Die Beitragszahlung in der Privaten Krankenversicherung ist gänzlich anders geregelt, als diese für gesetzlich Krankenversicherte gilt. Die Private Krankenversicherung berechnet die Beiträge nicht nach dem Einkommen, sondern nach Gesundheitszustand, Alter, Tarif und Leistungsumfang und auch der Höhe der Selbstbeteiligung.
[Selbst|be|tei|li|gung] (SB) die
Ist ein Betrag, welcher zum Beispiel in der Privaten Krankenversicherung vereinbart werden kann und zuerst von dem Versicherten zu tragen ist. Erst nach Erreichen der S. wird der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Bei einer S. von 500 EUR pro Jahr, sind die- sonst erstattungsfähigen- Rechnungen erst ab dem 501. Euro durch den Versicherer zu zahlen.
Ob diese Selbstbeteiligung auch anfällt, das hängt nicht nur von der Frage “sind Rechnungen angefallen” ab, sondern auch davon, in welchem Bereich die SB gilt. Dabei kann eine Geltung der Selbstbeteiligung nur für den ambulanten oder stationären Bereich, aber auch für alle Bereiche vereinbart werden. Je nach Tarif ist es auch möglich, bestimmte Rechnungen von der SB auszuschließen, so zum Beispiel Vorsorge oder Zahnprophylaxe.
Die Selbstbeteiligung trägt der Kunde selbst, damit hat der Arbeitgeber nichts zu tun, so zumindest zunächst und auch dieses als landläufige Meinung. So kann es in vielen Fällen gerade für angestellte Kunden sinnvoll sein, eine kleine oder gar keine Selbstbeteiligung zu vereinbaren, denn insgesamt ist es am Ende steuerlich günstiger. Dazu aber noch mehr in einem detaillierteren Beitrag in der kommenden Woche.
Kann der Arbeitgeber mehr zahlen als er muss?
Der Arbeitgeberzuschuss ist in den in den Gesetzen wie dem Sozialgesetzbuch und dem Einkomemnsteuergesetz geregelt und ist auf einen Höchstbeitrag begrenzt. Dieser ändert sich Jahr für Jahr, wenn sich die Beitragsbemessungsgrenze ändert.
7,3% x 4.050 EUR = 295,65 EUR (bisher 287,44 EUR, +8,21 EUR) = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2014
1,025% x 4.050 EUR = 41,51 EUR (bisher 40,36 EUR, +1,15 EUR) = AG Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung 2014
Der Zuschuss kann nicht “gemixt” werden und beträgt immer maximal 50%. Wer also 600 EUR PKV aber nur 20 EUR Pflegevers. zahlt, der bekommt dennoch nur 295,65+10 EUR. Aber der Arbeitgeber kann sich noch weiter an den Aufwendungen beteiligen.
Zuschuss? steuerfrei und bis zu maximal 600 EUR
Grund für mehr Geld vom Arbeitgeber sind neben dem Einkommensteuergesetz die Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien. Diese regeln zum Beispiel in R 3.11 LStR auch, das der Arbeitgeber sich bei Notlagen des Arbeitnehmers beteiligen kann.
Unterstützungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst
(2)Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen
1.
aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden. Das gilt nicht nur für bürgerlich-rechtlich selbständige Unterstützungskassen, sondern auch für steuerlich selbständige Unterstützungskassen ohne bürgerlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit, auf deren Verwaltung der Arbeitgeber keinen maßgebenden Einfluss hat;
2.
aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren;
3.
vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.
Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 brauchen nicht vorzuliegen, wenn der Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit begründet für sich keinen besonderen Notfall im Sinne dieser Vorschrift. Steuerfrei sind auch Leistungen des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung und Erfüllung eines Beihilfeanspruchs nach beamtenrechtlichen Vorschriften sowie zum Ausgleich von Beihilfeaufwendungen früherer Arbeitgeber im Falle der Beurlaubung oder Gestellung von Arbeitnehmern oder des Übergangs des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf den privaten Arbeitgeber, wenn Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht.
Voraussetzungen:
Der “Notfall” muss natürlich eingetreten sein, also muss auch die Selbstbeteiligung angefallen sein. Wer also bereits im Januar die Rechnungen eingereicht hat und sieht, die SB wird überschritten, der kann mit seinem AG einen Zuschuss beantragen. Wird es erst am Jahresende festgestellt, dann auch erst dann.
Über diesen Weg sichert sich der Arbeitnehmer noch einmal einen Zusatzzuschuss des Arbeitgebers und spart dabei noch Steuern.
Guten Tag Herr Hennig,
nachdem ich über 10 Jahre in der PKV bin habe ich in diesem Jahr zum ersten Mal die “Grenze” meiner vereinbarten SB überschritten.
Mein Arbeitgeber (GmbH) ist bereit 50% der vertraglich vereinbarten SB zu übernehmen. Mein Chef hat mich gebeten, ihm eine Revisionssichere (Steuerprüfung etc.) Formulierung zukommen zu lassen aus der der Anspruch dieser Leistung hervorgeht. Der Text der Lohnsteuerrichtline 2015 verweist auf “Notlagen”. Ist diese Formulierung so gebräuchlich? Kann ich also den Auszug / Text der Lohnsteuer-Richtlinie meinem Arbeitgeber vorlegen? Wird auf Basis dessen mein Arbeitgeber den (steuerfreien) Anteil an meiner SB (in Höhe max. € 600) revisionssicher an mich ausbezahlen können?
Besten Dank für Ihr kurzes Feedback & Grüße aus dem “Schwabenland”