Die Krankentagegeldversicherung gehört zu den teilweise komplizierten Versicherungen im Leistungsfall. Es gibt eine Unmenge an Unklarheiten darüber was zu tun ist, wo die Fallstricke liegen und was der Versicherte gerade nicht tun darf. Gerade bei Selbständigen führt die Krankentagegeldversicherung im Leistungsfall oftmals zu Problemen, oft auch deshalb weil die Regeln nicht klar sind. Da geht es auf der einen Seite um die Frage ob das Krankentagegeld noch angemessen ist und auf der anderen Seite um die Frage, ob ich überhaupt arbeiten darf oder zumindest einmal in der Firma/ im Büro vorbeischauen. In einem internen Maklerforum entstand heute eine kleine Diskussion, zu folgendem Beitrag:
“Mein Vater ist aktuell KT Leistungsempfänger. Kommt doch heute ein DKV Mitarbeiter vorbei um zu überprüfen ob er wirklich nicht arbeitet.
Dürfen die das??”
Um diese Frage zu beantworten sind zunächst einige grundsätzliche Punkte zu klären. In der Krankentagegeldversicherung sind Leistungsvoraussetzungen zu erfüllen, damit überhaupt eine Zahlung erfolgen kann.
Leistungsvoraussetzungen für das Krankentagegeld
Maßgebend für die Krankentagegeldversicherung sind die Versicherungsbedingungen. Dabei finden sich neben den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) auch individuelle Bedingungen für den jeweiligen Tarif. Damit es aber für alle Gesellschaften Ratschläge und Hinweise geben kann, beschäftigen wir und hier mit den Allgemeinen Bedingungen, die einzelnen Tarife können davon mit besseren Regelungen abweichen. Download: Musterbedingungen Krankentaggeld MB/KT
Um einen Anspruch gegen den Versicherer geltend zu machen, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei muss die Arbeitsunfähigkeit zunächst einmal bestehen. Das bedeutet in der Praxis, dass der Versicherte aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sein kann, seine Tätigkeit vollständig auszuführen und auch keinerlei anderen Tätigkeit nachgeht.
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. (…)
Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufiche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Damit wird schon klar, dass ein Selbständiger auch nicht ein bisschen arbeiten kann, es gilt das “ganz-oder-gar-nicht-Prinzip”. Das jedoch ist in der Praxis sehr problematisch, gerade wenn sich Selbständige in der eigenen Firma aufhalten um nach dem rechten zu sehen, oder während der Krankschreibung zumindest Anweisungen für die Mitarbeiter geben wollen. Leistungsvoraussetzung ist daher eine einhundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Gesteht Ihnen der Arzt jedoch zu, Sie können ein paar Stunden arbeiten, oder auch nur eine Stunde arbeiten, so ist diese Leistungsvoraussetzung nicht gegeben und eine Zahlung des Krankentagegeldversicherers ausgeschlossen. Dennoch wird auf Kundenseite oftmals davon ausgegangen, dass man doch „kleinere Tätigkeiten oder kurze Besuche ausführen kann“ schließlich müsse man sich „um die eigene Firma kümmern, damit nicht alles den Bach herunter geht“.
Hier liegt jedoch schon das große Problem. Wer sich (auch nur teilweise) um die eigene Firma kümmern kann, der kann nicht zu 100% arbeitsunfähig sein und damit auch keine Leistung aus der Krankentagegeldversicherung beziehen. Eine teilweise Leistung oder eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ist in den meisten Verträgen jedoch nicht vorgesehen. Es gibt eine wenige Krankentagegeldversicherer, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise Leistung erbringen. Dieses ist meist dann der Fall, wenn eine Wiedereingliederung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (LINK zur Erklärung) stattfindet. Bei so einer Wiedereingliederung, die einer vollständigen und längeren Arbeitsunfähigkeit folgt wird versucht, den Versicherten langsam wieder an das Arbeitsleben heranzuführen. Bei Angestellten in der gesetzlichen Krankenkasse ist dieses Prozedere oftmals gang und gebe. Da der Patient nach einer langen Arbeitsunfähigkeit oftmals überfordert wäre, wenn er sofort wieder acht Stunden arbeiten muss, beginnt man bei zwei und steigert dieses oftmals auf vier, dann sechs und später die volle Arbeitszeit von acht Stunden. In der privaten Krankenversicherung haben nur sehr wenige Versicherer solche Regelungen in den Bedingungen. Auf Anfrage wird bei Angestellten jedoch oftmals einer solchen teilweise Leistung zugestimmt, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass er für diesen Zeitraum nur eine teilweise Zahlung des Entgeltes erbringt.
