Berufsunfähigkeit auch bei “gelbem Schein”, so war einmal die Werbung der Condor Lebensversicherung (ist sie glaube ich auch heute noch) und es war nahezu ein Alleinstellungsmerkmal. Da bekam jemand eine Berufsunfähigkeitsrente auch dann, wenn die BU noch gar nicht vorliegt, aber mindestens 6 Monate am Stück eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.
Für einige Berufe, Berufsgruppen und Situationen mit Sicherheit eine klare Verbesserung der Leistung, wird doch hier der Bezug der Leistung vereinfacht und zumindest die Lücke bei dem Übergang von der Arbeits- zur Berufunfähigkeit ver(min/hin)dert. Bevor wir uns daher die neue Regelung des Volkswohlbundes näher anschauen, zuerst noch einmal einen Blick auf die Condor und deren “BU Rente auch bei 6 Monaten Arbeitsunfähigkeit“. Dazu sind auch noch die Unterschiede in den Begrifflichkeiten zu klären, wie bereits in meinem Beitrag zur Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Invalidität erläutert.
In den Bedingungen der Condor heißt es also:
Arbeitsunfähigkeit 14.
Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe § 1 Ziffer 5 – rückwirkend von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person auf Grund von Krankheit, die ärztlich nachzuweisen ist, Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann.
Vorübergehende Arbeitsversuche zur Erprobung der möglicherweise wieder erlangten Arbeitsfähigkeit stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dar, sofern diese einen Arbeitsversuch im Sinne des § 74 SGB V (Stufenweise Wiedereingliederung mit Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) darstellen. Ein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit besteht auch dann, wenn eine Berufsunfähigkeit endgültig nicht festgestellt werden kann. Die vereinbarte Leistung wird dann solange erbracht, wie die Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vergleiche § 14 Ziffer 7).
Erkennen wir unsere Leistungspflicht aufgrund vorliegender Berufsunfähigkeit an, so endet die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und die vereinbarten Leistungen werden aufgrund der bestehenden Berufsunfähigkeit fortgesetzt.
Wer also bei der Condor versichert ist und erst einmal “nur” länger als sechs Monate arbeitsunfähig ist, der bekommt die Leistungen in Höhe der versicherten BU Rente solange, wie die BU nicht anerkannt ist, die AU aber weiter besteht und nicht gearbeitet wird.
Eine ähnliche Regelung wollte nun auch der Volkswohlbund in seine Bedingungen aufnehmen. Der entscheidende Unterschied: Es ist eine OPTION und nicht in den Verträgen automatisch enthalten. Wer als Kunde diesen Baustein möchte, der muss ihn beantragen und zahlt dafür einen Mehrbeitrag. Dieser liegt bei einem 30jährigen Ingenieur und 2.000 EUR Rente bis 67 bei knapp 9% oder in Euro bei ca. 7,50 EUR monatlichem Mehrbetrag.
Bevor zu überlegen ist, ob diese Option “das wert ist”, schauen wir uns die Bedingungsaussagen doch einmal genauer an. In dem Bedingungswerk des Volkswohlbundes, Stand 05/2014 heisst es dazu:
§ 4 Was gilt bei Vereinbarung von „Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit“?
(1) Haben Sie „Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit“ vereinbart und wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung arbeitsunfähig im Sinne von Absatz 2, erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
a) Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente für die in den Absätzen 3 und 4 genannte Dauer;
b) volle Befreiung von der Beitragspflicht für die in den Absätzen 3 und 4 genannte Dauer. Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit können nur dann beantragt werden, wenn zeitgleich Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden.
(2) Als arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen gilt die versicherte Person, wenn auf die versicherte Person für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten ärztliche Bescheinigungen ausgestellt wurden, wie sie in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vorgesehen sind. Davon muss mindestens eine Bescheinigung von einem Facharzt ausgestellt worden sein.
(3) Die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbringen wir, solange – die versicherte Person ununterbrochen arbeitsunfähig ist und – die Leistungsdauer dieser Versicherung nicht abgelaufen ist und – wir keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbringen und – die versicherte Person lebt. Arbeitsversuche im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung gemäß § 74 SGB V stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dar.
(4) Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbringen wir für maximal 18 Monate. Wenn die versicherte Person mehrfach arbeitsunfähig gemäß Absatz 2 ist, ist die Leistungsdauer wegen Arbeitsunfähigkeit für alle eintretenden Arbeitsunfähigkeiten zusammen auf 18 Monate beschränkt.
(5) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in den der Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt, frühestens jedoch zum vereinbarten Beginn der Berufsunfähigkeits-Versicherung.
