Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » Rentenversicherungsbeitrag bei Krankentagegeldbezug der PKV

Rentenversicherungsbeitrag bei Krankentagegeldbezug der PKV

Bei Bezug von Krankentagegeld sollten Sie unbedingt einen Antrag auf Versicherungspflicht bei der Rentenversicherung stellen. Sonst riskieren Sie den Verlust von Leistungen. Was Sie beachten müssen und die entsprechenden Antragsformulare finden Sie unten im Beitrag.

Versicherungspflicht auf Antrag

Heute schauen wir uns ein häufig vergessenes Thema an. Rentenversicherungsbeitrag bei Krankentagegeld. Als Arbeitnehmer sind Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Versicherungspflicht besteht aber nur so lange, wie sie Beträge aus ihrem Arbeitseinkommen an die gesetzliche Rentenkasse zahlen. Sind sie jetzt jedoch nicht gesetzlich krankenversichert, sondern in der PKV, so endet die Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung über den Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit nach der Lohnfortzahlung.

Als privat versicherter Arbeitnehmer, welcher arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, zahlen sie keine automatischen Beträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Bevor wir uns nun damit beschäftigen warum das sinnvoll ist, schauen wir uns die Situation im Allgemeinen an.

Rentenversicherungsbeiträge bei Krankentagegeldbezug der PKV

Wenn sie arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, dann zahlt ihr Arbeitgeber zunächst einmal sechs Wochen die Lohnforzahlung weiter. Während dieser Zeit besteht ganz normal die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Sie teilen sich wie bisher die Beiträge mit dem Arbeitgeber. Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Weder bekommen sie weiter Lohn, noch zahlt dieser weiter Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse. Bevor wir uns jetzt genauer anschauen, warum sie jetzt unbedingt handeln müssen, betrachten wir erst die Situation.

Antrag auf Versicherungspflicht bei Krankentagegeldbezug?

Warum ein solcher Antrag wichtig ist? Die gesetzliche Rentenversicherung kennt bestimmte Leistungen nur dann, wenn sie lückenlos Beiträge in das System gezahlt haben. Durch einen Bezug von Krankengeld wird jedoch die laufende Beitragszahlung unterbrochen. Sie benötigen aber z.B. für die folgenden Leistungen einen ununterbrochenen Beitragsverlauf:

  • Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente
  • Erfüllung der Pflichtbeitragszeit für die Altersrente
  • Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Anspruch auf Übergangsgeld
  • Und Förderberechtigung für die zusätzliche Altersvorsorge (Riesterrente)

Wer kann auf Antrag versicherungspflichtig werden?

Zunächst einmal ist die Wortwahl etwas verwirrend. Sie stellen einen Antrag darauf, einer Plicht zu unterliegen. Sie wollen also freiwillig versicherungspflichtig in der Rentenversicherung werden. Damit Sie sich das auch leisten können, ist eine ausreichende Höhe des privat versicherten Krankentagegeldes nötig.

Sie sind berechtigt einen Antrag auf Versicherungspflicht zu stellen, wenn sie keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Dazu gehören Personen ohne Anspruch auf Krankengeld in der GKV, oder privat krankenversichert sind. Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren. Das waren sie als Arbeitnehmer in den meisten Fällen. Aufpassen muss man hier nur dann, wenn sie aus einer selbständigen oder Freiberuflichkeit in eine Angestelltentätigkeit gewechselt sind.

Rentenversicherungsbeitrag bei Krankentagegeld

Wann beginnt die Versicherungspflicht auf Antrag?

Zunächst einmal ist eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich. Den Antrag müssen Sie spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation stellen. Versäumen sie diese Frist, so beginnt die Versicherungspflicht erst einen Tag nach Eingang des Antrags.

Generell beträgt die Versicherungspflicht max. 18 Monate. Nach 18 Monaten Krankschreibung sollte jedoch eine Entscheidung über Berufsunfähigkeit getroffen werden können.

Bei der 3-Monatsfrist ist noch zu beachten, dass diese mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit startet, nicht erst nach dem Ablauf der Lohnvorzahlung.