Krankentagegeld: Weitere Leistungsvoraussetzungen
Eine weitere Leistungsvoraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit vorhanden, medizinisch nachgewiesen und fortlaufend bestätigt wird. Das sogenannte Pendelattest wird an den Versicherer zurück geschickt, dieser zahlt daraufhin das Krankentagegeld aus, dann geht das Attest wieder an den Versicherten zurück.
Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebenspartnern gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.
Es „pendelt“ also zwischen Versicherungsgesellschaft und Versichertem, woher es seinen Namen hat. Reichen Sie das Attest nicht ein, so kann eine Leistung nicht erbracht werden. Zudem wird das Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung rückwirkend gezahlt, also immer bis zu dem Zeitpunkt wo das Pendelattest ausgestellt ist. Sind Sie seit längerem krank geschrieben und die Karenzzeit abgelaufen, so reichen Sie das Pendelattest erstmalig ein. Danach zahlt der Versicherer das Krankentagegeld bis zu dem Zeitpunkt der ärztlichen Bestätigung aus.
Wer also z. Bsp. seit dem 01. April krank ist, dann sechs Wochen später das Krankentagegeld beziehen möchte, sucht mit diesem Attest den Arzt auf. Dieser bestätigt z. Bsp. bis zum 01.06. (richtigerweise am 01.06.) die Tatsache, dass der Patient in den letzten x Tagen krank geschrieben ist. Der Versicherer überweist nun das Krankentagegeld bis zum 01.06. Dabei ist es unerheblich ob der Arzt vielleicht vermerkt hat, dass die Krankschreibung noch voraussichtlich 2 Wochen andauert. Danach reicht der Versicherer das Pendelattest an den Versicherten zurück. Einige Zeit später (bei einigen Versicherern liegt die Frist bei 2 Wochen) ist der nächste Arztbesuch erforderlich, damit der Arzt dann bestätigen kann, auch in den letzten 2 Wochen bestand Arbeitsunfähigkeit. Sodann wird für diesen Zeitraum erneut ausgezahlt. Wird der Patient irgendwann wieder gesund geschrieben, ist eine entsprechende Schlussbescheinigung erforderlich, um das Krankentagegeld tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt zu bekommen.
Eine entscheidende Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherte während der Zeit seiner Krankschreibung keine andere Tätigkeit ausübt und auch in seinem Beruf nicht tätig ist. Die große Frage ist nun, wie kann und darf der Versicherer das kontrollieren?
Kontrollmöglichkeiten des Versicherers und seine Sanktionen
Grundsätzlich ist es so, dass der Versicherer sich auf die Aussagen des Versicherten verlassen muss, dazu gibt es neben dem Pendelattest zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Berufsbeschreibung bzw. einen Berufsfragebogen. Hierin gibt der Versicherte wahrheitsgemäß an, welche Tätigkeiten er normalerweise ausübt und wie sich sein Tagesablauf gestaltet. Damit kann der Versicherer beurteilen, ob auf Grund der angegebenen Diagnose und der Ausführungen des Arztes eine Krankschreibung überhaupt erforderlich ist oder zumindest weitere Nachfragen stellen.
