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Rechnungen schon einreichen, oder warten bis zum Jahresende?

Eine immer wieder auftretende Frage in der Leistungsabrechnung der privaten Krankenversicherung behandelt das Thema des Zeitpunktes der Rechnungseinreichung. Immer wieder fragen mich Kunden und auch andere Interessenten ob sie denn ihre Rechnungen nach Erhalt einreichen sollen, oder aber diese bis zum Jahresende sammeln. Eine pauschale Antwort auf die Frage kann es jedoch nicht geben, da die persönliche gesundheitliche und insbesondere auch finanzielle Situation darüber entscheidet, wie schnell eine Erstattung benötigt wird. Doch bevor wir uns mit den Einzelheiten beschäftigen, zunächst ein Blick auf die Folgen einer solchen Einreichung.

Wie funktioniert die Erstattung generell?

Anders als bei einem gesetzlich versicherten Kunden bekommt der privat Versicherte die Rechnung für die Behandlung direkt von seinem Arzt, seine Apotheke, oder sonstigen behandeln. Eine der wenigen Ausnahmen finden wir bei der Abrechnung von stationären Leistungen. Hier wird unterschieden ob es sich um die Rechnung des Krankenhauses, oder aber um die Abrechnung von privatärztlichen (Wahl-) Leistungen handelt. In vielen Fällen rechnen die Krankenhäuser ihre Kosten für den stationären Aufenthalt direkt mit dem jeweiligen Krankenversicherer ab. Der private Krankenversicherer gibt dafür vor der Behandlung eine Kostenzusage ab, oder händigt seinem Versicherten eine so genannte “Card für Privatversicherte” aus.

Auch diese Karte garantiert dem Krankenhaus die Abrechnung der dort angegebenen Leistungen. Die Gründe für das Verfahren bei der stationären Abrechnung sind einfach. Das Krankenhaus bekommt schneller eine Erstattung und der Versicherte hat mit der Abrechnung dieser (teilweise doch recht hohen) Rechnungen keinen Aufwand. Zudem können Fragen zur Rechnung und eventuelle Unstimmigkeiten direkt zwischen dem Krankenhaus und dem Versicherer geklärt werden.

Anders jedoch ist es bei Rechnungen die den ambulanten betreffen. Der Arzt (oder die Verrechnungsstelleg des Arztes) stellt hier eine Rechnung und schickt sie in dem Versicherten. Dieser sollte prüfen, ob die Leistungen die auf der Rechnung abgerechnet wurden auch tatsächlich so erbracht sind. Ist dem nicht so, so ist Rücksprache mit dem Arzt erforderlich um die Unstimmigkeiten zu klären. Generell ist es jedoch so, dass der Versicherte selbst gegenüber seinem Arzt zahlungspflichtig ist. Der Versicherer im Hintergrund ist nur ein (Kostenerstatter). Dennoch wissen die Versicherer auch, dass es für den einzelnen Kunden oftmals gar nicht möglich ist eine solche Rechnung auf Richtigkeit zu prüfen. Daher bieten viele Krankenversicherer heute einen so genannten „Rechnungscheck“ an.

Wann reiche ich meine Rechnungen ein?

Nachdem Sie die Rechnung von Ihrem Arzt oder der Apotheke erhalten haben, hat diese ein Zahlungsziel welches in der Regel bei 30 Tagen liegt. Sie haben also ausreichend Zeit die Rechnung zu prüfen, oder prüfen zu lassen und diese dann fristgemäß an den Arzt oder die Verrechnungsstelle zu überweisen. Dabei gibt es nun verschiedene Möglichkeiten:

Variante 1: Sie schicken die Rechnung sofort nach Erhalt unbezahlt an ihre private Krankenversicherung. Diese prüft die Rechnung und erstattet Ihnen je nach versichertem Tarif die Kosten. Dabei wird eine eventuelle Selbstbeteiligung berücksichtigt oder auch Einschränkungen in dem Versicherungsumfang ihres Tarifs. Der Vorteil dieser Variante liegt darin, dass jemand für sie die Rechnung prüft und sie gleich wissen welche Beträge erstattet werden und was gegebenenfalls an Eigenbeteiligung für Sie „hängenbleibt“. Der Nachteil dieser Variante liegt jedoch darin, dass mit einreichen der Rechnung der Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung meist verloren geht. Wenn der Versicherer nicht ausdrücklich andere Regelungen vorsieht, so kann man hier durch das einreichen einer kleinen Rechnung durchaus größere Beträge der Beitragsrückerstattung verlieren.

Variante 2: Sie prüfen die Rechnung selbst und schicken diese noch nicht an ihren Versicherer. Nach Ablauf der 30 Tage oder der sonst genannten Zahlungsfrist überweisen Sie den Betrag an den Arzt oder die Apotheke und stellen somit eine fristgerechte Bezahlung sicher. Der Vorteil dieser Variante liegt eindeutig darin, dass sie einen Anspruch auf Beitragsrückerstattung nicht verlieren und sie damit am Ende des Jahres vielleicht eine höhere Erstattung bekommen als der Rechnungsbetrag ausgemacht hätte. Der Nachteil liegt aber darin, dass Sie die Rechnung oftmals selbst nicht auf Richtigkeit prüfen können und dem Arzt vielleicht auch (Teil-) Beträge überweisen, die ihm nicht zustehen oder dass sie falsche Abrechnungsbeträge nicht korrigieren können. Im Anschluss an eine bereits bezahlte Rechnung wird es oftmals deutlich schwieriger das Geld zurück zu bekommen, als es vorher bei der Bezahlung bereits abzuziehen. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat hierzu ein Tool zur Rechnungsprüfung online gestellt, was ihnen helfen soll Arztrechnungen nachzuvollziehen.

