Es passiert nicht selten, da stellen Arbeitnehmer erst bei einen gewünschten Wechsel in die private Krankenversicherung fest, dass diese plötzlich gar nicht als freiwilliges, sondern als pflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert sind.
Doch was kann ein Arbeitnehmer in einer solchen Situation tun?
Die Meldung, welche Art von Versicherungsstatus der Arbeitnehmer hat, obliegt in jedem Fall dem Arbeitgeber. Ist diese Meldung jedoch falsch, verhindert dieses einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV).
Viele Arbeitnehmer reagieren dann etwas hilflos, da sie sich auf der einen Seite nicht mit dem eigenen Arbeitgeber streiten möchten, auf der anderen Seite aber dennoch gerne das System der gesetzlichen Krankenkasse verlassen wollen. Zunächst sollte immer versucht werden, direkt mit der Lohnabteilung des Arbeitgebers zu sprechen und zu versuchen den Fehler zu korrigieren. Ein Arbeitgeber kann eine falsch abgegebene Meldung direkt gegenüber der Krankenkasse korrigieren, auch wenn dies einigen Aufwand bedeutet. Denn je nachdem, ab welchem Termin der Arbeitnehmer schon freiwillig versichert war, müssen alle vergangenen Lohnabrechnungen korrigiert werden. Die Grundlage für diese Korrektur bietet das Sozialgesetzbuch 5 (SGB).
Jedoch ist es häufig so, dass die Lohnbuchhaltung der Meinung ist: „wir haben alles richtig gemacht“. Teilweise beruht diese Aussage auf falschen Annahmen. Spätestens jetzt hat der Arbeitnehmer das Problem, dass er sich nun mit seinem Arbeitgeber auseinandersetzen muss.
Eine Korrektur direkt bei der gesetzlichen Krankenkasse ist nicht möglich, da diese auf die Meldung des Arbeitgebers angewiesen ist. Es bringt also gar nichts, sich bei der gesetzlichen Krankenkasse zu beschweren und dort eine Korrektur erreichen zu wollen. In manchen Fällen versuchen die gesetzlichen Krankenkassen zu vermitteln und nehmen direkt Kontakt zu dem Arbeitgeber auf, jedoch ist das nicht deren Aufgabe.
Das Hauptproblem in vielen Fällen ist, dass Mitarbeiter in Personalabteilungen immer noch der Meinung sind, der Arbeitnehmer könne ja erst dann in die private Krankenversicherung wechseln, wenn er mindestens 3 Jahre über der Grenze verdient hat. Diese Aussage ist schlichtweg Unsinn. Nach der letzten Gesetzesänderung ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung auch dann wieder möglich, wenn der Arbeitnehmer die Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) in einem Jahr und voraussichtlich auch die für das Folgejahr überschreitet.
Eine besondere Situation ergibt sich noch, wenn jemand unterjährig eine neue Stelle beginnt. Sie ist zu prüfen, ob das “voraussichtliche Jahreseinkommen” (hochgerechnet auf 12 Monate) die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
Blogbeitrag: Was zählt zur Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) dazu? Kann ich mich privat versichern?
Falls dem so ist, so kann der Arbeitnehmer auch gleich bei Beginn der Tätigkeit einen Wechsel in die private Krankenversicherung vollziehen. Dabei ist es unerheblich, ob er mit seinem Jahreseinkommen in dem 1. Jahr über der Grenze liegt. Maßgebend ist einzig und allein die Hochrechnung.
Gerade dieser Umstand scheint bei einigen Personalabteilungen noch nicht angekommen zu sein. Sollten Sie also derzeit in der Situation sein, dass die Personalabteilung eine andere Auffassung vertritt, so bieten sich mehrere Möglichkeiten:
Zunächst einmal bietet sich in jedem Fall die Klärung mit dem Arbeitgeber an. Alle anderen Schritte können dazu führen, dass das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestört ist, was man bekanntlich vermeiden sollte. Hilfreich kann es sein, wenn sie dem Arbeitgeber den aktuellen Gesetzestext übersenden und bitten, seine Entscheidung bezüglich des Wechsels noch einmal zu überdenken.
Auch wenn sie noch nicht die Absicht haben in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln, so bietet sich eine Überprüfung an. Schauen Sie einmal auf ihrer Lohnabrechnung, ob dort eine Position „Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung” vorhanden ist. Ist diese Position nicht vorhanden, so sind sie voraussichtlich derzeit als versicherungspflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse gemeldet.
Übersteigt ihr Einkommen jedoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (50.850 € in 2012, 49.500 € in 2011) so sollten Sie auch hier schon eine Korrektur veranlassen. Das bedeutet nämlich, dass der Arbeitgeber weiterhin Beiträge zur Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse abführt. Diese Tatsache ist jedoch bei ihrem Einkommen dann falsch.
Wenn Sie sich mit dem Arbeitgeber jedoch nicht einigen können, so gibt es noch eine andere Möglichkeit den Status in der gesetzlichen Krankenkasse korrekt zu beurteilen. Dabei wenden Sie sich bitte an die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) und bitten um eine so genannte Statusfeststellung.
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet hierzu spezielle Formulare, die dem Arbeitnehmer helfen sollen seinen Status korrekt festzustellen. Ergeht nach dieser Statusfeststellung eine verbindliche Einschätzung der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die gesetzliche Krankenkasse, aber auch der Arbeitnehmer an diese gebunden. Damit ist dann verbindlich festgestellt, ob und wann der Arbeitnehmer in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln darf.
Ob ein solcher Wechsel überhaupt sinnvoll ist, oder ob es vielleicht einfacher und besser für sie ist in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben und den Versicherungsschutz durch eine Zusatzversicherung aufzuwerten ist durch ein Gespräch mit einem spezialisierten Berater zu klären.
Dass es unter anderem davon abhängig, ob sie eine Familienplanung haben, ob es Pläne für das Ausland oder berufliche Veränderungen gibt und ob sonst Änderungen in ihrem Leben geplant sind. Die private Krankenversicherung ist keinesfalls für jeden geeignet.
Auswahlkriterien für die Private Krankenversicherung
Hintergrundinformationen zu den Systemen der GKV und PKV im Leitfaden
Ich wollte noch hinzufügen, dass die gesetzliche Rentenversicherung leider keine Beurteilung der Sozialversicherungseinstufung (pflicht-/freiwillig versichert) vornimmt, wenn man bereits einige Zeit bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Erhöht sich also das Einkommen über die Jahresarbeitsentgeltgrenze und der Arbeitgeber weigert sich, eine entsprechende Meldung an die Krankenversicherung abzugeben, kann man von der gesetzlichen Rentenversicherung keine Hilfe erwarten…
Hallo Niko,
das stimmt leider aus Erfahrung nicht. Die GRV prüft bei Streitigkeiten wenn man einen Antrag stellt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Kunde hat von seinem Arbeitgeber die Bestätigung erhalten, das er seit 01.01.12 versehentlich “vers.Pflichtig” gemeldet wurde und rückwirkend auf “Freiwillig” geändert werden soll, aber die GKV verweigert die Änderung und besteht darauf, das der VN erst zum 01.01.2013 wechseln darf, was ihm einen erheblichen fin. Nachteil bringt (UnisexTarif etc.)
Ist die GKV zur rückwirkenden Änderung verpflichtet ? Wenn ja, wo steht das ?
Guten Tag Hr. Kollege,
also einen Nachteil sehe ich nur bedingt, denn durch Anwartschaft für Dezember sichert sich der Kunde Eintrittsalter und Bisextarife. Aber das nur nebenbei.
Der AG ist verantwortlich und falsche Meldungen sind zu korrigieren, das sollte auch die GKV wissen. Hilfsweise die Rentenversicherung mit einer Prüfung des Statuses beauftragen.
Regelungen dazu u.a. im SGB V und den Kommentierungen dazu.
Hallo Herr Henning,
ich habe dies auf meiner Gehaltsabrechnung Dezember 2012….
Gesamtbrutto:3711,02€ – 50.021,69€
Steuerbrutto: 4150,20€ – 57.786,19€
KV/PV Brutto: 3825,00€ – 46.450,00€
RV Brutto: 4150,20€ – 57.524,17€
AV Brutto: 4150,20€ – 57.524,17€
Kann ich mich jetzt in 2013 Privat versichern ? Im Januar habe ich stehen bei KV Brutto 3937,50€
Sehr geehrter Herr Henning,
wie sieht das aus, wenn der AG das Unterschreiten der BMG weiterhin privat meldet.
Viele Grüße
Hallo,
was ist wenn erst nach 3 Jahren durch eine SV-Prüfung durch die DRV festgestellt wird, dass der AN versicherungspflichtig ist? Der AG hat irrtümlich Versciherungsfreiheit gemeldet, der AN ist seit 2011 privat versichert. Jetzt soll der AG alle Beiträge voll für den AN an die Krankenkasse nachzahlen.
Wer ist da haftbar zu machen? Muss der AN dem AG das erstatten?
Vielen Dank vorweg.
Viele Grüße