So muss ein Büroangestellter mit einem gebrochenen Bein noch lange nicht zu 100 % arbeitsunfähig sein. Die Tätigkeit hat somit eine entscheidende Auswirkung auf die Krankschreibung. Es ist daher elementar wichtig, dass der Versicherer nicht nur über die berufliche Tätigkeit informiert wird, sondern auch entsprechende Informationen zur Krankheit bekommt. Auch ist die Berufsangabe im Antrag von entscheidender Bedeutung. Nun soll es ja durchaus Versicherte geben, die zwischendurch dann doch noch etwas nebenbei arbeiten.
Gerade bei selbständig tätigen Versicherten ist es durchaus möglich und denkbar, dass dieser einmal in seiner Firma vorbeigeht. Sei es auf dem Rückweg vom Arzt oder sei es auch gezielt, um vielleicht eine entsprechende Beaufsichtigung seiner Mitarbeiter durchzuführen. Dies hat leider zur Folge, dass damit vielleicht sein Anspruch auf Krankentagegeld verwirkt wird. Wir erinnern und… alles-oder-nichts-Prinzip, also keine Kürzung sondern Einstellung des Krankentagegeldes.
In der Vergangenheit gab es desöfteren Fälle, wo Versicherer versucht haben dieses zu kontrollieren. Dabei haben die Richter einer solchen Kontrolle enge Grenzen gesetzt. Die Beauftragung eines Detektives z. Bsp. ist bei einem begründeten Verdacht zwar zulässig, jedoch darf der Versicherte nicht zu Arbeiten verführt werden. So haben die Gerichte für den Versicherten entschieden, weil ein Versicherer in der Vergangenheit auf die Idee gekommen war in der Firma des Kunden anzurufen und einen großen Auftrag anzubieten.
Dieser wollte unbedingt mit dem Chef sprechen und so sah dieser sich genötigt aus der Krankheit in die Firma zu kommen und ein Gespräch zu führen. Darauf wollte der Versicherer später die Leistung einschränken, was die Richter jedoch anders sahen, weil dieses eine „Verführung zum Arbeiten“ darstellt. Dennoch ist dem Versicherer damit nicht jedwede Kontrollmöglichkeit genommen. Er hat natürlich durchaus Möglichkeiten die Aussagen des Versicherten zu überprüfen und der Versicherte muss Pflichten, so genannte vertragliche Obliegenheiten, erfüllen.
Dabei muss er, laut den Musterbedingungen und den meisten Bedingungen der Versicherer, zu Hause sein. Ein Verlassen des “gewöhnlichen Aufenthaltsortes” ist immer problematisch. Daher sollten Sie, wenn Sie mit dem gebrochenen Bein an die See fahren wollen, vorher den Arzt um eine Erlaubnis bitten und den Versicherer ebenfalls vorher und schriftlich informieren UND dessen Zustimmung abwarten.
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit
wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich – unbeschadet des Absatzes 2 – in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet (vgl. § 4 Abs. 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt;
Eine solche Kontrollmöglichkeit nutzen viele Versicherer, indem sie (teilweise unter Vorwand) dem Versicherten einen Besuch zu Hause abstatten. Einige Unternehmen glauben, dass ihnen ein Krankenbesuch durchaus erlaubt sei und manche wiederum bringen sogar Blumen mit. Da wird einfach bei dem Versicherten an der Haustür geklingelt und dann einmal nachgefragt, wie es ihm denn so ginge. Vielleicht hat man ja das Glück den Versicherten in einer, für ihn nachteiligen Situation anzutreffen. Natürlich ist es eher ungünstig, wenn ein krankgeschriebener Kunde plötzlich in Arbeitsklamotten vor der Tür steht und gerade sein Haus renoviert. Dennoch gibt es einige Hinweise, die Sie beachten sollten, falls Sie krankgeschrieben sind. Dieses soll ausdrücklich keinerlei Rechtsberatung werden, dazu wenden Sie sich an einen Anwalt. Ich möchte Ihnen jedoch einige Hinweise geben, wie Sie sich im Krankheitsfall korrekt verhalten. Sollten Sie krankgeschrieben sein, so gilt die allgemein gültige Verhaltensregel, verhalten Sie sich dementsprechend. Alles das, was den Krankheitsverlauf verzögert, oder eine Heilung verhindert ist nachteilig, nicht nur für Ihre Gesundheit, sondern auch für den Bezug des Krankengeldes. Doch nehmen wir doch einmal den
