Viele Arbeitnehmer erhalten in den ersten Wochen des neuen Jahres schon Post von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Diesmal handelt es sich nicht um Erhöhungen oder schlechte Nachrichten. Er erfolgt eine erfreuliche Nachricht. Dort heißt es meist:
“Ihr Arbeitgeber hat uns gemeldet, das Sie im Jahr 2011 die Grenze zur Versicherungspflicht (49.500 EUR brutto p.a.) überschritten haben. Daher sind Sie ab dem 01. Januar freiwilliges Mitglied unserer Krankenkasse.”
Wer genau bekommt diese Mitteilung?
Arbeitnehmer die die Versicherungspflichtgrenze 2011 von 49.500 EUR überschritten haben und voraussichtlich auch die neue Grenze 2012, die auf 50.850 EUR p.a. gestiegen ist, überschreiten. Diese Arbeitnehmer haben nunmehr eine Wahlmöglichkeit und können sich zwischen der Privaten- oder Gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden.
Was ändert sich noch?
Bisher wurden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse, abhängig vom Bruttoeinkommen, vom Arbeitgeber an die gesetzliche Krankenkasse gezahlt. Eine Wahl- oder Austrittsmöglichkeit bestand nicht. Auch zukünftig ist der Arbeitgeber für die Überweisung der Beiträge verantwortlich, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bleiben wollen. Doch eine Besonderheit gibt es doch. Beiträge werden nur noch bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Diese Grenze ist zum 01. 01. 2012 auf einen Betrag von 50.850 EUR pro Jahr angehoben worden. Alle Einkünfte über dieser Grenze sind somit nicht mehr beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob Sie nun 50.000 EUR brutto, oder 100.000 EUR pro Jahr verdienen, der Beitrag bleibt gleich. Wie hoch dieser genau ist, lesen Sie am besten in meinem Beitrag: “Arbeitgeberzuschuss, Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2012”
Muss ich nun in die Private Krankenversicherung?
Nein, natürlich nicht. Ob Sie in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben, oder diese eben zu Gunsten einer Privaten Krankenversicherung aufgeben wollen, ist Ihnen überlassen. Auch wenn manch “windige Berater” etwas anderes erzählen, Sie können wechseln, müssen aber gar nichts.
Ob die PKV überhaupt für Sie geeignet ist, ist von vielen Faktoren abhängig. Dabei spielen private und berufliche Planung genauso eine Rolle, wie das derzeitige Eintrittsalter und vor allem auch der Gesundheitszustand. Anders als die GKV muss eine PKV keinen aufnehmen, sondern schaut sich die Interessenten genau an.
Bevor Sie sich jetzt also Gedanken machen, lesen Sie einfach vorab meinen Leitfaden zur Krankenversicherung und lernen die Unterscheide zwischen den Systemen zu verstehen. Danach überlegen Sie einfach einmal, wie ein idealer Versicherungsschutz aussehen müsste. Soll es bessere Leistungen geben? Möchten Sie Krankenhäuser und Ärzte direkt wählen können? Sollen privatärztlcihe Leistungen enthalten sein? Wie soll eine Versorgung von Zahnersatz, Hilfsmitteln, Sehhilfen und vielem mehr aussehen?
Eine kleine Hilfestellung geben Ihnen die Auswahlkriterien und der Kriterienfragebogen PKV.
Wenn Sie mit bestimmten Begriffen nichts anfangen können- kein Problem. Schauen Sie sich einmal im Glossar hier um. Doch wenn Sie jetzt glauben eine PKV sei schnell gefunden, so muss ich Sie leider enttäuschen.
Die Auswahl des richtigen Versicherers und Tarifen ist eine individuelle Sache und muss im Detail besprochen werden. Dabei sollten Sie sich nicht nur ausreichend Zeit lassen, sondern auch einen unabhängigen Berater wählen. (Welche unterschiedlichen Beratertypen gibt es?)
Wann kann/ muss ich denn Wechseln?
Hier gibt es zwei verschiedene Optionen. Die eine ermöglicht einen Wechsel rückwirkend zum 01. 01. 2012. Diese ist vor allem für die Interessenten interessant, die vielleicht schon länger wussten, dass eine solche Versicherungsfreiheit eintritt und sich schon länger mit dem Thema PKV auseinandergesetzt haben. Die passende Regelung findet sich im §6 (4) und §190 des Sozialgesetzbuches V.
(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind nicht erfüllt.
und dazu im §6 folgende Ergänzung:
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
Somit erklären Sie hier keine Kündigung, sondern den rückwirkenden Austritt aus der GKV, nachdem die Krankenkasse Sie informiert hat. Je nach Größe der Kasse und Arbeitsaufkommen, kann dieses Schreiben im Januar, aber auch erst im Februar kommen. Dann ist es wichtig, das der gewünschte Schutz in der privaten Krankenversicherung (PKV) rückwirkend zum 01. 01. beginnt.
Wer sich aber noch nicht sicher ist, noch keinen passenden Versicherer gefunden hat, oder aus sonstigen Gründen noch nicht wechseln möchte, der kann auch jederzeit regulär kündigen. Eine solche Kündigung der GKV wird immer zum Ende des übernächsten Monats wirksam. Eine Kündigung im Januar also zum Ende März, bei Kündigung erst im Februar kann dann zum 01. 05. in die PKV gewechselt werden.
Auch wenn einige gesetzliche Krankenkassen gern etwas anderes behaupten, die Bindungsfrist von 18 Monaten gilt hierbei nicht. Selbst wenn Sie zum 01. 01. erst in eine neue Kasse gewechselt sind, ist diese rückwirkend zum 01. 01. oder regulär jederzeit kündbar, wenn Sie in eine PKV wechseln möchten. (Artikel: Bindungsfrist gilt nicht bei PKV Wechsel)
Weitere Informationen zur Vorbereitung eines Beratungsgespräches:
Leitfaden zur Krankenversicherung