Ein interessantes Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem Urteil 3 U 286/07 gefällt. Dabei hatte sich das OLG mit der Frage zu beschäftigen, ob eine angegebene Neurodermitis gleichzeitig ein (daraus möglicherweise resultierendes) allergisches Asthma enthält oder ob dieses als separat anzuzeigende Krankheit zu werten ist.
Eine Versicherungsnehmerin beantragte im Jahre 2003 eine Risikolebensversicherung mit integrierter Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Bei dieser gab Sie unter anderem an, sie leide seit Geburt an Neurodermitis, beantwortete aber die Frage nach Stoffwechselerkrankungen und Erkrankungen der Atmungsorgane mit “nein”.
Eine angebotene Klausel “Auschluß der Neurodermitis und Folgen” akzeptierte die Kundin und ging (so das Gericht) sodann auch von einem Ausschluß des allergischen Asthmas aus. Dieses belegte Sie durch einen Auszug des Online-Lexikons Wikipedia. Dort waren Allergische Beschwerden und Asthma als Folgen angegeben. (s.u.)
In der Urteilsbegründung fühen die Richter aus:
Es ist zutreffend, dass die Klägerin die bei ihr vorhandene Asthma-Erkrankung unter der Frage nach Erkrankungen der Atmungsorgane (1.1) nicht angegeben hat. Ihre Auffassung, diese Asthma-Erkrankung sei eine Folge ihrer Neurodermitis-Erkrankung wird indessen durch den von der Beklagten vorgelegten Wikipedia-Auszug zur Neurodermitis (Bl. 207-210 d.A.) gestützt. Dort heißt es auf S. 2 unter der Überschrift “Symptome und Beschwerden“:
“Neben den Hauterscheinungen sind Heuschnupfen oder Asthma bei Patienten mit atopischen Ekzemen in einigen Fällen ebenfalls vorhanden.”
Auf S. 3 heißt es unter der Überschrift “Allergien“:
“Ein Großteil der Patienten mit Neurodermitis leiden zusätzlich unter Allergien. … Neurodermitis für sich betrachtet wird von der wissenschaftlichen Medizin zwar von den Allergien abgegrenzt, weist aber z.T. ähnliche Symptome wie gängige Allergien auf. Die Haut eines Neurodermitikers ist sehr empfindlich gegenüber äußeren Einflüssen. …”
Auf Seite 4 heißt es unter der Überschrift “Ursache“:
“Bei einem Teil der Betroffenen konnte auch ein Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Neurodermitis und einer Nahrungsmittel- oder Tierhaarallergie beobachtet werden. Deutliche Hinweise bestehen auch auf eine Miteinbeziehung des vegetativen Nervensystems (welches die nicht bewusst steuerbaren Funktionen wie Verdauung, Herzschlag usw. reguliert). Dieser Aspekt erklärt u.a., warum Betroffene bei Stress zu Ausschlagsschüben oder Verdauungsproblemen neigen.“
In seiner Urteilsbegründung stützt das Oberlandesgericht die Argumentation der Kundin und verwirft die Vorentscheidung des Landgerichtes. Somit wird die beklagte Versicherungsgesellschaft zur Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wegen Brustkrebs verurteilt und kann sich nicht auf den Rücktritt und die Anfechtung berufen.
Insbesondere sehen die Richter hier auch eine Pflicht bei dem Unternehmen. Auch wenn die Zuordnung der Angaben im Antrag falsch war, hätte das Unternehmen eine Nachfrage halten können und/ oder weitere Angaben einfordern. Das der Versicherer dieses unterließ ist nicht der Kundin zuzurechnen.
Das Urteil können Sie im Downloadbereich meiner Seite unter dem Bereich Urteile nachlesen.