Sie haben bereits einiges zu Beitragsanpassungen der Privaten Krankenversicherung zum 01. 01. 2011 gelesen und auch “ihren” Tarif in der Liste der Erhöhungen gefunden? Nun warten Sie mehr oder minder gespannt auf den Brief. Aber so lang Sie auch warten, er kommt und kommt nicht.
Hat die Post den Brief verlegt?
War die Aussage falsch und mein Tarif wird doch nicht angepasst?
Was muss/ kann/ sollte ich tun?
Um zu klären was nun passiert, schauen wir uns zunächst die gesetzlichen Grundlagen an. Diese ist ist unter anderem in dem § 205 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu finden. Dort heiß es:
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
In diesem Text stecken mehrere spannende Informationen. Zunächst einmal muss es zu einer ERHÖHUNG des Beitrages kommen. Eine Beitragsanpassung, welche eine Senkung der Beiträge zur Folge hat, reicht somit NICHT aus. Auch eine Steigerung im ambulanten Tarif um 10 EUR und eine Verminderung des Beitrages bei Stationär- oder Zahnbaustein um 12 EUR bedeutet somit eine Senkung für den Vertrag im Ganzen und löst kein Sonderkündigungsrecht aus.
Weiterhin ist dieses nicht nur bei einer Prämienerhöhung, sondern auch einer Leistungsminderung möglich. Dieses kann durch eine Erhöhung der Selbstbeteiligung ausgelöst werden. Die Erhöhung der Selbstbeteiligung, welche dem Versicherer zweifelsfrei möglich ist, bedingt eine Kündigungsmöglichkeit. Diese stellt nämlich eine Leistungsminderung dar, denn es wird ja nun zum Beispiel nicht mehr ab 300 EUR geleistet, sondern z. Bsp. erst ab 350 EUR.
Doch wann erhalten Sie nun Kenntnis von der neuen Prämie:
Ein Anruf des Beraters, Vertreters oder des Maklers reichen natürlich nicht aus. Maßgebend ist hier der ZUGANG der Änderungsmitteilung. Diese verschickt der Versicherer in der Regel zum Jahresende. Beweispflichtig ist der Versicherer. Kommt die Anpassungsmitteilung (Nachtrag zur Police) nicht an, so ist es zunächst Aufgabe des Versicherers dieses zu beweisen. Lassen Sie sich von Aussagen wie “wir haben die aber geschickt und auch nicht zurück bekommen” nicht beeindrucken. Nur weil ein Brief (ohne Einschreiben) nicht bei Ihnen ankommt, heißt es nicht das dieser auch zurückgekommen ist und weiterhin ist es natürlich fraglich, wie Sie den Versand oder das Zurückkommen beweisen sollten.
Auch, wenn der Versicherer die neue Prämie einfach abbucht ohne Sie vorher zu informieren reicht nicht aus. So hat das LG Neuruppin (VersR 02, 602 LS) eine Kenntnisnahme der Erhöhung hierdurch eindeutig verneint.
Was können Sie tun, falls Sie keine Kenntnis haben oder der Versicherer einfach abgebucht hat?
Informieren Sie den Versicherer umgehend. Haben Sie den Beitrag bereits zurückgebucht oder ist die Lastschrift zurück gegangen, so überwiesen Sie umgehend den alten Beitrag um nicht in Verzug und somit ggf. in Schwierigkeiten zu kommen und keine Leistungen zu bekommen. Teilen Sie dem Versicherer auch mit, das Sie von der Abbuchung keine Kenntnis hatten.
Was passiert dann?
Auch hierfür gibt es eine gesetzliche Regelung. Diese ist im § 203 Abs. 5 geregelt:
(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Dieses bedeutet somit in der Praxis folgende Änderungen. Angenommen, Sie haben erst durch die Abbuchung im Januar von der Anpassung erfahren und den Versicherer nun informiert, dass Ihnen die neue Police nicht vorliegt, so verschiebt sich die BEITRAGSERHÖHUNG auf 01. März, falls die neue Police erst im Februar eingeht, auf den 1. April. Bis zu diesem Termin sind die alten Beiträge fällig. Die erhöhten Beiträge müssen nicht nachgezahlt werden.
Wie können Sie dieses verhindern oder Probleme vermeiden?
1.) notieren Sie sich umgehend den Eingang des Schreibens der Beitragsanpassung
2.) kontrollieren Sie alle Fakten, Zahlen und Tarife auf der Police
3.) Erhalten Sie keine Anpassung, so vergleichen Sie im Januar Ihre Kontoauszüge und kontrollieren die Beiträge die abgebucht werden
4.) Widersprechen Sie einer Erhöhung ggf. und lassen sich alle Unterlagen (erneut) mit den korrigierten Terminen zusenden
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Sie müssen sich aber schnell entscheiden – Der Unsinn von Verkäufern in der PKV
Ich habe eine Anpassung bekommen (aber nur 1,35€) nur bei dem Zahn”zusatz”tarif ZZ20 meiner Nürnberger TOP. Kann ich da auch die ganze PKV kündigen oder reicht das nicht? Danke schon mal vorab und frohe Weihnachten 🙂
Hallo,
nein, zumindest sehen die Gesellschaften und die meisten Gerichte das so
Hallo, ich bin gesetzlich freiwillig versichert bei der Krankenkasse (KK). Die Beiträge sind zum 01.01.2021 erhöht worden, allerdings habe ich den Änderungsbescheid der KK nicht erhalten.
Im April 2022 erhalte ich nun ein Schreiben, dass vom 01.01 – 31.12.2021 die Beitragserhöhung nicht gezahlt wurde. Offener Betrag sind ca. 500€. Ich habe im Jahr 2021 weder eine Zahlungserinnerung noch eine Mahnung erhalten. 2021 habe ich meine ganz normalen Beiträge wie im Jahre 2020 gezahlt. Ist diese Vorgehensweise der KK korrekt? Muss ich nun wirklich die Differenz von ca 500€ inkl Säumniszuschläge zahlen, obwohl ich hierüber nicht Bescheid wusste? Ich Danke im Voraus für Ihre Antwort.
Guten Tag,
eine (SV-)rechtliche Beratung kann und darf ich hier nicht leisten.
Dazu müssen Sie sich bitte an einen Anwalt wenden.