Wie in der letzten Woche bereits beschrieben, hat der Bundestag das GKV Finanzierungsgesetz (GKV FinG) am Freitag, 12. 11. 2010 beschlossen. Darin sind neben der Änderung des Beitragssatzes in der GKV, dem Entfall der 3-Jahresgrenze für Angestellte unter anderem auch Änderungen bei den Wahltarifen enthalten.
Dazu muss zunächst geklärt werden, welche Arten von Wahltarifen es gibt und wo dieses geregelt ist. Gesetzliche Grundlage ist der §53 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Dort lautet es:
(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (SELBSTBEHALT). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen.
(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. (…) BEITRAGSRÜCKERSTATTUNG
(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 73c, § 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten werden. Für diese Versicherten kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen.
(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für KOSTENERSTATTUNG wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt nicht.
(5) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen regeln, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 von der Versorgung ausgeschlossen sind, und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen.
(6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Bisher galt für all diese Wahltarife eine 3-Jahres Bindungsfrist. Auch wenn der Versicherte somit nun freiwillig versichert wäre, könnte dieser erst nach Ablauf der 3 Jahre in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Dieses wird nun geändert und ist in der Drucksache 17/3696 nachzulesen. (Seite 15 unten und 16)
„Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen 2, 4 und 5 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt kei- ne Mindestbindungsfrist. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6.“
Sind Sie also in ihrer gesetzlichen Krankenkasse nach einem Selbstbehalttarif versichert, oder haben als Selbstständiger einen GKV Wahltarif mit Krankentagegeldanspruch gewählt, so gelten für Sie auch weiterhin die 3 Jahre Wartezeit.
Haben Sie sich hingegen für einen Tarif mit Beitragsrückerstattung, Kostenerstattung oder besonderen Versorgungsformen / Therapieeinrichtungen entschieden, so wird die Wartezeit auf 1 Jahr verkürzt.
Um sicher zu gehen, welchen Tarif Sie haben, erfragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach welchem Absatz des §53 SGB V dieser abgeschlossen ist.
nach Absatz 1 oder 6 = 3 Jahre Wartezeit
nach Absatz 2, 3, 4 oder 5 = 1 Jahr Wartezeit
So gehen Sie sicher, ob Sie (bei Überschreiten der JAEG von 49.950 EUR in 2010 und 49.500 EUR in 2011 als Angestellter) zum 01. 01. 2011 freiwillig versichert sind und Ihrer GKV verlassen können. Ist dem so, so gelten die Regelungen gem. §190 SGB V. Auch hier müssen Sie aktiv reagieren!
(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Das der Austritt nur wirksam wird, wenn eine Bestätigung der Folgeversicherung vorgelegt wird (da Versicherungspflicht besteht) versteht sich von selbst, denke ich. Wird eine solche Bestätigung nicht eingereicht, so besteht die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, ist aber immer zum Ende des übernächsten Monats kündbar.
Gilt dies nun eigentlich auch für Wahltarife für Zahnersatz oder bleibt hier alles gleich?
Hallo Alex,
soweit ersichtlich handelt es sich nicht um einen “Wahltarif” im Sinne des § 53 SGB V sondern um einen ergänzenden Baustein.