Da hat “Frau” sich nun entschlossen in das System der Privaten Krankenversicherung zu wechseln und dann erfährt sie das sie schwanger ist. Nun sollen all die Wünsche von einer besseren Absicherung in der PKV für sie und das Kind zunächst “auf Eis gelegt sein”?
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in der PKV (außer im Baisistarif) eine Risikoprüfung, welche über Annahme oder Ablehnung entscheidet. Natürlich möchte ein privater Versicherer nicht “das brennende Haus” versichern und stellt daher den Antrag zunächst bis nach der Geburt zurück. Schade, denn gerade das Kind käme durch den bestehenden PKV Schutz eben auch in den Genuss der Nachversicherung in der PKV und kann/ könnte so von Anfang an eine entsprechend hochwertige Absicherung bekommen.
Das muss aber nicht sein.
Heute ist es mit Hilfe entsprechend geschulter Berater durchaus möglich, auch bei bereits bestehender Schwangerschaft den Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu vollziehen. Dazu sind jedoch eine ganze Reihe von Kriterien zu beachten.
Nicht nur die Beitragspflicht während der Elternzeit muss besprochen werden, auch Umfang und die Art und Weise des gewünschten Versicherungsschutzes führen in der Regel zu einem hohen Informationsbedarf.
Die Nachversicherung von Neugeborenen ist laut den Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MBKK) nur dann möglich, wenn zum Zeitpunkt der Geburt mind. 3 Monate Versicherungsschutz bei dem Versicherer bestanden hat. Einige Versicherer haben diese Regelungen verändert. Hier reichen schon ein Monat oder es ist gar keine Vorversicherungszeit erforderlich. Diesen Punkt sollten Sie unbedingt beachten, da sonst die Nachversicherung des Neugeborenen gefährdet ist.
Auch die Beitragsfreiheit während des Elternzeit wird von einigen Anbieter angeboten und schafft zusätzlichen, finanziellen Freiraum für die weiteren Ausgaben. Sollte dieses- nicht nur bei bestehender Schwangerschaft- ein Thema sein, so schauen Sie sich gemeinsam mit Ihrem Berater die speziellen tariflichen Regelungen hierzu an. Auch Optionsrechte können helfen. Hiermit lassen sich bestehende Versicherungsleistungen verringern was zu einer Reduzierung des Beitrages führt. Durch ein vertraglich garantiertes Options- oder Wechselrecht ist sichergestellt, dass sie den Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung wieder verbessern können.
Die Annahme-Regelungen der Versicherer sind hier leider etwas undurchsichtig und sehr unterschiedlich. So existieren folgende (beispielhafte) Lösungen:
– Ablehnung des Antrages bzw. Zurückstellung bis nach der Geburt
– versicherbar nur bis zum 1, 3, 5 Monat der Schwangerschaft (maßgebend ist hier der Versicherungsbeginn)
– versicherbar nur mit Regelleistungen (also ohne Privatarzt, Ein- oder Zweibettzimmer)
Lassen Sie sich in jedem Fall ausführlich von einem Spezialisten in Sachen Private Krankenversicherung beraten und beachten Sie auch die Auswahlkriterien zur PKV, welche Sie hier auch als ausfüllbare pdf Datei kostenfrei laden können.