Besuch des Mitarbeiters der Krankenversicherung
bei Ihnen zu Hause. Nehmen wir an Sie kommen gerade vom Arzt. Unmittelbar vor Ihrer Haustür wartet ein freundlicher Herr, der Sie anspricht und Sie fragt ob Sie der Versicherte seien. Viele Menschen reagieren jetzt zunächst einmal freundlich und bitten den Herren vielleicht hinein. Das müssen Sie aber natürlich nicht. Auf den ersten Blick mag es ganz nett sein, wenn der Versicherer jemanden vorbeischickt und Ihnen Blumen bringt, auf der anderen Seite tut er das nicht ganz uneigennützig. Damit will er natürlich in Erfahrung bringen, ob Sie wirklich krank sind und keiner Tätigkeit nachgehen. Versteckte Fragen was Sie denn so tun und wie es Ihnen geht, ob Sie bald wieder arbeiten gehen und was die Firma so macht sollten Sie NCIHT beantworten, auch nicht aus Höflichkeit. Es ist dem Versicherer/ dessen Mitarbeiter durchaus erlaubt, in der Firma des jeweiligen Versicherten vorbei zu schauen und auch dort nach dem Chef (falls das denn der Versicherte ist) zu fragen. Es ist jedoch laut verschiedensten Urteilen unzulässig, gezielt einen großen Auftrag in Aussicht zu stellen und danach mit dem Chef (der ja eigentlich krank ist) sprechen zu wollen.
Bei Fragen wie es dem Chef geht, ob er mal hier war oder was sonst den Gesundheitszustand betrifft sollten auch Mitarbeiter keine Auskunft geben, das kann vorher schon klar kommuniziert sein. Dabei ist zunächst auch noch einmal die medizinische Verschwiegenheit des Arztes zu beachten, und natürlich auch die Frage, welche Informationen wohin weitergegeben wurden. Natürlich hat der Versicherer ein Anrecht auf korrekte medizinische Informationen um seine Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Dazu sind die Obliegenheiten im Vertrag zu beachten:
§ 9 Obliegenheiten
(1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe des § 10 gekürzt werden oder ganz entfallen; eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
Natürlich darf der Versicherer diese Informationen nicht ohne weiteres an Dritte weitergeben. Sollte daher jemand bei Ihnen vor der Tür stehen, so bitten Sie zunächst darum, dass er sich ausweist. Lassen Sie sich ebenso eine Visitenkarte geben und lassen sich erklären, in welcher Position der Besuch bei dem Versicherer beschäftigt ist. Wichtig ist, dass er beschäftigt ist. Denn ist er z. Bsp. ein Außendienstmitarbeiter oder ein freier Mitarbeiter so stellt sich die Frage, unter welchen rechtlichen Vorgaben dieser an Daten zu Ihrer Erkrankung gekommen ist. Oftmals werden Krankenakten oder Informationen zur Dauer der Erkrankung weitergegeben, auch dann wenn es eigentlich unzulässig ist. Vor einigen Jahren ist mir das auch einmal passiert. Ich war länger krankgeschrieben, hatte mein Büro im gleichen Haus wie die Wohnung und der Mitarbeiter stand plötzlich, als ich von der Physiotherapie nach Hause kam, bei mir vor der Tür. Auf die freundliche Frage was er denn wolle, antwortete dieser:
“Wir wollen einmal schauen wie es Ihnen so geht. Darf ich kurz reinkommen?”
Ich ließ ihn bestimmt wissen, dass ich keine Absicht habe mich länger mit ihm zu unterhalten, dass er sonstige Fragen in Bezug auf die Krankheit, die Krankschreibung oder meine Tätigkeit gern schriftlich formulieren könnte. Weiterhin habe ich den Versicherer danach aufgefordert, solche Besuche zukünftig zu unterlassen. Das ist natürlich keine rechtliche Bindung für den Versicherer, macht aber deutlich was ich von einer solchen Verfahrensweise halte.
