Bereits in einem vorherigen Artikel habe ich zu den Änderungen bei Kündigungsfristen für die Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geschrieben. Dabei ist jedoch noch die Frage ungeklärt, was passiert wenn sich der Status ändert?
Genau dieser Umstand tritt für viele angestellte Arbeitnehmer zum 01. 01. ein. Der Arbeitgeber meldet diese dann freiwillig versichert, da ja nun wieder ein Jahr Überschreiten der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) ausreicht.
Wahltarife sind daher mit einer Mindestbindungsfrist versehen. Das Sozialgesetzbuch V, genauer der Paragraph 53 regelt diese Frist. Diese beträgt je nach Art des Wahltarifs ein oder 3 Jahre.
Doch was passiert bei Statuswechsel?
Wird ein Angestellter nun zum 01. 01. 2011 freiwillig versichert, da dieser im Jahr 2010 und vorr. auch in 2011 die Jahresarbeitentgeltgrenze überschreitet, so erlischt die Versicherungspflicht gem. §6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V.
§ 6 Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind
1.Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
In diesen Fällen “endet die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in Anwendung des Abs. 4 a.a.O. i. Verbindung mit §190 Abs. 3 SGB V.” schreibt das Bundesversicherungsamt auf meine Anfrage.
(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Diese Erklärung ist aber nicht als Kündigung im Sinne des §175 Abs. 4 SGB V zu werten und somit sind die dortigen Fristen unbeachtlich, “so dass der Versicherte nicht bis zum Ablauf der Mindestbindungsfrist des §53 SGB V an die Krankenkasse gebunden ist” schrieb das Bundesversicherungsamt mir weiter.
Was ist aber, wenn nicht sofort, sondern “normal” gekündigt wird?
Wird dieses Sonderkündigungsrecht in den 2 Wochen nicht wahrgenommen, so läuft die gesetzliche Krankenkasse und somit auch der Wahltarif weiter. Dann gelten die 3 oder 1 Jahr dauernde Mindestbindungsfrist.
Was Sie tun können?
Wenn Sie in einem Wahltarif versichert sind und erstmalig zum 01. 01. freiwillig versichert werden, so denken Sie daran sich schon heute um den geeigneten Tarif in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu kümmern und nutzen Sie dafür die Auswahlkriterien und den Leitfaden zur PKV als Hilfsmittel. Nur dann ist es möglich und den Wahltarif zu verlassen.
Ich habe bei der TK den TK-Tarif Traveller abgeschlossen und habe nun angeblich auch noch eine 1.5 jährige Sperrfrist.
Gilt diese dann noch bei diesem Tarif, oder würde sie auch wegfallen mit der von Ihnen oben angeführten Neuregelung?
Anbei der Link mit der damals versendeten Broschüre.
http://www.tk.de/…/Teilnahmebedingungen%20TK-Tarif%20Traveller.pdf
Gruß
Kai Zirwes
Hallo,
es handelt sich um einen Wahltarif, dieser ist somit nur nach Ablauf der Mindestlaufzeit ODER bei Statuswechsel kündbar. Werden Sie also zum 01. 01. 2011 zum ERSTEN Mal Versicherungsfrei (also überschreiten die Grenze in 2010 und vorr. in 2011), dann besteht eine Beendigungsmöglichkeit in den ersten 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Krankenkasse.
Ich bin im Oktober nach Deutschland gezogen und habe bei der AOK einen Wahltarif abgeschlossen. Mit 1 Jänner möchte ich in die PKV wechseln (davor war es nicht möglich wegen der 3 Jahre) Die AOK hat meine erste Kündigung abgelehnt jedoch sollte auf mich die davor getätigte Aussage zum 1.1.2011 zum ERSTEN Mal Versicherungsfrei eintreten. Was sollte man den der AOK am besten sagen oder auf was verweisen damit man aus dem Wahltarif herauskommt? Danke im Voraus für die Antwort
Hallo, auch für mich trifft es zu, dass ich zum 1.01.2011 zum ersten Mal versicherungsfrei gemeldet werde. Die Freimeldung liegt der AOK noch nicht vor sondern muss von meinem Arbeitgeber noch eingereicht werden. Bereits vorsorglich und nach einem Telefonat mit der Serviceline kündigte ich meine AOK Mitgliedschaft. Diese wurde aufgrund des bestehenden Wahltarifes erst zum 30.04.2013 angenommen/umgedeutet. Das heutige Telefongespräch mit dem AOK Mitarbeiter ergab, dass für die AOK KEIN Statuswechsel vorliegt nur weil die versicherungsfreiheit erreicht wird. Statuswechsel bedeutet aus Sicht der AOK wenn das Kassenmitglied selbststängig wird oder arbeitslos??? Was sagen Sie zu dieser Einschätzung?