Rentenversicherungsbeitrag bei Krankentagegeld – die Folgen

Wurde einmal der Antrag auf Pflichtbeiträge gestellt, so ist dieser verbindlich und kann nicht geändert werden. Hierbei sichern sie sich die lückenlosen Versicherungszeiten, da sie weiter freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen.

Rentenversicherungsbeitrag bei Krankentagegeld – Wie hoch ist der Beitrag?

Wer bisher angestellt und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, der zahlt einen einkommensabhängigen Beitrag. Dieser berechnet sich aus 80% aus dem, zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhaltenen und für einen vollen Kalendermonat versicherten, Arbeitsentgeltes. Haben sie also ein Bruttoeinkommen von 5.000 Euro gehabt, so berechnet sich der Beitrag für die Rentenversicherung aus einem Betrag von 4.000 Euro (80%).

Dabei gilt es zu beachten, dass Sie die Beiträge allein aufbringen müssen. Der Arbeitgeber ist nach Ende der Lohnfortzahlung (6 Wochen) nicht mehr verpflichtet einen Zuschuss dazu zu zahlen. Das bedeutet bei unserem Beispiel mit den 5.000 Brutto jedoch auch, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung knapp 750 Euro Beitrag anfallen. Diese sollten dringend vorher bei der Berechnung der Höhe des Krankentagegeldes berücksichtig werden.

Anders sieht es nur dann aus, wenn Krankentagegeld und Arbeitslosigkeit zusammenkommen. In diesem Fall kann sich die Arbeitsagentur und den Beiträgen beteiligen.

Wie und wo müssen sie ihren Antrag stellen?

Sie werden sie nur auf schriftlichen Antrag versicherungspflichtig. Sie müssen den Antrag dabei direkt bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Am Ende dieses Beitrags habe ich ihn einige weitere Hilfestellungen zur Antragsstellung verlinkt.

Denken sie bitte daran, dass der Beitrag rechtzeitig gezahlt und vorher der Antrag rechtzeitig eingereicht werden muss. Bitte beachten sie dabei auch, dass sie dem Rentenversicherungsträger neben dem Antrag entsprechende Informationen zur Höhe des Einkommens vor der Krankheit mitteilen müssen.

Zum besseren Verständnis schauen wir uns noch einmal die Berechnung des privaten Krankentagegelds hier genauer an.

In unserem Beispiel legen wir folgende Eckdaten zu Grunde:

Brutto Einkommen: 6.000 Euro
Beitrag zur PKV: 800 Euro (inkl. Pflegeplicht)
Steuerklasse 1, ledig, keine Kinder

Das Nettoeinkommen beträgt in gesunden Zeiten 3.338 Euro. Der Beitrag zur Rentenversicherung berechnet sich zunächst einmal aus 80% der 6.000 Euro, also bilden 4.800 Euro den neuen Berechnungsbetrag. Von diesem werden dann 18,6% für die Rentenversicherung berechnet. Unser Arbeitnehmer muss also 892,80 Euro für die Rentenversicherung aufwenden. Unterstellen wir, dass in dem Fall des Krankengelds genau der gleiche Betrag zur Verfügung stehen soll wie sonst Netto, beginnen wir unsere Rückwärtsrechnung wie folgt:

3.338 Euro netto + 800 Euro Kranken- und Pflegeversicherung (Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil, da der Arbeitgeber nicht mehr zahlt) + 892 Euro Rentenversicherungsbeiträge. Dieses ergibt also einen Bedarf von 5.030,80 Euro. Heruntergerechnet auf 30 Tage haben sei also einen Bedarf von 167 Euro pro Tag.

Mehr Infos hier unter “Krankentagegeld”

Diese Höhe des Krankentagegelds sollten sie dann versichern, wenn sie ihr Nettoeinkommen zu 100% auch bei langer Krankschreibung erhalten möchten. Können sie auf Einnahmen verzichten, weil sie z.B. nicht zur Arbeit fahren müssen oder andere Kosten sparen, dann sind diese Beträge hier zu berücksichtigen. Berücksichtigen Sie aber auch Kosten, welche zusätzlich anfallen können. Dazu kann auch ein Firmenwagen und die 1% Regel dadurch fallen.

