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Versichererwechsel in der PKV mitten im Jahr und die komplette Anrechnung der Selbstbeteiligung?

Sie kennen das ja bereits. Fragen die per E-Mail, über das Kontaktformular oder den LiveChat bei mir landen, schaffen es oft auf den Zettel auf meinem Tisch. Auch der Versichererwechsel in der PKV und die Fragen was mit bestehenden Selbstbeteiligungen passiert, gehören immer wieder dazu.

Wiederholen sich die Fragen dann auch von anderen Lesern, so wird daraus oft ein Blogbeitrag oder ein kurzer Eintrag bei Facebook. Einen solchen Fall hatte ich in den letzten Tagen und Wochen wieder einmal, scheint gerade vielen auf der Seele zu brennen. Daher nutze ich den heute nochmal im LiveChat gefragten Fall für diesen Beitrag.

Die Selbstbeteiligung in der Privaten Krankenversicherung

Mit so einem Modell erspart sich der Versicherer kleine Rechnungen und damit viel Verwaltungsaufwand. Auch wenn heute bei vielen Unternehmen RechnungsApps hoch im Kurs stehen und die Abrechnung für den Kunden erleichtern, am Ende kostet das Einreichen und Abrechnen der Belege Geld.

Durch die Vereinbarung einer so genannten Selbstbeteiligung, fast jeder kennt diese von seiner Autoversicherung, wird ein Teil des Schadens nicht bezahlt oder erst ab einer bestimmten Schadenhöhe das Einreichen von Rechnungen überhaupt sinnvoll.

Großer Unterscheid zum Auto – Selbstbeteiligung in der PKV gilt pro Jahr, nicht pro Fall

Während in der Autoversicherung die Selbstbeteiligung pro Schadenfall gilt, ist das in der Krankenversicherung zum Glück nicht so. Hier wird ein fester (oder prozentualer und dann auf einen Betrag gedeckelter) Betrag pro Kalender- oder Versicherungsjahr

(ob bei Ihnen das Versicherungs- oder Kalenderjahr gilt, lesen Sie in dieser Übersicht)

von der Erstattung abgezogen. Reichen Sie vorher Rechnungen ein, so wird dieser Betrag nicht erstattet, ist die Rechnung bereits höher so erfolgt eine anteilige Erstattung.

Rechnungen die unter die SB fallen sollten Sie daher noch nicht einreichen und zu Hause sammeln, denn schon das “zum Versicherer schicken” verhindert unter Umständen die Beitragsrückerstattung. Wer aber weiss, im Jahr erreiche ich diese durch noch geplante Behandlungen oder chronische Erkrankungen, der kann diese auch einfach Einreichen, so muss man alle Belege nicht selbst sammeln. Dann erfolgt vom Versicherer eine Mitteilung über die Tarifliche Leistung und der Hinweis, eine Erstattung erfolgt nicht, da noch (wie hier 300,61 €) and restlicher Selbstbeteiligung offen sind.

Das passiert dann einfach solange, bis eine Erstattung über der Selbstbeteiligung erfolgen kann, die wird dann wie versichert ausgezahlt.

Versichererwechsel in der PKV – unterjährige Selbstbeteiligung

Nun gibt es diverse Gründe, warum ein Vertrag kein volles Kalenderjahr besteht. Eine private Krankenversicherung kann zum Beispiel erst am 1.4. eines Jahres beginnen, wenn der Kunde vorher noch in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Auch ein Berufs-/ Jobwechsel führt zu so einem unterjährigen Beginn.

Erstes Versicherungsjahr anteilig

Beginnt der Schutz also erst am 1.4. und die jährliche Selbstbeteiligung beträgt 600 €, so reduziert sich diese FÜR DAS ERSTE JAHR um 150 € für die Monate Januar, Februar und März. Damit kann der Versicherte im Rest des Jahres die reduzierte SB von 450 € geltend machen.

Keine Reduzierung bei vorzeitigem Ende

Etwas anders sieht es nun bei der Frage des vorzeitigen Endes einer Versicherung aus. Die folgende Frage aus dem LiveChat verdeutlicht das genauer:

Hallo, ich habe zum 1. April meine private KV gewechselt und bei der alten KV nun alle Belege von Januar bis März eingereicht. Der alte Versicherer hat mir nun die volle Selbstbeteiligung für das ganze Jahr abgezogen, obwohl ich auf den Wechsel hingewiesen habe. Ich habe angenommen, dass die Selbstbeteiligung anteilmäßig auf die drei Monate umgerechnet wird? Liege ich da falsch?

Leider ja, denn eine Reduzierung auf die anteiligen Monate findet NICHT statt. Es handelt sich hier um den Tarif BestMed BM4 der DKV, aber auch andere Versicherer haben eine solche oder ähnliche Regelung. Bei der DKV heisst es dazu in den Bedingungen:

DKV Versicherungsbedingungen Selbstbeteiligung

Normalerweise erfolgt der Wechsel bei den meisten privaten Versicherungen zum Ende des Jahres, so stellt sich hier eine solche Frage nicht, denn das Kalenderjahr ist dann eh erfüllt. Wer aber nach einer Beitragserhöhung (wie hier bei der DKV zum 1.4.) den Versicherer wechselt, der hat genau das Problem. Hier fällt die Selbstbeteiligung bei dem alten Vertrag dann voll an, dazu die bei dem neuen Vertrag auch noch. Nehmen wir an die SB betrug wie hier 1.200 € bisher, der neue Vertrag hat eine identische SB. Dann sähe es hier wie folgt aus:

  • Vertrag 1 (alt), bestand 1.1. bis 31.3., Selbstbeteiligung pro Jahr 1.200 €
  • Anzurechnende SB in diesem Zeitraum: 1.200 €

Der neue Vertrag hat nun am 1.4. begonnen.

  • Vertrag 2 (neu), besteht ab 1.4. bis 31.12., Selbstbeteiligung pro Jahr 1.200 €
  • SB in diesem Zeitraum: 1.200 € / 12 Monate = 100 € pro Monat
  • Anzurechnende SB in diesem Zeitraum: 900 €

Gesamt-SB durch den unüberlegten Wechsel: 2.100 € in 2017

Hätte der Berater wissen sollen

Eine solche Frage und das Einreichen verbleibender Rechnungen sollte aber Thema der Beratung sein. Auch hier sollte es einen entsprechenden Hinweis auf die deutlich höhere SB im ersten Jahr geben, falls Behandlungsrechnungen angefallen sind. Das die Erkrankungen die nun abgerechnet wurden anzugeben sind und zu einem Zuschlag oder einer Nachfrage des neuen Versicherers führen können, erklärt sich von selbst.

Die Lösung. Ein Wechsel zu, 1.1. wäre durchaus auch möglich gewesen. Und bevor nun das Argument kommt: “dann bin ich ja ein Jahr älter”, dieses wäre auch lösbar.

Dennoch und wie immer gilt aber: Solche Fragen sind individuell zu klären und es bedarf vieler Informationen um hier die richtige und passende Lösung gemeinsam zu finden. Hier ist das “Kind in den Brunnen gefallen”, Vertrag gewechselt, Rechnungen eingereicht und nunmehr zu spät. Für einige andere ist es aber ggf. noch Zeit die Weichen richtig zu stellen.

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