Einige Kunden werden diese Jahr doppelt erstaunt sein, wenn die Post der Privaten Krankenversicherung eintrifft. So wird es nicht nur eine (teilweise deutliche) Anhebung der Beiträge geben, sondern zudem noch eine Anpassung der Selbstbeteiligung. Gerade die Kunden der Central Krankenversicherung sind davon betroffen.
Gerade bei den Kunden, denen bei Vertragsabschluss eher das Blaue vom Himmel versprochen wurde und die sich dann für einen Tarif mit geringer Selbstbeteiligung entschieden haben, diese werden davon nicht gerade erfreut sein. Doch die erste Frage, die sich in solchem Fall immer stellt ist:
Darf der Versicherer denn die Selbstbeteiligung so einfach erhöhen?
Ja, dieses ist eine andere Form der Beitragsanpassung, die dem Versicherer zusteht. Dabei ist nicht festgeschrieben welche der Formen (Anhebung der Beiträge oder Anhebung der Selbstbeteiligung) dieser nutzt, oder auch beide in der Kombination.
Die Voraussetzungen für diese Regelung findet sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), genauer im §203. Dieser lautet auszugsweise:
(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist.”
Was genau darf der Versicherer tun, was nicht?
Angepasst werden darf somit der Selbstbehalt, so vorher einer vereinbart ist. In einem Tarif ohne Selbstbeteiligung, darf aber eine solche nicht eingeführt werden. Es ist also nicht möglich, einen bisherigen Tarif welcher nur eine ambulante SB hatte, zukünftig mit einer Selbstbeteiligung im stationären Bereich zu versehen. Auch eine Tarifstufe ohne eine vereinbarte SB, kann nicht plötzlich eine Selbstbeteiligung bekommen.
Steht dem Kunden dann auch ein Sonderkündigungsrecht zu?
Ja. Die passende Regelung findet sich im §205 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dort lautet der entsprechende Text wie folgt:
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
Die Erhöhung der Selbstbeteiligung, wie in unserem Fall, führt zu einer Verminderung der Leistung, da der Versicherer nun erst ab einer höheren Summe die Rechnungen erstatten muss. Daher ist dieser Tatbestand vom §205 erfasst und bietet die Möglichkeit einer Kündigung. Ob diese überhaupt sinnvoll ist, oder ggf. ein Tarifwechsel nach §204 VVG eher in Frage kommt, ist separat zu klären.
Weitere Artikel zum Thema: