Da ist die Freude groß, wenn die Nachricht “wir sind schwanger” kommt und die Aufregung beginnt schon Monate vor der eigentlichen Geburt. Da wird gelesen, ausgesucht, eingekauft und vieles dreht sich um das zukünftig neue Familienmitglied.
Neben Fragen zu allem möglichen rund um das Kind, folgt auch bald die Frage des passenden Versicherungsschutzes. Sind beide Eltern gesetzlich krankenversichert (GKV), so stellt sich die Frage meist nicht. Das Kind wird im Rahmen der so genannten Familienversicherung angemeldet und ist kostenfrei in der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) mitversichert. Anders ist die Frage aber dann, wenn ein Elternteil nicht in einer gesetzlichen, sondern in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist.
Zunächst einmal ist zu prüfen, wo das Kind zu versichern ist. Richtigerweise müsste es heißen “ob es einen Anspruch auf Familienversicherung hat”. Unter bestimmten Voraussetzungen bietet auch hier die GKV eine beitragsfreie Versicherungsmöglichkeit für das Kind. Ob das der Fall ist, habe ich bereits seit längerem in einer Übersicht erklärt.
Dort finden Sie eine Hilfestellung um zunächst einmal zu prüfen, ob es eine Familienversicherung geben kann. Wenn diese Prüfung abgeschlossen ist, ergeben sich mehrere Möglichkeiten.
Variante 1- Es besteht ein Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung
Dann können die Eltern selbst entscheiden, ob das Kind diesen in Anspruch nehmen möchte oder alternativ doch eine (leistungsmäßig angepasste) Private Krankenversicherung abgeschlossen werden soll. Eltern können auch eine Private Ergänzungsversicherung (Zusatzversicherung) zur GKV des Kindes abschließen. So lassen sich Leistungen wie privatärztliche Behandlungen, Zahn- und Kieferorthopädie, Osteopathie oder Heilpraktiker in den Versicherungsschutz einschließen.
Variante 2 – Es besteht ein Anspruch auf Familienversicherung, die soll aber nicht genutzt werden
Aus verschiedenen Gründen kann es sinnvoll sein, auch bei bestehen eines solchen Anspruchs eine private Vollversicherung zu nutzen. Durch die private Krankenversicherung der Eltern hat das Kind hier einen vertraglichen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages. Gerade wenn Vorerkrankungen oder Geburtsschäden vorliegen, kann es sehr sinnvoll sein, diese Option zu nutzen. So muss der Versicherer den Antrag annehmen, darf keinen Zuschlag wegen Vorerkrankungen vereinbaren und keine Ablehnung aussprechen, vielleicht die einzige Chance auf hochwertigen PKV Schutz für das (kranke) Kind.
Variante 3- es besteht kein Anspruch auf Familienversicherung
Hier ist dann meist der Abschluss eines PKV Vertrages die richtige Wahl. Aber auch der Antrag bei einer GKV ist möglich, jedoch hier mit einem eigenen Beitrag für das Kind verbunden und meist unattraktiver als ein passender GKV Schutz. Sind aber Behinderungen und dauerhafte Schäden bei dem Kind vorhanden, so kann auch hier eine GKV eine gute Wahl sein. Grade mit Leistungen die nicht “typisch” der Krankenversicherung zuzuordnen sind, punktet manche GKV.
Zur Frage des Unternehmens sind mehrere Möglichkeiten gegeben. Die erste und immer zu prüfende ist die so genannte Neugeborenennachversicherung bei der Gesellschaft, wo das Elternteil versichert ist. Nur hier ist die Gesellschaft zu einer Annahme verpflichtet. Einige andere Unternehmen versichern die Kinder aber auch- aber längst nicht alle. Die Versicherung von Kindern ist meist bei den Gesellschaften eher ein stiefmütterlich behandeltes Kind, die Erklärung ist einfach. Durch die fast immer anfallenden Kosten für Vorsorge, Impfungen, erste Erkrankungen sind die Ausgaben recht gut vorhersehbar und sind nur selten mit den Beiträgen überhaupt zu decken. Das ist einer der Gründe, warum die Gesellschaften die “Kinderversicherung erst ab Alter X Jahre” anbieten.
