In der letzten Woche fiel mir eine Werbemail in die Hände, wo mit dem Slogan aus der Überschrift geworben wurde. Es handle sich um ein „ideales“ Produkt, meinten die Anbieter. Bei solchen Aussagen beschleicht mich immer ein eher ungutes Gefühl, denn ein ideales oder gar „das ideale“ Produkt kann es gar nicht gegeben. Dazu sind die Ansprüche bei der Absicherung der Arbeitskraft viel zu verschieden und lassen keine Allgemeinen Aussagen zu. Aber wer so wirbt, der muss sich ein „Messen mit anderen“ gefallen lassen und daher schauen wir uns doch das Produkt BU Exzellent der Prisma Life einmal an.
Das Unternehmen:
Bei Prisma Life handelt es sich um einen Lebensversicherer mit Sitz in Lichtenstein. Dieser bietet neben Altersvorsorgeverträgen nun auch eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit an. Auch für Lichtensteiner Unternehmen gelten natürlich die deutschen Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Der Tarif:
Es handelt sich um eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU). Angeboten wird der Tarif in drei verschiedenen Leistungsstufen. Ich habe mir hier die bestmögliche Variante „exzellent“ genauer angeschaut.
Der Vertrag selbst ist keine reine BU Absicherung sondern eher ein Mix aus Berufsunfähigkeit und einer „Schwere Krankheiten Vorsorge“ (Dread Disease). So wird bei bestimmten Erkrankungen oder vertraglich definierten Operationen (Bsp. Bypass) eine Einmalzahlung erbracht.
Versichert ist die Berufsunfähigkeit bei Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls. Was genau war noch „mehr als altersentsprechend“? Genau- definiert ist es nicht und es gibt durchaus Mitbewerber die hier auf diesen Zusatz verzichten und es klarer formulieren. Weiterhin findet sich unter §2 der Bedingungen folgende Formulierung zur konkreten Verweisung: (BU besteht nur wenn der Versicherte..)
„auch keine andere Tätigkeit ausübt, die zu übernehmen sie aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen oder neu erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist und ihrer bisherigen Lebensstellung (…) entspricht.“
Das formulieren andere Mitbewerber deutlich genauer und somit rechtssicherer. Auch neu erworbene Kenntnisse werden bei der Betrachtung herangezogen und die mögliche Einkommensminderung wird „je nach Lage des Einzelfalls“ auf eine Größe von „10 bis 30% im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf“ begrenzt. Wann genau 10 oder 30% gelten, was für die Anerkennung der BU oder deren Ablehnung elementar ist, das verrät uns die PrismaLife nicht. Dazu sei angemerkt, das die höchstrichterliche Rechtssprechnung von 20% ausgeht.
Schwammige Formulierungen finden sich auch bei den Voraussetzungen und Kriterien zur Umorganisation bei Selbstständigen. Diese ist zumutbar, wenn sie „betrieblich sinnvoll“ und nicht mit „erheblichem Kapitaleinsatz“ verbunden ist und -wieder schwammig- nicht zu einer dauerhaften und „ins Gewicht fallenden Einkommensreduzierung“ führt.
Positiv hingegen ist die vertragliche Regelung zum so genannten KT-BU-Übergang. Stellt der PRIVATE Krankenversicherer die Zahlung des Krankentagegeldes ein, weil aus seiner Sicht aus medizinischen Gründen eine Berufsunfähigkeit vorliegt, so wird durch die Prisma Life eine Übergangsleistung von maximal 6 Monaten gezahlt. Was mit dem gesetzlich versicherten (GKV Krankentaggeld) ist, oder dem der GKV versichert und eine private Krankentaggeldversicherung als Ergänzung hat, steht leider nicht geschrieben.
Unter bestimmten Voraussetzungen (die nicht immer optimal beschrieben, aber besser als nichts) wird auch bei bestehender Pflegebedürftigkeit geleitstet. Dazu müssen aber mindestens 3 Pflegepunkte nach den Kriterien des Versicherers erfüllt sein. Diese sind im Detail ausführlich und verständlich erklärt und ebenfalls im §2 enthalten.
Im Leistungsfall ist der Versicherer „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Verzögern, zu informieren und mit allerlei Informationen zu versorgen. Geregelt sind die in §12 der Bedingungen. Dort werden umfangreiche Unterlagen benannt, die auf Kosten des Versicherten zu besorgen sind. Neben dem Attest zur Ursache und der Erkrankung sind übliche Unterlagen zum Beruf und umfangreiche Befunde einzureichen.
Weiterhin sind Mitwirkungspflichten im Leistungsfall zu erfüllen. Operationen sind zwar nicht zwingend vorgeschrieben (und das Ablehnen verhindert keine Leistung des Versicherers), jedoch sind „zumutbare ärztliche Anweisungen“ zu befolgen. Was genau „zumutbar ist“, mag sich im Leistungsfall entscheiden. Hoffentlich empfindet der Kunde das genau so, wie der Versicherer. Diäten, Suchtentzug, die Verwendung von orthopädischen Hilfsmitteln oder logopädische Maßnahmen sind beispielhaft und somit keinesfalls abschließend genannt. Eine Leistungszusage wird nicht befristet, schreibt der Versicherer in §14 seiner Bedingungen. ABER: Eine einmalige zeitliche Befristung von max. 12 Monaten ist „in besonderen Ausnahmefällen“ möglich. Diese Regelung gibt es bei einigen Mitbewerbern nicht und ist somit eine Schlechterstellung. So endet die Leistungspflicht nach Ablauf der anerkannten Zeit und muss dann neu durch den Versicherten bewiesen werden.
Generell kann der Versicherer eine Nachprüfung jederzeit durchführen, jedoch nur einmal pro Jahr eine erneute, umfassende Untersuchung fordern. Ungeachtet dessen sind Verbesserungen „unverzüglich“ anzuzeigen und führen dann zur Beendigung der Leistung. Es erfolgt jedoch auch dann noch drei Monate eine Weiterzahlung der Rente, danach ist der Beitrag wieder zu zahlen und die Rente endet.
Leider verzichtet die Prisma Life nicht auf den §163 VVG und kann somit die Beiträge auch während der Vertragslaufzeit entsprechend erhöhen. Das hierzu Änderungen eingetreten und durch einen Treuhändler bestätigt werden müssen, versteht sich von selbst. Dennoch verzichten andere Unternehmen generell auf dieses Anpassungsrecht und bieten somit einen garantierten Bruttobeitrag.
Wie kann der Versicherungsschutz verändert werden?
Auch bei bereits bestehender Krankheit wird eine Anpassung angeboten. Diese so genannte Nachversicherungsgarantie bietet eine Erhöhungsmöglichkeit bei bestimmten Ereignissen an. Dazu gehören neben der Heirat oder der Geburt eines Kindes auch der Abschluß einer Ausbildung oder der Kauf einer Immobilie zur Eigennutzung. Doch zumindest für viele meiner Kunden ist die Nachversicherungsmöglichkeit hier eher ein Witz.
Nicht nur, das diese nur vor dem 45. Lebensjahr gilt, ist diese auch auf eine maximale Jahresrente (insgesamt) von 30.000 EUR begrenzt. Gerade bei privat krankenversicherten Angestellten ist dieser Betrag von 2.500 EUR Monatsrente eher die untere Grenze. Daher besteht somit quasi keine Nachversicherungsmöglichkeit. Die weitere Grenze von 70% des Bruttoeinkommen spielt daher eher keine Rolle.
Besonderheit:
Anders als bei einer typischen BU Absicherung bei anderen Versicherern in Deutschland werden hier zwei verschiedene Verträge geschlossen. Der erste ist der Versicherungsvertrag und der zweite ist eine so genannte „Kostenausgleichsvereinbarung“. Damit werden die Kosten für die Vertragsbetreuung, Verwaltung, Courtage/ Provision und weitere Vertriebskosten beglichen. Diese Vereinbarung ist zwingend erforderlich und auch bei einer Kündigung des Berufsunfähigkeitsvertrages zu Ende zu zahlen. Darüber sollten Sie sich im Klaren sein, der Versicherer weist auch explizit im Kleingedruckten nochmals darauf hin. Bei Vertragsänderungen ist eine weitere Vereinbarung zu schließen, die dann wiederum die Kosten für die Erhöhung abdeckt. Beendet wird diese Vereinbarung nur durch vollständige Bezahlung der (sonst monatlich zu zahlenden Kosten) oder bei genau definierter finanzieller Notlage (Insolvenz, Eidesstattliche Versicherung etc.)
Fazit:
Selbst das Produkt „exzellent“ ist deutlich weniger als der Name verspricht. Eine ganze Reihe von Punkten hätte man durchaus besser und rechtssicherer lösen können. Daher glaube ich nicht, das die PrismaLife hiermit „den großen Erfolg“ erwirtschaften wird, besonders nicht da es viele Mitbewerber mit interessanteren Produkten gibt.
Weitere Informationen:
Leitfaden zur Berufsunfähigkeit
Auswahlkriterien zur Berufsunfähigkeit
Bedingungen für die Prisma Life BU (Stand 09/2011)