Es besteht bereits eine Teilweisewarnung des Auswärtigen Amtes für Teile von Ägypten, welche auch Urlaubsgebiete umfasst. Nach Informationen von Spiegel Online wird diese Teilweisewarnung in einen vollständige Reisewarnung geändert, mehr Informationen dazu auf der Seite des Auswärtigen Amtes.
Eine solche Reisewarnung kann nicht nur die Urlaubs- oder geschäftliche Reise verhindern, sondern beeinflusst je nach vertraglichen Regelungen auch die private oder die Auslandsreisekrankenversicherung und den dort angebotenen Schutz.
Die privaten Krankenversicherer können das Risiko für Reisen in Länder mit kriegerischen Ereignissen nicht bzw. nur sehr schlecht kalkulieren und so folgen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hierzu entsprechende Beschränkungen.
Der Ausschluss für Leistungen als folge von Kriegsereignissen regeln die Versicherer unterschiedlich. So heisst es in den Versicherungsbedingungen der Alten Oldenburger Krankenversicherung dazu in §5 zunächst:
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht, (1) Keine Leistungspflicht besteht
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
Doch bei dem generellen Ausschluss bleibt es nicht, denn dieser wird im weiteren Verlauf genauer bestimmt. Wer also in einem solchen Land gerade seinen Urlaub verbringt, der beachte bitte auch die weiteren Aussagen in den Bedingungen.
zu § 5 Abs. 1 a) MB/KK 2009, Sofern zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Kriegsereignisse mehr im Aufenthaltsland stattfinden, gewährt der Versicherer unter der Bedingung, dass für das Aufenthaltsland keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt besteht, Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle, die mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht werden.
Bis zur Erteilung einer Reisewarnung bestand also auch für die Kriegsereignisse Versicherungsschutz, dieses verändert sich aber mit der Veröffentlichung der Reisewarnung für das entsprechende Land. Für bereits dort angekommende Urlauber bedeutet dieses sich unmittelbar um die Ausreise zu kümmern und mit dem Versicherer zu sprechen. Wer sich noch in Deutschland befindet, der sollte die Reise nach Möglichkeit verschieben und das nicht nur im Sinne des Versicherungsschutzes.
Auch die Barmenia hat für einige Tarife solche Regelungen. In den TB/KK 11 heisst es dazu:
1a.1 Abweichend von Absatz 1. a) besteht bei Kriegsereignissen nur für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle keine Leistungspflicht, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) verursacht worden sind. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht so lange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Absatz
Für Personen die bereits im entsprechenden Zielgebiet sind war eine solche Warnung nicht vorhersehbar, daher besteht auch hier weiter Versicherungsschutz, wer hingegen trotz Reisewarnung seinen Versicherungsschutz hier antritt, der ist von dem Ausschluss betroffen. Dennoch müssen auch Urlauber die sich in Ägypten aufhalten die Ausreisemöglichkeiten nutzen, denn sonst riskieren diese ihre Absicherung im Krankheitsfall.
Als drittes Beispiel noch eine Aussage der Halleschen Krankenversicherung, welche auch ganz klar auf die Reisewarnung abstellt und daran ihren Versicherungsschutz orientiert. So heisst es in den Bedingungen dazu: Teil II, §5, Abs. 1 a,b
„Leistungseinschränkung (…) gilt nicht, wenn a.) für das Aufenthaltsland keine Reisewarnung durch das auswärtige Amt besteht oder „… eine Reisewarnung erst während des Aufenthaltes ausgesprochen wurde und die Versicherte Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der Ausreise gehindert war.“
Auch Versicherte in der beliebten Auslandsreisekrankenversicherung des ADAC haben eine entsprechende Regelung in den Versicherungsbedingungen. In dem §2 heisst es unter dem Punkt “Wann besteht kein Versicherungsschutz“:
d) für Krankheiten und deren Folgen, für Todesfälle und für Folgen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder Unruhen oder durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen insbesondere dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland – vor Reisebeginn – für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht;
Auch hier ist demnach besondere Vorsicht geboten, denn wer jetzt trotz (Teil-)reisewarnung noch in die entsprechenden Länder und Gebiete reist, der hat keinerlei Versicherungsschutz für dort auftretende Behandlungen.
Aktuelle Informationen zum Stand der Reisewarnung veröffentlicht das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite.
Ein guter und wichtiger Artikel – allerdings ist der letzte Abschnitt nicht ganz präzise:
In Ländern mit Reisewarnung besteht nur für DURCH Kriegsereignisse verursachte Krankheiten bzw. Unfälle keine Versicherungsschutz.
Für durch z.B. normale Erkrankungen besteht jedoch weiterhin Versicherungsschutz im abgesicherten Umfang.