sind mit besonderen Höchstbeträgen (Liste) erstattungsfähig.

Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) beihilfefähig.
Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten anteilig bis zu 65% beihilfefähig. (bei Anwärtern nur nach Unfällen sowie 3 Jahren im öffentlichen Dienst) 2 Implantate je Kiefer (bei bestimmten unbegrenzt) sind erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird oder es sich z.B. um eine schwere Anomalie handelt.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer oder/und 2-Bett-Zimmer sowie wahlärztliche Leistungen/privatärztliche Behandlungen (im Rahmen der GOÄ) erstattungsfähig.

Zuzahlung 14,50€ je Tag Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen werden innerhalb der EU wie Leistungen im Inland behandelt, außerhalb der EU sind maximal die Leistungen bis zu Höhe beihilfefähig, wie dies auch im Inland der Fall wäre. (bei Beträgen bis 1.000 €, auf Dienstreisen, wohnhaft im Grenzgebiet oder z.B. der Notfallversorgung im Krankenhaus gibt es Ausnahmen.) Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, z.B. bei Medikamenten, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen). Besoldungsabhängig bestehen Kostendämpfungspauschalen (Selbstbehalte)von 40€ jährlich.

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären. Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Sachsen.

Beihilfeverordnung Sachsen-Anhalt

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner
Einkommensgrenze bezogen auf das vorletzte Kalenderjahr 20.000€)
80% für Beihilfeberechtigte Kinder
70% für Beamte ab 2. Kind
70% für Versorgungsempfänger

Für Polizeibeamte / Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammengestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind (teilweise bis zu bestimmten Höchstsätzen) erstattungsfähig, sofern diese im betreffenden Hilfsmittelkatalog genannt werden. Zuzahlung 10% (min 5€ max. 10€). Bei Sehhilfen sind Aufwendungen für Gläser und Kontaktlinsen begrenzt erstattungsfähig, Gestell sind nicht erstattungsfähig.
Medikamente sind, wenn ärztlich verordnet, erstattungsfähig. Erkältungsmittel können bis zum 18. Lebensjahr erstattet werden. Zuzahlung 10% (min 5€ max. 10€)

Ambulante Transportkosten sind erstattungsfähig .Zuzahlung 10% (min 5€ max. 10€)

Heilpraktikerleistungen sind mit besonderen Höchstbeträgen (Liste) erstattungsfähig.

Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) beihilfefähig.
Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten anteilig zu 60% beihilfefähig. (bei Anwärtern nur nach Unfällen sowie 3 Jahren im öffentlichen Dienst) 2 Implantate je Kiefer (bei bestimmten Indikationen 4) sind erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird oder es sich z.B. um eine schwere Anomalie handelt.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer oder/und 2-Bett-Zimmer sowie wahlärztliche Leistungen/privatärztliche Behandlungen (im Rahmen der GOÄ) erstattungsfähig. Für bis zu 28 Tagen im Kalenderjahr werden bis zu 24,50€ je Tag in Abzug gebracht.

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen werden innerhalb der EU wie Leistungen im Inland behandelt, außerhalb der EU sind maximal die Leistungen bis zu Höhe beihilfefähig, wie dies auch im Inland der Fall wäre. (bei Beträgen bis 1.000 €, auf Dienstreisen, wohnhaft im Grenzgebiet oder z.B. der Notfallversorgung im Krankenhaus gibt es Ausnahmen.) Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, z.B. bei Medikamenten, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen). Besoldungsabhängig bestehen Kostendämpfungspauschalen (Selbstbehalte) zwischen 80€ – 560€ jährlich.
Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären. Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Sachsen-Anhalt.

Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner, 90% wenn zwei berücksichtigungsfähige Kinder
Einkommensgrenze bezogen auf letzte Kalenderjahr 18.000€), (für Anträge ab 25.09.2020: 20.000€ bezogen auf das vorvorletzte Kalenderjahr)
80% für beihilfeberechtigte Kinder, 90% wenn drei berücksichtigungsfähige Kinder
70% für Beamte ab 2. Kind
70% für Versorgungsempfänger

Für Polizeibeamte / Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammengestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen.

Hilfsmittel sind erstattungsfähig gem Hilfsmittelkatalog, teilweise mit Höchstsätzen. Sehhilfen: Gläser und Kontaktlinsen sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen , Fassungen bis 60€ erstattungsfähig
Medikamente: Ärztlich verordnete Arzneimittel sind erstattungsfähig.

Ambulante Transportkosten sind erstattungsfähig.

Heilpraktikerleistungen sind gem. eigenen Erstattungssätzen erstattungsfähig.

Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) bis zum Regelhöchstsatz (2,3 fach mit ärztlicher Begründung ggf. bis zum Höchstsatz 3,5 fach) erstattungsfähig.
Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten zu 60% erstattungsfähig. Beamtenanwärter und Beamte in den ersten 3 Jahren im öffentlichen Dienst erhalten Zahnersatzleistungen nur bei Bedarf aufgrund von Unfällen. Je Kiefer sind bis zu 2 Implantate (bei bestimmten Indikationen bis zu 4 Implantate) erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird. Danach nur bei schweren Anomalien.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer und Behandlung durch den Belegarzt erstattungsfähig.

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen werden innerhalb der EU wie Leistungen im Inland behandelt, außerhalb der EU sind maximal die Leistungen bis zu Höhe beihilfefähig, wie dies auch im Inland der Fall wäre (bei Beträgen bis 1.000€, auf Dienstreisen, wohnhaft im Grenzgebiet oder z.B. der Notfallversorgung im Krankenhaus gibt es Ausnahmen). Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig.

Für mögliche Eigenanteile gilt eine jährliche Belastungsgrenze von 1% des Einkommens
Es besteht eine Kostendämpfungspauschale (Selbstbeteiligung) zwischen 20 – 560€ jährlich, je nach Besoldungsgruppe.

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären.
Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Schleswig-Hostein.

Beihilfeverordnung Thüringen

Beihilfesätze (personenbezogene Beihilfesätze):

50% für Beamte
70% für Beihilfeberechtigte Ehegatten / Lebenspartner
Einkommensgrenze bezogen auf das vorletzte Kalenderjahr: 18.000,–€
80% für Beihilfeberechtigte Kinder
70% für Beamte ab 2. Kind
70% für Versorgungsempfänger

Für Polizeibeamte / Feuerwehrleute müssen ggf. abweichende Regelungen beachtet werden.

Beihilfeleistungen (Beispiele):

Um Ihnen eine ersten Eindruck Ihrer Beihilfeansprüche zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden eine kurzen Überblick zusammengestellt:

Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und dem Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte entsprechen. (Zuzahlung 4€ je Rechnung)

Hilfsmittel sind (teilweise bis zu bestimmten Höchstsätzen) erstattungsfähig, sofern diese im betreffenden Hilfsmittelkatalog genannt werden. Zuzahlung 10% (min 5€ max. 10€) Sehhilfen: Gläser und Kontaktlinsen in bestimmten Höchstgrenzen, bei Erwachsenen nur bei bestimmten Erkrankungen erstattungsfähig. Gestelle sind nicht erstattungsfähig.

Medikamente sind, wenn ärztlich verordnet, erstattungsfähig. Zuzahlung 4€

Ambulante Transportkosten sind erstattungsfähig.Zuzahlung 10% (min 5€ max. 10€)

Heilpraktikerleistungen sind mit besonderen Höchstbeträgen (Liste) erstattungsfähig.

Zahnärztliche Behandlungen sind im Rahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) beihilfefähig.
Im Bereich Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken) sind die Leistungen für Material- und Laborkosten anteilig bis zu 40% beihilfefähig. (bei Anwärtern nur nach Unfällen sowie 3 Jahren im öffentlichen Dienst) 2 Implantate je Kiefer (bei bestimmten Indikationen unbegrenzt) sind erstattungsfähig. Kieferorthopädie ist erstattungsfähig, sofern diese vor dem 18 Lj. begonnen wird oder es sich z.B. um eine schwere Anomalie handelt.

In der stationären Versorgung (Krankenhaus) sind Kosten für die Unterbringung im Mehrbettzimmer oder/und 2-Bett-Zimmer sowie wahlärztliche Leistungen/privatärztliche Behandlungen (im Rahmen der GOÄ) erstattungsfähig. Zuzahlung 32,50€ je Tag.

Behandlungskosten bei privaten Auslandsreisen werden innerhalb der EU wie Leistungen im Inland behandelt, außerhalb der EU sind maximal die Leistungen bis zu Höhe beihilfefähig, wie dies auch im Inland der Fall wäre. (bei Beträgen bis 1.000 €, auf Dienstreisen, wohnhaft im Grenzgebiet oder z.B. der Notfallversorgung im Krankenhaus gibt es Ausnahmen.) Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig.

Für einige Beihilfeleistungen, z.B. bei Medikamenten, bestehen Eigenbehalte (Selbstbeteiligungen).

Einige Bundesländer, so auch Thüringen, haben zudem als Alternative zur Beihilfe in Form einer Kostenerstattung, mit „pauschaler Beihilfe“ die Möglichkeit eines Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung, ähnlich dem Arbeitgeberzuschuss bei Angestellten, eingeführt. Diese Alternative bietet Möglichkeiten und kann für Beamte in niedrigen Besoldungsgruppen eine preisliche Alternative sein, birgt aber auch Risiken und sollte, da sie bei der Wahl mit dem Verzicht auf Ansprüche/Rechte einher geht, sehr genau und individuell geprüft werden.

Vorstehende Angaben sind nicht abschließend und dienen nur der Vorabinformation. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fragen zum Leistungsanspruch sollten Sie ggf. vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der für Sie zuständigen Beihilfestelle klären. Nähere Informationen finden Sie in der Beihilfeverordnung Thüringen.

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