Wer in seinem Antrag auf Kranken-/ Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung die Gesundheitsangaben falsch oder unvollständig beantwortet, der riskiert einen Rücktritt oder eine Anfechtung des Vertrages. (Mehr Infos zur Anzeigepflichtverletzung)
Mit einem aktuellen Urteil (Az. 7 U 157/ 11) hat das OLG Stuttgart am 19. 04. 2012 eine recht eigenwillige Entscheidung getroffen, die so auch nur bedingt nachvollziehbar ist. Bisher waren die Gerichte davon ausgegangen, dass der Kunde trotz der Tatsache, dass der Versicherungsvertreter die Fragen ausfüllte, diese prüfen muss.
Generelle Info: Welcher Vermittler macht was? Unterschied zwischen Versicherungs- Vertreter, Makler und Berater
Der Versicherungsvertreter ist dabei grundsätzlich “Auge und Ohr des Versicherers”, bedeutet also das all das, was er weiss und gesagt bekommt, auch dem Versicherer zugerechnet wird. Das ist auch verständlich, denn anders als der Makler vertritt ein Versicherungsvertreter die Interessen seiner Gesellschaft und nicht die des Kunden. So war in der Vergangenheit die Rechtsprechung einig darüber, welche Angaben wie zuzurechnen sind.
Erzählte ein Versicherter dem Vertreter Krankheiten und lies dieser diese weg oder verharmloste diese, so konnte der Versicherer nicht ohne weiteres zurücktreten und war dennoch an den Antrag gebunden. In dem Fall des Urteils war das nun etwas anders. Es wurden durch die Kundin Angaben nicht gemacht, welche zu einer Ablehnung geführt hätten.
Am 16.08.2004 stellte sie bei der Versicherungsvertreterin B. einen Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung mit Todesfallschutz und Berufsunfähigkeitsversicherung. Fast sämtliche Fragen nach Beschwerden und Krankheiten beantwortete die Klägerin mit «nein». Sie gab lediglich eine Fußverletzung und eine Krampfaderentfernung am linken Bein an. Tatsächlich hatte sie sich auch wegen einer Depression und des Verdachts auf Schizophrenie von Juli 1998 bis März 2002 in Behandlung bei der Nervenärztin Frau Dr. W. befunden.
Mit diesen Angaben wäre es nicht nur bei diesem, auch bei anderen Unternehmen zu einer klaren Ablehnung gekommen. Die Kundin war sich aber keiner Schuld bewusst und meinte nun, der Vertreter hat die Fragen zu schnell vorgelesen und danach habe Sie nur noch den Antrag unterzeichnet, ohne alles noch einmal zu lesen. Daher können der Versicherer nicht zurücktreten, so die Begründung der Versicherten. Das OLG schließt sich dieser (eher ungewöhnlichen) Rechtsauffassung jedoch an und meint dazu:
Unter diesen Umständen hat der Versicherer, der sowohl hinsichtlich der Täuschung als auch hinsichtlich eines arglistigen Handelns des Versicherungsnehmers beweisbelastet ist, den Nachweis zu führen, dass der Versicherungsvertreter dem Antragsteller die Fragen in einer Art und Weise vorgelesen hat, die das Ausfüllen des Formulars durch den Versicherungsvertreter einer eigenverantwortlichen Beantwortung durch den Antragsteller vergleichbar erscheinen erlassen.
und auch in der weiteren Urteilsbegründung stellen sich die Richter klar auf die Seite der Kundin:
Denn die Zeugin hat bei ihrer Einvernahme das Vorlesen des Antragsformulars demonstriert und sich dabei selbst mit der Feststellung unterbrochen, dass sie ziemlich schnell vorlese, alles in einem Zug. Dies deckt sich auch mit dem Eindruck des Senats. Es war nicht möglich, der Zeugin so zu folgen, dass Punkt für Punkt der Erklärungsgehalt aller 30 genannten Erkrankungen erfasst werden konnte. Es ist im Ergebnis nicht festzustellen, dass die Klägerin den Erklärungsinhalt erfasst und im Antrag in zurechenbarer Weise falsche Angaben gemacht hat.
Anzumerken ist hierbei noch, dass es sich um Vertäge nach dem alten Recht, also dem alten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) handelt, dennoch bleibt das Urteil sehr eigenwillig.
Für die Kundin hat es zunächst aber einen positiven Ausgang, kann der Rücktritt bzw. die Anfechtung nun nicht mehr aufrecht erhalten werden und so besteht ihr Vertrag zunächst fort. Ob es nun eine BU Rente geben wird, ist in einem weiteren Verfahren zu klären, aber der erste Schritt ist gemacht.
Wer sich die spannende Urteilsbegründung einmal komplett durchlesen möchte, der kann das Urteil im Downloadbereich als pdf herunterladen.
OLG Stuttgart zum “zu schnellen Vorlesen” d.d. Versicherungsvertreter, Az. 7 U 157/11