Einige Kunden werden diese Jahr doppelt erstaunt sein, wenn die Post der Privaten Krankenversicherung eintrifft. So wird es nicht nur eine (teilweise deutliche) Anhebung der Beiträge geben, sondern zudem noch eine Anpassung der Selbstbeteiligung. Gerade die Kunden der Central Krankenversicherung sind davon betroffen.
Gerade bei den Kunden, denen bei Vertragsabschluss eher das Blaue vom Himmel versprochen wurde und die sich dann für einen Tarif mit geringer Selbstbeteiligung entschieden haben, diese werden davon nicht gerade erfreut sein. Doch die erste Frage, die sich in solchem Fall immer stellt ist:
Darf der Versicherer denn die Selbstbeteiligung so einfach erhöhen?
Ja, dieses ist eine andere Form der Beitragsanpassung, die dem Versicherer zusteht. Dabei ist nicht festgeschrieben welche der Formen (Anhebung der Beiträge oder Anhebung der Selbstbeteiligung) dieser nutzt, oder auch beide in der Kombination.
Die Voraussetzungen für diese Regelung findet sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), genauer im §203. Dieser lautet auszugsweise:
(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist.”
Was genau darf der Versicherer tun, was nicht?
Angepasst werden darf somit der Selbstbehalt, so vorher einer vereinbart ist. In einem Tarif ohne Selbstbeteiligung, darf aber eine solche nicht eingeführt werden. Es ist also nicht möglich, einen bisherigen Tarif welcher nur eine ambulante SB hatte, zukünftig mit einer Selbstbeteiligung im stationären Bereich zu versehen. Auch eine Tarifstufe ohne eine vereinbarte SB, kann nicht plötzlich eine Selbstbeteiligung bekommen.
Steht dem Kunden dann auch ein Sonderkündigungsrecht zu?
Ja. Die passende Regelung findet sich im §205 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dort lautet der entsprechende Text wie folgt:
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
Die Erhöhung der Selbstbeteiligung, wie in unserem Fall, führt zu einer Verminderung der Leistung, da der Versicherer nun erst ab einer höheren Summe die Rechnungen erstatten muss. Daher ist dieser Tatbestand vom §205 erfasst und bietet die Möglichkeit einer Kündigung. Ob diese überhaupt sinnvoll ist, oder ggf. ein Tarifwechsel nach §204 VVG eher in Frage kommt, ist separat zu klären.
Weitere Artikel zum Thema:
Mein größter Fehler war,mich in meiner Jugend,privat zu versichern.
Junge,unerfahrene Menschen,werden mit sehr niedrigen Beiträgen von den PKV geködert,dann im Alter kann man die sehr hohen Beiträge kaum noch bezahlen.Auch der Selbstbehalt geht in astronomische Höhen.Als Versicherte werde ich nichteinmal
gefragt,früher wurde gefragt.
Leistungen werden auch von den PKV gekürzt,dafür aber immer teurer.
Fazit: Schafft diese zwei Klassen-
versicherung endlich ab.
Eine KV in die alle Bürger,auch Beamte,und alle Anderen ,endlich einzahlen.
Herr Lauterbach,sollte auch dieses Thema endlich zur Chefsache machen.
l
Guten Tag und Danke für Ihren Kommentar,
auch in der Vergangenheit musste kein Versicherer fragen, falls er eine Selbstbeteiligung erhöhen wollte. Natürlich können Sie dieses proaktiv selbst veranlassen, wenn aber im Wege einer Beitragserhöhung eine solche Selbstbeteiligung angepasst wird, bedarf das keine Frage. Das ist auch im Wesentlichen verständlich, denn der Wert hat sich Inflation verändert. Aus 100,200 oder 300 € vor zehn Jahren wurden heute im vergleichbaren Geldwert höhere Beträge. Die Anpassung der Selbstbeteiligung ist daher ein normaler Prozess.
Eine private Krankenversicherung war zudem noch nie geeignet, um Geld zu sparen. Daher ist das Argument. Die Versicherer würden Kunden mit günstigen Beiträgen ködern, oft ein Berater Problem. Wenn Ihnen der damalige Vermittler alle Daten und Fakten offen gelegt hätte, und sie die Differenz zu dem, was in der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen gewesen wäre, konsequent angelegt hätten, ergibt sich meist im Alter kein Problem. Ich verstehe durchaus, dass dieses Versäumnis heute nicht mehr zu korrigieren ist und verstehe auch ihren Unmut. Das hat aber wenig mit dem Versicherer, sondern vielmehr mit einer falschen Beratung zu tun.
