Noch etwas mehr als eine Woche, dann endet der Monat September und somit die letzte Möglichkeit seine gesetzliche Krankenkasse (GKV) für einen Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) in 2009 zu kündigen.
Hier hatte ich bereits zu den generellen Kündigungsmodalitäten, Mindestvertragslaufzeiten und Fristen gebloggt.
Dennoch, denn diese Frage wird immer und immer wieder gestellt, einmal zum Ablauf anhand eines konkreten Beispiels.
Max Müller ist derzeit als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichert und möchte diese gern verlassen um in die PKV zu wechseln. Hier stellt sich zunächst die Frage wann das geht.
Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches V ist eine Kündigung zum Ende des übernächsten Monats möglich. In unserem Beispiel also (bei Kündigung im September) zum 30. November.
Warum ist denn der September so wichtig, wenn es doch immer geht?
Anders als in der gesetzlichen Krankenkasse berechnet sich der Beitrag in der PKV anhand persönlicher Faktoren wie Eintrittsalter und Gesundheitszustand. Daher kann es allein aus Prämiengesichtspunkten sinnvoll sein, noch in 2009 in die PKV zu wechseln (also 1. 12.). Das Eintrittsalter wird meist pauschal aus aktuelles Jahr minus Geburtsjahr berechnet. Haben Sie also am 30. 12. Geburtstag, so werden Sie auch am Anfang des Jahres mit dem höheren Eintrittsalter (was Sie tatsächlich erst Ende Dezember erreichen) eingestuft und die Prämie danach berechnet.
Was tun wenn ich noch keine PKV habe, es mir anders überlege oder mich keine aufnimmt?
Durch die Versicherungspflicht gilt der Grundsatz “immer erst kündigen wenn die neue einen genommen hat” (für GKV Wechsler) nicht mehr. Kündigen Sie heute die freiwillige GKV Mitgliedschaft, so wird diese erst wirksam wenn eine Mitgliedsbescheinigung einer anderen GKV oder PKV vorgelegt wird. Dazu enthält der §175 (4) folgende Regelung:
Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Weisen Sie diese nicht nach, besteht die Mitgliedschaft fort.
Gilt das auch bei einem Wechsel aus der PKV?
Nein. Hier sollten Sie in jedem Fall erst dann eine Kündigung aussprechen, wenn die schriftliche Annahmebestätigung/ Police der neuen Gesellschaft vorliegt. Verlassen Sie sich nicht auf Vertreteraussagen “wir kriegen das schon hin” oder “ich hab die Vorab Zusage”. Nur die schriftliche Zusage ist bindend. Sonst laufen Sie Gefahr nur noch in den Basistarif zu kommen.
Was also tun?
Sind Sie in der GKV, so kündigen Sie (wenn ernsthaftes Wechselinteresse in die PKV besteht) Ihre GKV vor dem 30. 09. (Eingang, zumindest per Fax bei der Krankenkasse).
Sind Sie in der PKV erst nach neuer Zusage. Ggf. greift in Ihrem Vertrag ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragsanpassung. Ob ein Wechsel von PKV zu PKV überhaupt sinnvoll ist, muss nach Auswahl und Auswertung Ihrer persönlichen Anforderungskriterien geprüft werden.
Ergänzung:
Ich habe zu der unterschiedlichen Auffassung der PKV Unternehmen den Verband angeschrieben und um eine Aussage gebeten. Hier der Link zu dem Anschreiben, die Antwort stelle ich nach Erhalt hier ein.
Hallo Sven,
habe heute diesbezüglich mit Herrn Kamm (Mannheimer) gesprochen, der eigentlich immer ganz fit ist. Der sagte, (und er habe das auch schon mit Kollegen anderer VRs besprochen), dass auch eine Kündigung der PKV schwebend unwirksam sei, bevor der Nachweis über eine Folgeversicherung vorläge.
Gruß Roland
Hallo Hr. Gutsch,
das Thema ist strittig. Eine Gesellschaft sieht es so, die andere anders. Ich habe gestern dazu den PKV Verband angeschrieben und ergänze das gleich mal oben im Blogbeitrag.
Gruß
SH