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Wenn der Krankentagegeldversicherer einen Detektiv beauftragt

Guten Abend liebe Leser,

das Problem bei Verträgen ist, dass jede Seite meint Recht zu haben und dann kommt es zu einem Rechtsstreit. So auch hier, wo sich um die Leistungspflicht des Krankentagegeldversicherer bei einem BurnOut Syndrom gestritten wurde.

Wie Sie dem Urteil 23 O 308/08 des Landgerichtes Köln entnehmen können, war der Krankenversicherer in diesem Fall der Meinung er könne das Krankentagegeld (und die Krankenversicherung selbst) allein darum beenden, da der Versicherungsnehmer ca. zweimal wöchentlich in seinem Unternehmen “nach dem rechten sah”.

Aufgrund dieses Vorganges (welches der Versicherer als “nachgehen der Tätigkeit” wertete) kündigte der Versicherer den Vertrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Weiterhin wurde ein Detektiv beauftragt, die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Urteil und der enthaltenen Urteilsbegründung.

Seine Entscheidung begründet das Landgericht Köln die Entscheidung damit, das man hier keine “Tätigkeit” des Versicherungsnehmers sieht und zudem die Beauftragung des Detektives hier strittig sei. Das Gericht stellt klar, dass ein Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten nur bei konkreten Tatbestand besteht. Ebenfalls bleibt offen, ob die Art und Weise des Tätigwerdens des Detektives hier bereits als “Verleitung zum Vertragsbruch” zu werten ist.

Abschließend bleibt also festzuhalten, dass das Landgericht Köln hier sowohl die Kündigung als auch die Einstellung der Krankengeldzahlung ungerechtfertigt sei.

Auch in deisem Fall zeigt sich, das die Auswahlkriterien für eine Private Krankenversicherung und die Regelungen zum Übergang zwischen Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit klar zu berücksichtigen sind.

 

Ein Kommentar

  1. Super artikel weiter so sehr interessant auch für einen Detektiv zu lesen da man solche aufträge natürlich schon mal bekommen hat.

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