Der Herr war etwas beleidigt, weil ich ihn nicht hereinlassen wollte. Als ich ins Haus ging, rief er mir noch hinterher, warum ich denn arbeiten ginge. Daraufhin teilte ich dem Versicherer zunächst schriftlich mit, dass sich Wohnung und Büro im gleichen Haus befinden. Weitere Anhaltspunkte hatte der Versicherer dementsprechend nicht. Ich habe tatsächlich nicht gearbeitet, aber selbst wenn ich es hätte, so hätte der Versicherer hier nicht nachprüfen können, da ein Zutritt zu meiner Wohnung als auch zum Büro verweigert werden kann. Aber: Es ist ein Anzeichen wenn der Versicherte aus dem Büro kommt, im Laden angetroffen wird oder ähnliches, das schafft zusätzlich Ärger. Es zeugt immer von einem gewissen Misstrauen. Welches in vielen Fällen gerade in der Krankentagegeldversicherung auch angebracht ist. Da werden Menschen über Gedeih und Verderb über Monate krank geschrieben und gehen ihrer Tätigkeit trotzdem nach. Daher hat die Rechtsprechung auch hier viele Urteile gefällt, welche diese Kontrollmöglichkeiten im Detail rechtfertigen. Selbst der Besuch bzw. die Beauftragung eines Detektives durch den Versicherer kann unter Umständen gerechtfertigt sein. Die Folgen sind gravierend.
Obliegenheit verletzt – Kündigung des Vertrages droht
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.
Während eine Einstellung des Krankengeldes noch zu verschmerzen ist, eine Kündigung des Vertrages ist fatal, bekommen doch gerade erkrankte Versicherte keinen neuen Schutz oder nur unter sehr viel schlechteren Bedingungen.
Wenn Sie also längerfristig krank sind, dann halten Sie sich an das, was Sie tun dürfen. Tun Sie alles damit Sie wieder gesund werden, arbeiten Sie nicht, wenn Sie zu 100% krank geschrieben sind und gehen Sie auch nicht ins Büro. Auch wenn die Rechtsprechung bei Selbständigen durchaus einige, ganz wenige Tätigkeiten erlaubt, sollten Sie es nicht darauf anlegen. In einigen Urteilen wird davon ausgegangen, dass das einfache Sichten von Post durchaus erlaubt sein kann. Gerade bei kleineren Firmen oder Selbständigen ohne Mitarbeiter kann es durchaus erlaubt sein, zumindest die Post aus dem Briefkasten zu nehmen und nach wichtigen Fristen zu durchsehen. Man kann, falls es medizinisch zulässig ist, dem Versicherten schlecht zumuten Fristen zu versäumen oder wichtige Post nicht zu öffnen. Dennoch darf er nicht arbeiten. Wertschöpfende Tätigkeiten, also all das womit er Geld verdient (das sind auch Kundentelefonate, Beaufsichtigung von Mitarbeitern, Kontrolle von erledigten Arbeiten usw.) sind nicht zulässig. Arbeitsunfähig bedeutet eben auch nicht arbeiten können und nicht arbeiten dürfen.