Vielen Dank für ihre Bemühungen.
Hallo, bei mir ist das Problem etwas anders gelagert. Ich möchte aus verschiedenen Gründen meine GKV wechseln und bin dann ja 18 bzw. 36 Monate gebunden. Da ich aber vermutlich im Herbst meinen Vorbereitungsdienst (Verbeamtung auf Probe) antreten werde, stünde dann ja ein Statuswechsel an. Kann ich in diesem Fall trotz de Bindungsfrist aus der neuen GKV austreten und mich privat versichern (hätte ja Anspruch auf Beihilfe als Referendarin) oder bin ich dann gezwungen, den teureren Freiwilligentarif der GKV in Anspruch zu nehmen? Wäre für eine Antwort sehr dankbar!
Guten Abend,
dabei sind zwei Besonderheiten zu beachten.
1.) Bindungsfrist bei GKV Wechsel (innerhalb der GKV)
https://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/18-monatige-bindungsfrist-in-der-gkv-auch-bei-uebertritt-in-die-private-krankenversicherung/
2.) Wahltarif mit 3 Jahren Laufzeit
Nach derzeitiger Rechtslage ist ein Wechsel in beiden Fällen denkbar. Zur Beihilfe beachten Sie auch die Internetseite und den Leitfaden meines Kollegen Hr. Lars U. Harms.
Hallo,
ich habe folgende Problematik:
Seit dem 01.03.2010 bin ich in einem Wahltarif der GKV AGIDA (AOK-Direktversicherung). Ich bin zum 01.01.2011 freiwillig gesetzlich versichert. Mein Arbeitgeber hat die Meldung zum Beitragsgruppenwechsel am 21.01.2011 an die GKV übermittelt. Laut GKV ist diese auch angekommen. Die AGIDA weigert sich meine Kündigung sowie den Wechsel zur PKV anzunehmen und bezieht sich auf §6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V (3 Jahre Bindungsfrist). Auch weigert sich AGIDA mir die Mitteilung über die freiwillig gesetzliche Versicherung zu senden, solange ich nicht den Antrag auf freiwillige gesetztliche Versicherung bei der AGIDA unterschrieben zurücksende.
Was kann ich tun?
Vielen Dank
Hallo,
folgendes Problem:
Ich habe vor kanpp 2 Jahren den Wahltarif mit 3-Jahres-Bindung bei der AOK abgeschlossen. Nun möchte ich eine mindestens halbjährige Auslandsreise unternehmen. Hier käme mich natürlich eine Auslandsreiseversicherung, so z.B. ADAC oder Hanse Merkur wesentlich günstiger. Gilt das als PKV? Also falle ich somit unter das Sonderkündigungsrecht?
Wäre sehr dankbar um eine Antwort, es geht hier wirklich um viel Geld!
Hallo, melden Sie sich ab aus Deutschland und gehen ins Ausland, können Sie die GKV auf Anwartschaft stellen. Nach Rückkehr gilt ggf. der Tarif weiter
Ich war bis zum 30.04. freiwillig als Selbstständige in der TK mit Wahltarif Krankengeld versichert. Anschließend 1 Monat arbeitslos. Seit dem 1.6.wieder selbstständig. Nun habe ich eine PKV gewählt. Allerdings ist die TK der Meinung, ich bin durch den Wahltarif volle 3 Jahre an die KK gebunden. Zu recht?
Nein, natürlich nicht zurecht. Die Kassen versuchen es immer und immer wieder, also ein Schreiben an die Krankenkasse, mit dem Hinweis Sie hätten gern einen Widerspruch wegen Bescheid.