UPDATE: Geplante Änderungen in 2018 (!) hier:
Bundesregierung plant Änderungen für Selbstständige in der GKV
Zunächst jedoch einmal zu der Art und Weise der Beitragsberechnung. Während in der privaten Krankenversicherung (PKV) die Beiträge nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand berechnet werden, geschieht dieses in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) anhand der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“. Umgangssprachlich wird hierunter das Einkommen bzw. der Gewinn bei Selbstständigen verstanden.
Ausnahmen gibt es hierbei zunächst bei den Existenzgründern, welche einen Gründungszuschuss bekommen. Hierbei kann eine niedrigere Bemessungsgrundlage genutzt werden um den Beitrag zu Beginn geringer zu gestalten.
Auf diese Bemessungsgrundlage, bzw. das Einkommen, wird sodann der Beitragssatz (i.d.R. 14,9% zzgl. Pflegeversicherung) berechnet. Dieser ist natürlich von dem Selbstständigen allein zu zahlen. Einen Arbeitgeber, welcher sich zu 50% beteiligt gibt es hier nicht.
Doch nun zu den Besonderheiten bei Veränderung des Einkommens:
Bei den Selbstständigen ergibt sich vielmals das „Problem“, dass bei steigendem Einkommen auch rückwirkend höhere Beiträge (nach-)berechnet werden können und auch werden. Dazu haben die Krankenkassen das Recht (Grundlage ist hier das Sozialgesetzbuch V) regelmäßig einen Nachweis zum Einkommen des Versicherten zu verlangen. Dieses geschieht in der Praxis regelmäßig und erfolgt meist durch den Einkommensteuerbescheid.
Dann wird, entsprechend des tatsächlichem Einkommens rückwirkend nachberechnet und somit eine oft eine, nicht gerade geringe, Nachzahlung fällig.
Anders verhält es sich jedoch bei sinkendem Einkommen. Das Sozialgesetzbuch V enthält die entscheidende Formulierung im § 240 ff. Dort heisst es unter anderem:
„Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Also ist erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises überhaupt eine Reduzierung möglich. Was aber tun wenn der Steuerbescheid noch nicht vorhanden ist/ sein kann?
Sinkt das Einkommen des Selbstständigen unter den Höchstbeitrag und wurde dieser bisher bezahlt, so ist dringend eine Reduzierung angeraten. Dazu ist ein Steuerbescheid nötig, welches jedoch auch eine Einkommensteuervorauszahlungsbescheid sein kann.
Vielfach warten die Selbstständigen aber auf den eigentlichen Steuerbescheid. Dieses führt jedoch dazu, dass die Beitragslast das ganze Jahr hinüber auf dem hohen Niveau bleibt.
Was Sie tun können:
Sobald Sie absehen können ein reduziertes Einkommen zu haben, so beantragen Sie beim Finanzamt (ggf. über Ihren Steuerberater) eine geänderte Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung
Ggf. auch eine Null Festsetzung, wenn Verluste entstehen.
Mit diesem Bescheid gehen Sie dann schnellstmöglich zu Ihrer Krankenkasse und verlangen die Reduzierung des Beitrages für die gesetzlichen Krankenversicherung.
Somit vermeiden Sie zuviel Beitrag zu zahlen, denn Sie bekommen auch rückwirkend keine Erstattung von eventuell zuviel gezahlten Beiträgen, es ist immer nur eine Reduzierung für die Zukunft möglich.
Unser Einkommen ist um 50 % gesunken. Trotzdem müssen wir laut BKK für Heilberufe den bis jetzt veranschlagten Beitrag weiter bezahlen und bekommen natürlich nichts erstattet.
Ich habe drei Einkommensquellen. Beschäftigung ca. 150 T€, Rente ca. 2 T€, Einkünfte aus Miete und Kapital ca. 30 T€. Der Zuschuss zu Krankenversicherung wird abgelehnt. Was passiert, bzw. was muss ich tun, wenn das Einkommen über 150 € entfällt um einen Zuschuss zu erhalten?