Rentenversicherungsbeitrag bei Krankentagegeld – Formulare und Hinweise

Die Deutsche Rentenversicherung stellt dazu einen entsprechenden Antrag zur Verfügung und ebenso ein Merkblatt mit weiteren, wichtigen Hinweisen:

Sie sehen also hier, wie wichtig eine entsprechende Berücksichtigung der Pflichtbeiträge auf Antrag für die gesetzlicher Krankenversicherung ist.

Achten Sie also neben der passenden Absicherung bei Berufsunfähigkeit und der Abstimmung auf das Krankentagegeld auch darauf, den Antrag in der Rentenversicherung rechtzeitig zu stellen.

Auch dieser Beitrag gehört zum Basiswissen Krankenversicherung.

15 Kommentare

  1. Sehr geehrter Herr Hennig,

    wie verhält es sich denn bei Versorgungswerken? Muss in diesem Fall ebenfalls ein Antrag gestellt werden?

  2. Sehr geehrter Herr Henning,
    ist die Private Krankenkasse verpflichtet darüber aufzuklären, dass man ab Bezug von Krankentagegeld nicht mehr in die RV einzahlt? Wir wurden darüber in keinster Weise informiert. Nun wurde die Invalidenrente gestrichen. Was können wir tun? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen N.Kühn

    • Guten Tag,
      nein, eine Verpflichtung sehe ich dort zumindest nicht, das liegt in der Verantwortung des Beraters oder der Kunden.
      Zumal es ja ein freiwilliger Antrag auf Pflichtversicherung ist, wie hier beschrieben

  3. Guten Tag,
    danke für den wichtigen Beitrag. Die PKV fordert vom Arbeitgeber zur Berechnung des Krankentagegeldes das regelmäßige netto Entgelt an. Wie kann ich nachweisen, dass ich über der Entgeltabrechnung hinaus weiter Aufwendungen habe die ein höhere Auszahlung rechtfertigen. Idealerweise um auf 100% Absicherung zu kommnen muss ich die RV Beiträge sowie die gesamte KV Beiträge absichern. Habe das mal in meinenm Fall überschlagen. Ich benötige dann ca. 50,-Euro mehr Krankentagegeld als ich bis jetzt abgeschlossen habe. Wenn ich jetzt z.B. anstatt bisher 150,-Euro 200,-Euro absichere und der Arbeitgeber bescheinigt aber Entgelt das nur die 150,-Euro rechtfertigen würde. Wie kann das der PKV nachgewiesen werden. Also nochmals Danke für den Artikel. Wenn man gesund ist denkt man nicht an alles was in der 7-ten Krankheitswoche passieren kann. Bester Grüße.

    • Guten Tag Hr. H.,

      die Annahmeregelungen der Gesellschaften definieren, welches KT versicherbar ist und welches Einkommen bzw. welche Bestandteile berücksichtigt werden können und dürfen. Das sollten Sie daher zusammentragen und dann eine Erhöhung beantragen.
      Erst wenn hier klar ist, was genau berücksichtigt wird, kann das finale KT berechnet werden.

  4. Hallo Herr Hennig,

    Ich bin PKV versichert und mir steht eine wohl längere Krankheitsphase bevor.
    Derzeit sind es bereits 4 Wochen.
    Was passiert denn wenn ich 2 Monate zum Beispiel nicht in die Rentenversicherung einzahle
    Dann aber wieder die Arbeit aufnehme.
    Welche Konsequenzen hätte das?
    Müsste ich 2 Monate später in Rente gehen ?
    Kann ich den RV – Beitrag selbst bestimmen, also eventuell reduzieren , damit bleibe ich versichert und mein Krankentagegeld der PKV reicht aus.
    Würde mich freuen von ihnen zu hören
    Mit freundlichen Grüßen
    Uwe Schließmann

    • Guten Tag Hr. Schließmann,

      eine solche Beratung können und dürfen wir als Makler nicht anbieten. Welche Optionen Sie haben, sollten Sie mit einem Vers.Berater besprechen, zum Beispiel diesen hier, alternativ auch einem Rentenberater.
      Wie sich der Beitrag gestaltet, habe ich im Artikel beschreiben, aber genaue Details sind individuell zu klären.