Letztendlich bedeutet arbeitsunfähig für beide Seiten, sich an den bestehenden Vertrag zu halten. Von dem Versicherer erwarten wir, dass er seine Leistung erbringt und das vereinbarte und versicherte Krankentagegeld pünktlich auszahlt, von dem Versicherten dürfen wir daher auch erwarten, dass er seiner Tätigkeit nicht nachgeht und damit neben dem Krankentagegeld nicht noch Geld erwirtschaftet. Es ist in der Praxis oftmals schwierig, denn das Krankentagegeld reicht in vielen Fällen leider nicht aus. (zur richtigen Höhe des Krankentagegeldes)
Da werden bei Abschluss gewaltige Fehler gemacht, Krankentagegelder sind viel zu niedrig und reichen nicht einmal aus um die Krankenversicherung zu bezahlen. Aus diesem Grund versuchen Versicherte manchmal nebenbei etwas zu arbeiten um zumindest den großen Auftrag nicht zu verlieren, oder einen weiteren Auftrag an Land zu ziehen. Wenn Sie also in der Situation sind, selbständig tätig und ohne weitere Mitarbeiter in Ihrer Firma zu sein, dann kümmern Sie sich rechtzeitig um einen Notfallplan. Machen Sie sich Gedanken wer Sie vertreten kann und wie diese Vertretung aussieht. Eines sollte man sich vor Augen führen, wenn ich wirklich so krank bin, dass ich nicht arbeiten kann und z. Bsp. im Krankenhaus liege, dann ist das auch irgendwie machbar. Und wenn ich zu Hause bin, sollte ich mich meiner Genesung widmen und nicht nebenbei arbeiten, auch wenn es schwer fällt. Übrigens ganz nebenbei, das gilt auch für das Krankenhaus. Liegen Sie also mit einem komplizierten Beinbruch im Krankenhaus, dürfen Sie auch da nicht arbeiten. Natürlich ist die Kontrolle dort für den Versicherer deutlich schwieriger, aber nehmen wir mal an, es klopft an Ihrer Krankenhauszimmertür, ein netter Herr steht vor der Tür mit einem Strauß Blumen und will Sie im Auftrag Ihrer Krankenversicherung besuchen. Jetzt ist es eher hinderlich, wenn Sie dann im Krankenbett liegen, den Laptop auf dem Schoß, Aktenberge um sich verteilt und nebenbei Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen und vielleicht sogar noch gerade mit einem Kunden telefonieren. Nicht alles was Sie könnten, dürfen Sie auch. Daher halten Sie sich bitte genauso an Ihren vereinbarten Vertrag und Ihre vertraglichen Verpflichtungen wie Sie es von Ihrem Versicherer erwarten.
In dem eingangs geschilderten Fall halte ich es aber eher für Schikane. Der Handwerkermeister leidet an einem Blasenkrebs t3/t4 (med. Erklärung hier) und ist seit 20 Jahren bei dem Versicherer unter Vertrag. Eine Anzeigepflichtverletzung scheidet somit aus. Die Krankschreibung besteht hier seit knapp 8 Wochen, Leistung erfolgt nach frühestens vier Wochen. Hier einen “freundlichen Besuch” vorzunehmen halte ich für nicht zielführend, es sei denn man sucht einen Grund nicht zahlen zu müssen.
Es ist genau so, wie es hier steht: Das KTG steht in einem Spannungsverhältnis, das von Selbstständigen kaum durchzuhalten ist – insbesondere, wenn es sich um eine kleine Firma mit einigen Angestellten handelt und der Versicherte ist alleiniger Chef. Immer dann, wenn es Betriebsferien geben muss, wenn auch dieser Chef (oder Chefin) mal Urlaub machen will, ist es kaum lösbar. Bei größeren Unternehmen sind Vertretungsregelungen üblich. Bei kleineren können ggf. keine Überweisungen mehr getätigt werden. Es ist also eigentlich zwingend, dass es eine Kontovollmacht gibt, wenn die Mitarbeiter ihr Gehalt bekommen wollen. Natürlich taucht dieses Problem in der Praxis nicht auf, aber mit der Unterschrift unter den Überweisungsträger ist der Versicherer leistungsfrei.
Hallo Hr. Henkel,
allein eine Unterschrift auf einem Überweisungsträger ist NICHT zwingend eine berufliche Tätigkeit, die Rechtsprechung ist bei den “nicht wertschöpfenden Tätigkeiten” ja nicht eindeutig, aber doch sehr kundenfreundlich
Die Unterschrift alleine – das ist natürlich ein Extrembeispiel. Wie verhält es sich denn mit den damit verbundenen Aufgaben (Prüfung auf Richtigkeit / Disposition der eigenen Liquidität / Terminüberwachung für Zahlungen). Da sind Übergänge fließend und das Problem bleibt.