Wer privat krankenversichert ist, der hat (hoffentlich) neben der eigentlichen Krankenversicherung auch ein Krankentagegeld. Das Krankentaggeld ist eine Leistung, welche separat versichert werden muss und nicht- wie in der gesetzlichen Krankenkasse bei Angestellten- automatisch enthalten ist.
Oftmals versichern Kunden auf Rat Ihres Vermittlers oder Beraters ein solches Krankentagegeld in dem Vertrag ihrer Krankenvollversicherung. Schauen Sie mal in Ihren eigenen Vertrag, welchen Betrag lesen Sie dort? Viele Versicherer geben die Leistung als eine Zahl hinter der Tarifbezeichnung an. Ein Tarif KT43/80 bedeutet somit, die Leistung beginnt nach dem 43. Tag und umfasst einen Betrag von 80 Euro Tagessatz.
Wie funktioniert das Krankentaggeld?
Betrachten wir Arbeitnehmer, so ist der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen einer Krankschreibung verantwortlich. Hier wird weiterhin das bisherige Nettoeinkommen als so genannte Lohnfortzahlung erbracht. Vereinfacht ausgedrückt, Sie sind krank geschrieben und bekommen dennoch Lohn. In den ersten sechs Wochen einer Krankheit brauchen sich somit Arbeitnehmer keine weniger Sorgen zu machen. Einige Arbeitgeber gehen dabei noch weiter. Diese können die Lohnfortzahlung ausdehnen und einige Unternehmen staffeln diese zudem bis zu sechs Monaten.
Doch zurück zur Standardversion. Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber leistet die gesetzliche Krankenkasse. Doch was eigentlich?
Berechnung des Krankentaggeldes für gesetzlich Versicherte?
In unserem Beispiel nehmen wir einen kinderlosen Arbeitnehmer mit 3.000 Euro Brutto und 1.882 Euro netto (Steuerklasse 1). Zunächst gilt die Grundlage: 70% vom Bruttoeinkommen, aber nicht mehr als 90% vom Nettoeinkommen darf das, auf den Tag herunter gerechnete, Krankengeld betragen.
Bruttoeinkommen: | 3.300,00 € | max. 4237,50 Euro anrechenbar | |
Nettoeinkommen: | 1.882,00 € | ||
pro Monat | pro Tag | ||
70% vom Brutto | 2.310,00 € | 77,00 € | |
90% vom Netto | 1.693,80 € | 56,46 € | |
Abzüge vom Krankengeld | |||
9,350% | gesetzl. Rentenvers. | 158,37 € | 5,28 € |
1,500% | Arbeitslosenvers. | 25,41 € | 0,85 € |
1,175% | Pflegeversicherung | 19,90 € | 0,66 € |
0,250% | Zuschlag kinderlos (von 80% des Bruttos) |
6,60 € | 0,22 € |
Nettokrankengeld | 1.483,52 € | 49,45 € | |
Differenz: | -398,48 € | -13,28 € | |
Dabei gibt es aber noch eine weitere Grenze. Maximal wird immer nur das Einkommen berücksichtigt, für welches auch Beiträge gezahlt wurde. Die Beitragsbemessungsgrenze verändert sich nahezu jährlich und damit ist auch der maximale Wert des Krankengeldes nicht gleich. Im Jahr 2016 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung bei (heruntergerechnet) 4.237,50 Euro pro Monat. Die genauen Werte zur Sozialversicherung finden Sie im Beitrag “Sozialversicherungswerte 2016 – eine Übersicht”
Wer also über dieser Grenze liegt, für den wird die Lücke noch deutlich größer, da das Einkommen darüber nicht angerechnet wird.
Bruttoeinkommen: | 5.000,00 € | max. 4237,50 Euro BBG | |
Nettoeinkommen: | 2.825,78 € | ||
pro Monat | pro Tag | ||
70% vom Brutto | 2.966,25 € | 98,88 € | |
90% vom Netto | 2.543,20 € | 84,77 € | |
Abzüge vom Krankengeld | |||
9,350% | gesetzl. Rentenvers. | 237,79 € | 7,93 € |
1,500% | Arbeitslosenvers. | 38,15 € | 1,27 € |
1,175% | Pflegeversicherung | 29,88 € | 1,00 € |
0,250% | Zuschlag kinderlos (von 80% des Bruttos) |
8,48 € | 0,28 € |
Netto Krankengeld | 2.228,91 € | 74,30 € | |
Differenz: | -596,87 € | -19,90 € | |
Der Unterschied zwischen pflicht- und freiwillig versicherten Angestellten liegt also im wesentlichen in der Differenz zwischen Nettoeinkommen und ausgezahltem Krankentagegeld, denn je mehr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, desto schmerzlicher ist der Verlust.
