Oft stellt sich bei den Interessenten die Frage welche Wartezeiten in der Privaten Krankenversicherung anfallen und wie diese tatsächlich praktisch gehandhabt werden.
Zunächst sind die Leistungen der Privaten Krankenversicherung nicht gleich zum Beginn vorhanden. Es gelten vertraglich vereinbarte WARTEZEITEN. Diese Regelung finden Sie in den Versicherungsbedingungen. Dort finden wir folgende Regelung:
§ 3 Wartezeiten
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt
a.) bei Unfällen;
b.) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß §1 Lebenspartnerschaftsgesetz einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung bzw. Ein- tragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf Grund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückge- legte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Somit wäre zunächst geklärt was mit Personen aus der gesetzlichen Krankenversicherung passiert. Aber nun kommen nach einer Beitragserhöhung oder aus sonstigen Gründen auch Personen aus einer anderen privaten Krankenversicherung.
Diesen Personen wird bei vielen Unternehmen ebenfalls die Wartezeit erlassen, richtigerweise die Vorversicherungszeit in der Privaten Krankenversicherung angerechnet.
Somit besteht dann auch bei diesen Personen Versicherungsschutz ab Beginn und ohne weitere Wartezeiten.