(6) Solange Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbracht werden, besteht kein Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit. Wenn die Leistungsprüfung ergibt, dass bei der versicherten Person Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 vorliegt, und für den Zeitraum seit Eintritt der festgestellten Berufsunfähigkeit bereits Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht wurden, so werden diese Leistungen mit den für diesen Zeitraum fälligen Berufsunfähigkeitsleistungen verrechnet und bei der maximalen Leistungsdauer von 18 Monaten gemäß Absatz 4 nicht berücksichtigt.
(7) Ist eine Karenzzeit vereinbart, so beziehen sich die Regelungen aus § 1 Abs. 12 und 13 nicht nur auf Berufsunfähigkeit, sondern auch auf Arbeitsunfähigkeit gemäß Absatz 2. Bei der maximalen Leistungsdauer von 18 Monaten gemäß Absatz 4 werden auch die Monate berücksichtigt, in denen Arbeitsunfähigkeit vorlag, aber aufgrund einer Karenzzeit noch keine Rentenleistung erbracht wurde.
(8) Wenn Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit verlangt werden, müssen uns unverzüglich auf Kosten des Anspruchstellers Bescheinigungen gemäß Absatz 2 eingereicht werden.
(9) Wenn wir Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbringen, sind wir berechtigt zu prüfen, ob nach wie vor eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person vorliegt.
(10) Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt.
(11) Wenn Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit aus einem der in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Gründe enden, besteht kein Anspruch auf Wiedereingliederungshilfe gemäß § 17.
(12) Die Regelungen zu zeitlich befristeten Anerkenntnissen gemäß § 15 Abs. 2 gelten nicht für Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit.
(13) Soweit in diesem Paragrafen nichts anderes geregelt ist, gelten die Regelungen dieser Berufsunfähigkeits-Versicherung (insbesondere § 8 – vorvertragliche Anzeigepflicht) auch für die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit. Die in Ihrem Versicherungsschein geregelten Ausschlüsse und besonderen Vereinbarungen zu Art und Umfang dieser Berufsunfähigkeits-Versicherung gelten auch für die Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit.
Spannend ist in dem Zusammenhang die Frage, ob die Regelung beim Volkswohlbund nur für Arbeitnehmer gilt. Warum? Weil die Bescheinigung nach §5 EntgFG ausgestellt werden soll, so heisst es dort:
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Ich habe den Volkswohlbund am Freitag mal dazu angeschrieben. Wenn einer der Damen oder Herren des VWB hier mitliest, über eine rechtssichere Aussage (gern schriftlich per Mail an sh@online-pkv.de wäre ich sehr dankbar und ergänze das dann hier gern.
Die Prämien
Um zumindest ein kurzes Gefühl für die Prämien zu bekommen, einen typischen Kunden aus meinem Kundenkreis. Dieser ist oftmals:
Dipl. Ingenier Maschinenbau, 30 Jahre alt, Schutz bis 67, 2.000 EUR mtl. mit 2,5% garantierter Rentensteigerung
Condor (BG 1a): brutto 153,07 EUR mtl., netto: 107,15 EUR
Volkswohlbund (BG 1++) MIT AU Schutz: brutto 150,33 EUR, netto: 87,19 EUR
zum Vergleich OHNE AU SCHUTZ: 137,41 EUR brutto und netto 79,70 EUR
Fazit
Ein “besser” oder “schlechter” gibt es so einfach nicht. Es sind nicht nur die Formulierungen dieser einen Klausel entscheidend, ebenso sind nicht alle anderen BU Anbieter schlecht(er), nur weil es eine solche Leistung nicht gibt. Daher gelten weiterhin die Grundsätze bei der Auswahl der passenden Berufsunfähigkeitsversicherung.
Leitfaden lesen und das System verstehen, Auswahlkriterien bedenken und mithilfe des Kriterienfragebogens die eigenen Bedürfnisse festlegen. Danach finden Sie mit einem qualifiziertem Berater den passenden Schutz.
Und da es nun mehr als eine Alternative zur Condor gibt, hier einmal eine Übersicht der verfügbaren Tarife und Regelungen:
Im Downloadbereich finden Sie alle Bedingungen der oben angesprochenen Tarife zum Nachlesen.
Allianz BU, Tarif E355, Bedingungen, Stand 2014 und Allianz BU, Tarif E356, Bedingungen, Stand 2014
Condor Selbstständige BU (SBU) Bedingungen 2014 und Condor Berufsunfähigkeitszusatzvers. (BUZ) Bedingungen 2014
Nürnberger, Berufsunfähigkeit Premium (SBU), Bedingungen 2014
Volkswohlbund, selbst. BU (SBU), Bedingungen Stand 05/2014