Wie hoch ist das Tagegeld für einen privat Versicherten?
Das ist zunächst einmal so hoch, wie Sie es abschließen. Auch hier haben Versicherer Höchstgrenzen festgelegt und lassen nicht alles zu was der Versicherungsnehmer gern möchte. Die Angemessenheit wird von jedem Unternehmen individuell bestimmt und bei Antragstellung geprüft. Auch wird hier im Leistungsfall gem. Versicherungsbedingungen noch einmal ein Blick auf die Frage der Angemessenheit geworfen. Doch eine Sache wird meist vergessen. Die Abzüge.
Bruttoeinkommen: | 5.000,00 € | |
Krankentagegeld: | 3.127,28 € | |
AG Zuschuss PKV | 300,00 € | |
PKV Beitrag: | -600,00 € | |
verfügbares Netto: | 2.827,28 € | |
Abzüge vom Krankengeld | pro Monat | |
80 Euro pro Tag = | PKV Krankentagegeld | 2.400,00 € |
18,7% | gesetzl. Rentenvers. | -748,00 € |
0,000% | Arbeitslosenvers. | – € |
PKV Beitrag | -600,00 € | |
Differenz: | -1.775,28 € |
Wer in der PKV versichert ist, für den fallen während der Zeit des Krankentagegeldbezuges keine Beiträge für die Arbeitslosenversicherung an. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind freiwillig und müssen nicht bezahlt werden. ABER: Durch die Nichtzahlung fehlen dann Versicherungszeiten in dem eigenen Versicherungsverlauf. Das mag bei kurzen Krankschreibungen für die Rente noch gar nicht so relevant sein, aber es entstehen gefährliche Versicherungslücken.
Wichtig ist die so erworbene Anrechnungszeit für die anrechenbaren Zeiten, die für die Höhe des Bezuges einer Rente als Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwenrente etc. entscheidend sind. Des Weiteren sind für die verschiedenen Rentenarten Mindestversicherungszeiten bzw. Wartezeiten zu erfüllen (z. B. allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für Regelaltersrente, Rente wegen Todes, Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit), die bei Nichtentrichtung der freiwilligen Beiträge eventuell nicht erfüllt werden können.
Daher ist es empfehlenswert die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung “freiwillig zu zahlen”. Der Antrag dazu muss binnen drei Monaten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden, nur dann ist die nahtlose Versicherung möglich. Kommt der Antrag verspätet, so gilt eine mögliche Rentenversicherung erst dann und damit entsteht eine Lücke. Eine solche “Versicherungspflicht auf Antrag” kann von Arbeitnehmern nur wahrgenommen werden, wenn dieser im letzten Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit zuletzt versicherungspflichtig in der GRV war. Die Beitragsleistung während der AU ist für höchstens 18 Monate möglich.
Höhe der Beiträge
Pro Tag sind maximal 80% des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages bis zur Höhe der Rentenversicherung-Beitragsbemessungsgrenze (2016: West: 6.200 €, Ost: 5.400 €) versicherbar, z. B. für 2016: 80% * 6.200 Euro * 18,7 % = 927,52 / 30 Tage = 30,91 Euro pro Tag. Höchstens ist jedoch das zuletzt versicherte Arbeitsengelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. In unserem Beispiel also 80% * 5.000 Euro * 18,7 % = 748 Euro/ 30 Tage = 24,93 Euro pro Tag.
Wäre das Krankengeld unsere Kunden oben richtig, würde es nicht 80 Euro am Tag, sondern fast 140 Euro betragen. Dabei ist zu beachten, das einige PKV Unternehmen die 100%ige Versicherung der Rentenversicherungsbeiträge plus Krankenversicherungsbeitrag NICHT zulassen, sondern Höchstgrenzen haben.
Bitte überprüfen Sie Ihr Krankengeld – JETZT!
Leider ist auch das eigene Krankentagegeld so eine Sache. Irgendwann hat mal irgendwer irgendwo gesagt es müssen X Euro sein. Anpassungen werden oft vergessen oder werden einfach nicht gemacht und im Fall der Leistung geht dann das große Jammern los. Daher: Bitte das eigene Krankengeld überprüfen und auf den passenden Wert anheben.