  5. Vielen Dank für diese aufschlussreiche Webseite.
    Ich fände es noch interessant zu wissen ob man auch freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen könnte anstatt den besagten Antrag zu stellen. Das hätte nämlich den Vorteil dass man nicht gebunden wäre an die 80% und das Ganze so einpendeln könnte wie es grade finanziell passt. Ab einem Alter von 50 sind ja immerhin auch freiwillige Einzahlungen in die staatliche Rentenversicherung möglich (bin aber noch keine 50, da fehlt noch bisschen was^^).

    viele Grüße.

  6. Guten Tag Herr Hennig,

    ich bin 63, beziehe seit 1.1.23 Vollrente und verdiene unbegrenzt dazu (bin nach wie vor im Job) und bin in der PKV.

    Meine PKV teilte mir auf Anfrage mit, dass ich mit Rentenbeginn kein Anrecht mehr auf die Krankentagegeldversicherung hätte.

    Bei der Rentenberatung wurde mir erklärt, dass ich in dem Fall eine Teilrente wählen könnte.

    Die habe ich beantragt (99,9%), aber jetzt sagt die PKV, dass es auch mit der Teilrente keine Fortführung der Krankentagegeldversicherung gibt.

    Ist das generell so oder hängt das mit den AGB meiner Versicherung zusammen?

    Vielen Dank für ihre Einschätzung.

    MfG
    B.Fiege

    • Guten Tag Hr. Fiege,

      so generell und ohne Beratung schwer zu sagen, eine solche Beratung bei Fremdkunden dürfen wir als Makler so aber auch nicht.

      Generell setzte eine KT Versicherung die Vers.fähigkeit voraus. Die KANN bei einem bestimmten Alter enden, kann aber auch bei Rentenbezug enden oder eben aus anderen Gründen.

      Daher legen Sie ggf. der PKV detailliert die Situation dar und erklären auch, wie sich Rente und Einkommen zusammensetzen.

  7. Ein interessanter Bericht. Ich habe vor ca. 11 Jahren für 4 Monate Krankentagegeld von der PKV bezogen. In bisherigen Rentenaufstellungen war diese Zeit nicht als fehlend notiert, in meinem letzten wurden die 4 Monate als fehlend bezeichnet.
    Als ich damals recherchierte online, hatte ich nur die Auskunft auf meiner PKV-Webseite gefunden, daß alle PKV einen Fonds haben, aus dem die Rentenbeiträge bei Krankentagegeld automatisch direkt bezahlt würden.
    Die Formulare V030 und V031 gab es damals auch nicht auf meine Anfrage nicht, zumal noch über die RV eine REHA anschloß. Beim AG wurde mir ausdrücklich auf Anfrage bestätigt, daß dies vom pivaten Krankentragegeld-Leistungsträger bezahlt würde.
    Ist die Nichtzahlung durch die PKV eine neue Regelung?

    • Hallo,

      nein, das war damals auch schon so.
      Die Formulare hatten aber andere Nummern.
      Die PKV zahlt während der KT Zeit andere Beiträge (Arbeitslosigkeitsvers), nicht aber die Rentenbeiträge.

  8. Guten tag Herr Hennig,

    ist man nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung weiterhin verpflichtet, den KV-Beitrag an die PKV zu zahlen, obwohl man keinerlei Krankentagegeld bezieht/bezogen hat?
    Weiterhin interessiert mich die Antwort auf die Frage von Harald vom 20.04.2023. KANN man freiwillig in die ges. Rentenversicherung einbezahlen? Oder heißt die Zeit, in der keine RV bezahlt wurde, dass diese einen entsprechend späteren Renteneintritt bedeuten würde?
    Vielen Dank vorab.

    • Hallo,

      die Beiträge müssen immer weitergezahlt werden.

      Werden Beiträge NICHT gezahlt, können diese Wartezeiten bei der Rente/ Leistungen des RV-Trägers oder geringere Altersrente wegen fehlender Rentenpunkte und der Zeit zur Folge haben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner