Schon bei Beginn der Corona Pandemie im Frühjahr, hatte der gemeinsame Bundesausschuss es die telefonische Krankschreibung für Versicherte eingeführt. Hintergrund ist die Tatsache, dass Versicherte mit Erkältung – und Grippesymptomen für eine telefonische Krankschreibung die Arztpraxis nicht mehr aufsuchen müssen. Dennoch erhalten diese Versicherten eine Krankschreibung.
Diese Sonderregelung wurde bereits im Frühjahr Regel genutzt und verbindet daher den Kontakt zu anderen Patienten und Ärzten in den Praxen.
Befristung möglich, Verlängerung der Regelung auch
Für die Krankschreibung gilt auch in der jetzigen, befristeten Sonderregelung ein enger Rahmen. Um eine telefonische Krankschreibung zu bekommen, müssen daher folgende Punkte bei den Patienten erfüllt sein.
- PatientIn hat typische Erkältungs- oder Grippe-Symptomen
- Es muss eine ausführliche telefonische Beratung des Arztes bei dem Patienten geben (ein Anruf bei der Sprechstundenhilfe reicht NICHT aus)
- Krankschreibung darf maximal für bis zu 7 Tage erfolgen
- es gilt eine EINMALIGE Krankschreibung, bei Verlängerung muss die Praxis aufgesucht werden
Telefonische Krankschreibung – auch für privat versicherte Kunden
Obwohl es sich hier um einen Beschluss des gemeinsamen Bundesausschuss es der Krankenkassen handelt, kann sich auch ein privat versicherter Kunde eine solche Krankschreibung telefonisch bei seinem Arzt geben lassen. Hierbei rechnet der Arzt normal (wie bei jedem persönlichen Arztbesuch) die Beratung nach den Gebührenziffern der Gebühren Ordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Seine Leistungen stellt diesem dem Patienten in Rechnung. Versicherte reichen ihre Rechnungen dann normal bei seiner privaten Krankenversicherung ein.
Gerade bei einer Krankschreibung aufgrund einer Corona Erkrankung ist es wichtig, diese von Beginn an vorweisen zu können. Nach einer Dauer von sechs Wochen endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Hier ist es dann durch den Versicherten zwingend erforderlich, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei seinem Krankenversicherer nachweisen zu können. Der weitere Ablauf erfolgt dann mit dem PENDELATTEST, welches ich in einem anderen Beitrag zur Krankschreibung und Karenzzeit beschrieben habe.
Kein Arztbesuch mit Symptomen
Der gemeinsame Bundesausschuss weist erneut darauf hin, dass bei typischen Erkrankungssymptomen der COVID-19 Erkrankung ein Besuch in der Praxis vorher anzukündigen ist.
Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung sollten Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.
Der Beschluss zur bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19. Oktober in Kraft.
Gilt das auch bei anderen Erkrankungen?
Generell ist diese Sonderregelung auf Erkrankungen mit entsprechenden Symptomen in dieser Sondersituation beschränkt. Für einige privat krankenversicherte Kunden ist eine solche Krankschreibung längst gelebte Praxis. Das Ausstellen von Rezepten und die Videosprechstunde lässt sich dabei auch bei allen anderen Erkrankungen nutzen. Hat Ihr PKV Tarif eine solche Option nicht, so lässt sich diese separat ergänzen.
Wer sich als gesetzlich Krankenversicherte(r) die Vorteile der Telemedizin und einer ärztlichen Beratung via App sichern möchte, der kann das ebenfalls tun. Auch wenn die eigene Krankenkasse ein solches Modell nicht anbietet, lässt sich ein solcher Wunsch realisieren.
Der neue MEDIAPP Tarif der Barmenia kann von allen gesetzlich oder privat Versicherten Kunden abgeschlossen werden, und ist unabhängig von der bestehenden gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
Die entsprechenden Tarife sind monatlich kündbar, können damit jederzeit wieder beendet werden und risikofrei getestet. Für Kunden, welche bei der Barmenia privat krankenvollversichert sind, sind diese Leistungen generell im Tarif enthalten.
Im folgenden Video der Barmenia finden Sie weitere Erklärungen dazu:
Telefonische Krankschreibung – ab wann gilt die Regelung?
Der Beschluss zur bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19. Oktober in Kraft.
Die ganze Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses können Sie hier nachlesen.