Rechnungsprüfung

Variante 3: Einige Versicherer bieten zudem noch eine andere Möglichkeit an. Sie können dort ihre Arztrechnungen ausschließlich zur Prüfung einreichen, ohne dass diese eine im Vertrag enthaltene Beitragsrückerstattung gefährden und ohne dass diese zunächst erstattet werden. Damit stellen Sie sicher, dass Sie nicht zu viel an den Arzt überweisen und dennoch eine Rückerstattung nicht gefährden. Wenn Sie sich für diese Variante entscheiden dann vermerken Sie bitte auf den eingereichten Rechnungen ganz deutlich, dass sie in keinem Fall eine Erstattung sondern nur eine Prüfung der

Rechnung wünschen. Der Versicherer wird nun ausschließlich eine prüfende Tätigkeit vornehmen und Ihnen keine Beträge überweisen. Bei einigen Unternehmen gibt es noch eine kleine Ausnahme: so werden Rechnungen welche unterhalb der vereinbarten jährlichen Selbstbeteiligung liegen automatisch geprüft, jedoch nicht erstattet. Diese Prüfung gefährdet dann auf keine Rückerstattung, da eine Auszahlung der Leistung aufgrund der vereinbarten Selbstbeteiligung nicht vorgenommen werden kann. Ob das bei Ihrem Unternehmen so ist, klären Sie bitte unbedingt vor Einreichung der Rechnung denn sonst kann es passieren, dass das einreichen einer kleinen Rechnung große Erstattungsbeträge verhindert.

Insgesamt jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei einigen Unternehmen spezielle Untersuchungen von der Beitragsrückerstattung ausgenommen sind und sich solche Rechnungen nicht schädlich auswirken. Das sind oftmals Vorsorgeuntersuchungen die entweder als offene Formulierung in den Bedingungen genannt sind, oder eine spezielle Liste gibt, welche den Umfang der (unschädlichen) Behandlungen darstellen. Diese Rechnungen können Sie in jedem Fall immer einreichen, bekommen diese auch erstattet und riskieren damit keine Beitragsrückerstattung.

Welche Variante ist nun die bessere?

Das muss grundsätzlich jeder für sich allein entscheiden. Wenn Sie finanziell in der Lage sind die Rechnungen zu sammeln und mit einer Erstattung erst zum Jahresende „leben können“, dann sammeln Sie die Rechnungen und reichen diese gebündelt ein. Wenn Sie in der Mitte des Jahres merken das die Beträge nun langsam zu hoch werden und sie die Selbstbeteiligung sowieso überschreiten, spricht auch nichts gegen eine vorzeitige Einreichung. Vielen Versicherten ist es auch zu mühselig und bürokratisch jede Kleinigkeit an Rechnungen an den Versicherer zusenden um diese erstattet zu bekommen.

Was passiert bei chronisch kranken Patienten?

Eine immer wieder auftretende Frage ergibt sich bei den Rechnungen für Medikamente bei chronisch kranken Patienten. Medikamente werden grundsätzlich zunächst in der Apotheke bezahlt, dann wird die Rechnung bei dem Versicherer eingereicht und dieser erstattet diese. Ist ein Patient chronisch krank und braucht er vor allem Medikamente dieser teuer sind, so kann selbst diese kurzfristige Verauslagung Beträge für den Patienten zu einem finanziellen Problemen führen. Um dieses zu vermeiden gibt es bei vielen Apotheken noch eine besondere Variante. Sprechen Sie Ihre Apotheke auf ein persönliches Kundenkonto oder eine Kundenkarte an. Dieses hat oftmals den Vorteil, dass sie auf alle nicht verschreibungspflichtigen Produkte noch einen kleinen Rabatt bekommen, das ist aber gar nicht der Punkt der uns hier interessiert. Der entscheidende Vorteil ist jedoch, dass sie die Medikamente nicht mehr bei der Abholung in der Apotheke bezahlen, sondern am Monatsende eine Rechnung der Apotheke bekommen. Diese reichen Sie dann schnellstmöglich bei Ihrem Versicherer ein, bekommen von diesem die Erstattung und überweisen den Betrag dann direkt an die Apotheke.

Das bietet auch hier den entscheidenden Vorteil, dass die Beträge nicht verauslagte werden müssen. Bedenken Sie bitte bei einer solchen Variante, das die Rezepte für die Medikamente grundsätzlich zusammen mit der Apothekenrechnung eingereicht werden müssen. Nur wenn der Versicherer die Verordnung und die Rechnung gleichermaßen vorliegen hat, kann eine entsprechende Erstattung vorgenommen werden.

Fazit:

Wenn Sie also die Möglichkeit haben die Rechnungen zu sammeln, dann tun Sie dieses. Bedeutet es jedoch einen erhöhten finanziellen Aufwand oder möchten Sie die Rechnungen so schnell als möglich erstattet bekommen, dann reichen Sie die Rechnungen gleich nach Erhalt bei Ihrem Versicherer ein. Eine im Vertrag enthaltene Selbstbeteiligung wird dann von der Erstattung abgezogen, bzw. die Rechnungen werden solange nicht erstattet bis dieses Beteiligung erreicht ist. Vorsorgeuntersuchungen oder sonstige Behandlungen welche von der Selbstbeteiligung ausgenommen sind, können Sie sofort einreichen. Gerade wenn Sie größere Rechnungen haben (umfangreichere Behandlungen, Zahnbehandlung-oder Zahnersatzrechnungen) sollten Sie diese immer zum Versicherer schicken, bevor diese an den Arzt bezahlt werden. Der Versicherer wird diese auf Richtigkeit prüfen und Ihnen einen entsprechenden Hinweis geben damit sie diese dann bezahlen können.

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