Lieber Herr Henning,
da ich auch ein “Betroffener” bin, habe ich Ihre Einlassung erst heute gefunden! Da ich schon sehr lange privatversichert bin, kann ich dazu ebenfalls meine Meinung kundtun. In all den Jahren kam die Barmenia nicht auf die Idee, zusätzlich den SB einseitig zu erhöhen. Bisher war ich immer der Meinung, dass es nur mit dem Einverständnis des Versicherten geht. Eine Information dazu, den SB zu erhöhen, trotz der Behauptung der Barmenia, habe ich bis heute nicht bekommen. Die Erhöhung habe ich erst bemerkt, nachdem mir von der Barmenia eben dieser Differenzbetrag nicht ausbezahlt wurde. Dass Sie nun ziemlich einseitig Vermittler mit dafür verantwortlich machen, halte ich nun doch etwas “an den Haaren herbeigezogen”. Bei meinem Abschluß vor langer Zeit war ich sicher bei klarem Verstand und der “Vermittler” war und ist (!) durchaus seriös. Der Hinweis, dass die PKV’s das “dürfen” ist schon flapsig dahergesagt … und Sie selber sind davon wohl nicht betroffen; ansonsten würden Sie etwas vorsichtiger argumentieren. Für mich heißt dann Ihre Aussage: das ist halt so und jetzt habe ich als Betroffener Pech gehabt! PS: leider war ich seinerzeit, als es dann den § xx gab, schon zu alt, um problemlos wechseln zu können. Inzwischen bin ich fast 80 Jahre alt und habe so langsam eben dieses Problem mit meiner PKV … Einer von sehr vielen. Meine Bitte daher an Sie, und ganz höflich gemeint: seien Sie bitte etwas zurückhaltender in Ihren Kommentaren. Trotzdem mit freundlichen Grüßen Edgar S. :-)))
Guten Tag Hr. S.
danke für den Kommentar und die belehrenden Rataschläge. Aber ich sehe das weiter anders.
Es ist eine klare gesetzliche Regel, die gibt und gab es, und diese nutzt der Versicherer, ganz ungeachtet ob der Barmenia, Allianz, Hallesche oder sonst wie heißt.
Daher ist es ggf. nicht korrekt kommuniziert worden bei Abschluss oder schlicht vergessen worden. Beides kann passieren. Dem Versicherer aber nun zu sagen “er müsste um Erlaubnis” fragen, halte ich für weit hergeolt.
“Eine Information dazu, den SB zu erhöhen, trotz der Behauptung der Barmenia, habe ich bis heute nicht bekommen.”
Da die Anpassung nur im Rahmen der BAP erfolgt, haben Sie dieses Schreiben auch nicht bekommen? Falls doch, steht es in dem Schreiben zur Anpassung 2025, welche Ihnen zugegangen sein sollte, Ist dem nicht so, wäre die Beitragsanpassung ggf. schwebend unwirksam und Sie sollten das reklamieren.
Guten Tag Herr Hennig,
danke schön für Ihre schnelle Antwort. Dann lassen wir es gut sein. Zumindest könnte ich dann, wie Sie schreiben, ja einen Reklamationsversuch starten. Ob dies dann wirksam sein wird, sei mal dahingestellt!
Bei den ganzen Tariferhöhungen bin ich somit ganz und gar auf das Wohlwollen (!) dieser Versicherung angewiesen.
PS: eine Frage an Sie als Fachmann hätte ich dann doch noch:
inwieweit können die Versicherungen solche Tariferhöhungen ausreizen, bevor der unabhängige (!) Gutachter sagt, dann lasst es gut sein? Ist das vielleicht auch der Grund, daß dann eben noch an der SB-Schraube gedreht wird?
Das, in der Tat, ist völlig neu für mich und in all den Jahren noch nie passiert … daher war ich auch total überrascht von dieser Erhöhung!
Das war es. Schöne Grüße an Sie!
Guten Tag,
wenn der Zugang der Beitragsanpassung / SB Anpassung nicht belegt ist, dann gilt diese auch nicht. Das hat wenig mit Chance zu tun. Mehr dazu finden Sie hier im Beitrag Musterdokument hier.
Beitragsanpassungen und auch SB Anpassungen unterliegen immer der Zustimmung durch den Treuhändler. Sie können diese jederzeit auch (gerichtlich) überprüfen lassen.
Die Anpassung der SB nutzen Gesellschaften aber auch eher selten