(LUH) Manchmal frage ich mich ob allein ein Jurastudium zu Aussagen berechtigt die man nicht mehr begründen muss. Auf der Internetplattform frag-einen-anwalt.de stellte ein Versicherter eine Frage zu dem Bereich Krankentagegeld. (Link zum öffentlichen Beitrag)
(…) ich bin in einer PKV versichert und zzt Arbeitsunfähig geschrieben, also ich beziehe zzt 51,13 Euro Krankentagegeld. Nun verlangt die PKV das ich ihr einen Einkommensnachweis über den Duchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor der Krankheit. Da ist selbständig bin, habe ich sowas natürlich nicht und schon garnicht von 2009 (bin krank seit 28.10.2009).
(c) frag-einen-anwalt
Da antwortet ein Anwalt:
Sie könnten entweder aufgrund des Versicherungsvertrages (bzw. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen “AVB” – auch “kleingedrucktes” genannt), oder aufgrund eines Gesetzes gegenüber dem Versicherer / der Versicherung verpflichtet sein Angaben zu Ihrem Einkommen zu machen.
Aspekte des Bank- und Steuergeheimisses und des Datenschutzes könnten dagegen sprechen. Zunächst ist festzuhalten, daß sich Versicherungen bis heute, lage Zeit nach der Privatisierung des Versicherungsmarktes gerne wie Behörden und öffentliche Stellen gebahren, und auf diese Weise auf vielfältige Art, zahlreiche Daten und Informationen über Versichetrte Personen und Versicherungsnehmer abfragen.
Den Rest lesen Sie besser selbst. Bei solchen Antworten frage ich mich, warum diese gegeben werden. Meines Erachtens ist der Einsatz für die Antwort mit 20 EUR sicher nicht hoch, aber dann sollte man das doch besser nicht beantworten.
Aber nun zu dem Fall:
1.) Die Auskunft des Versicherers und die Ermächtigung hieraus beruht auf den so genannten vertraglichen Obliegenheiten. Im Bereich der Krankentagegeldversicherung sind diese in den Muster- und Tarifbedingungen zu finden. Unter anderem sind solche Pflichten des Versicherten in dem § 9 MB/KT geregelt.
(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
2.) Die Höhe des versicherten Krankentagegeldes ist zu überprüfen, da diese an bestimmte Limitierungen gebunden ist. Quelle hierfür ist u.a. der § 4 MB/KT. Dort heißt es:
(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
Die Einkünfte bei einem selbstständig Tätigen sind meist nur sehr schlecht nachzuweisen. Hier in diesem Fall sind es die Einkünfte der letzten 12 Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls, also 28. 10. 2008 – 27. 10. 2009. Da ein Steuerbescheid oder ähnliches nicht vorliegt, ist zum Beispiel eine BWA hilfreich.
Verletzt der Versicherte eine dieser “Auskunftsobliegenheiten” ist der Versicherer unter Umständen gem. §28 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) leistungsfrei. Dort heißt es:
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weitere Hinweise was Sie konkret tun sollten und müssen habe ich vor einigen Tagen bereist im Beitrag “Krankschreibung in der Privaten Krankenversicherung” zusammengestellt.