Doch wenn es nun zu einem Antrag kommen soll, dann sind bestimmte Fristen einzuhalten, um eine Nachversicherungsgarantie nicht zu gefährden. Was Sie also tun müssen um nichts zu vergessen, hier mal ein kleiner Zeitplan/ Fahrplan:
ca. 3-4 Monate vor der Geburt:
Beginnen Sie schon einmal, die Familienversicherung zu prüfen und sich mit Hilfe des Leitfadens zur Privaten Krankenversicherung und den Auswahlkriterien (Kriterienfragebogen)
ca. 1-2 Monate vor der Geburt:
Jetzt ist es Zeit, sich einmal eingehender mit den Tarifen zu beschäftigen. Zuerst gilt es zu prüfen, wie denn der eigene Tarif (und der in den das Kind dann auch könnte) ausgestaltet ist und ob die Leistungen auch auf die neuen Anforderungen passen. Gerade bei der Versicherung der Kinder sind die Leistungswünsche oftmals andere. So sind Punkte wie Logopädie, Kieferorthopädie oder Naturheilverfahren oftmals viel wichtiger, als bei der Auswahl des eigenen Schutzes. Leider ist auch die Auswahl der eigenen Gesellschaft nicht so erfolgt, wie es wünschenswert wäre. Daher ist auch hier genau zu prüfen, wie der Schutz überhaupt ausgestaltet ist.
bis zur Geburt:
Wählen Sie bitte schon einmal mit ihrem Berater den passenden Tarif aus. Sollte der Tarif zur Nachversicherung bei Ihrer Gesellschaft nicht passen, suchen Sie sich am besten auch schon einmal eine Alternative aus. Dabei muss nicht nur die Gesellschaft und auch der Tarif passen, auch muss die Gesellschaft die alleinige Versicherung der Kinder anbieten.
nach der Geburt:
Erstmal Herzlichen Glückwunsch zur Geburt. Jetzt stellt sich die Frage, für welche Nachversicherung Sie sich entschieden haben. Soll das Kind “nur nachversichert” werden, so reicht es aus uns die Daten des Kindes mitzuteilen. Dabei werden Geburtsdatum und Name benötigt und dazu entsprechende Nachweise. Dann besprechen wir die Annahme und veranlassen alles weitere.
Soll das Kind bei einer anderen Gesellschaft als der eigenen versichert werden, so warten Sie bitte die U1 und U2 Untersuchung ab. Die U 1 erfolg nach der Geburt, die U2 nach 3-10 Tagen noch im Krankenhaus oder beim Kinderarzt. Sobald die Untersuchungsberichte vorliegen, so scannen Sie diese bitte ein (auch die linke Seite des u Heftes, wenn diese leer ist) und lassen uns die zukommen.
Damit können wir gemeinsam die gewünschten Tarife besprechen und anfragen und die Antragstellung begleiten. Hierbei ist es weiterhin wichtig, dass Sie einen Nachweis der eigenen, privaten Pflegeversicherung besorgen. Diese ist nötig, damit die Private Pflegepflichtversicherung für das Kind betragsfrei ist. Nur so erhalten die Kinder Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung und müssen hierzu keine Beiträge zahlen. Ist der Nachweis nicht vorhanden, so verlangt die PKV hierfür einen eigenen Beitrag.
Weitere Artikel zur Kindernachversicherung:
Nach der Hochzeit- was passiert mit der (privaten oder gesetzlichen) Krankenversicherung der Kinder?
Arbeitgeberzuschuss für Kinder und freiwillig GKV Versicherte
Mein Kind muss “ja dann auch” in die Private Krankenversicherung (PKV)
Hallo Herr Hennig,
insgesamt eine sehr gute Übersicht über das Thema Krankenversicherung für Kinder. Vielen Dank dafür.
Ich lese auch gelegentlich Ihre Artikel bei blaudirekt. Schön, dass es solche Kollegen gibt.
Machen Sie weiter so.
Viele Grüße
Dirk Gärtner