Oft stellt sich für Gesellschafter – Geschäftsführer einer GmbH die Frage nach dem eigentlichen Status aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht.
Dieses kann sehr entscheidend dafür sein, welchem System der GGF zuzuordnen ist und ob er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen ist. Gerade bei dieser Frage ist es entscheidend Klarheit zu schaffen, denn nur so ist sichergestellt das im Leistungsfall (z. Bsp. Arbeitslosigkeit) auch entsprechende Leistungen erbracht werden.
Das Problem ist oft jedoch, wer ist Ansprechpartner und wo schicke ich die Unterlagen hin.
Was also tun?
War der GGF bereits vorher gesetzlich krankenversichert (GKV) so ist die “Einzugsstelle” zuständig, bei der er zuletzt gemeldet war. Also die jeweilige gesetzliche Krankenkasse.
Ist der Arbeitnehmer noch nie gesetzlich krankenversichert gewesen, so kann er eine “Einzugsstelle” wählen. Dieses kann neben der AOK oder eine Betriebskrankenkasse oder eine Ersatzkasse sein.
Ein entsprechendes Formular können Sie gern bei mir anfordern.
Entscheidend ist aber, wenn der Status festgestellt ist und dieser nicht als “Arbeitnehmer” eingestuft wird, sind weitreichende Änderungen erforderlich. So ist die Altersvorsorge, die Absicherung bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit und auch die Krankenversicherung neu zu ordnen. Auch die Absicherung bei Arbeitslosigkeit muss neu geordnet werden.
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