Eine beliebte und oft gestellte Frage, nicht nur bei meinen Kunden. Privatversicherte fragen sich oft, wann und wie diese Ihre PKV Rechnungen einreichen und was dabei zu beachten ist.
Wann soll ich meine Rechnungen einreichen?
Eine pauschale Empfehlung kann ich hier leide nicht geben. Bevor eine solche Entscheidung getroffen werden kann, bis dahin sind einige Fragen zu beantworten und Informationen zusammen zu tragen. Dazu gehören unter anderem:
1.) Welche Gesellschaft und welcher Tarif liegt der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu Grunde? (handelt es sich um einen Bausteintarif oder um einen Kompakttarif) Seit wann besteht der Vertrag?
Dabei ist zunächst einmal zu prüfen um welchen Tarif es sich handelt. Einige Tarife enthalten Leistungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Bereiche (Kompakttarife), andere splitten diese in 3 verschiedene Tarife auf (Bausteintarife).
2.) Wie hoch sind die Rechnungen? Sind diese ambulant, stationär oder zahnärztlichen Behandlungen geschuldet?
Diese Information ist deshalb wichtig, um zu beurteilen ob eine Selbstbeteiligung greift. Einige Tarife bieten eine ambulante Selbstbeteiligung, andere Tarife haben eine Selbstbeteiligung die über mehrere/ alle Bereiche berechnet wird. Rechnungen innerhalb dieser “Eigenbeteiligung” werden nicht erstattet. Dabei ist die SUMME der Rechnungen, nicht die Höhe der Einzelrechnung maßgebend.
PKV Rechnungen einreichen – Rechnungs- oder Behandlungsdatum?
3.) Liegen alle Rechnungen in einem Versicherungsjahr?
Rechnungen können später erstellt werden, sind aber von dem Behandlungszeitraum abhängig. Eine Arztbehandlung, welche im Dezember 2010 stattfand und erst in 2011 berechnet wird, ist in 2010 abzurechnen. Ein Rezept, welches jedoch in 2010 ausgestellt, aber erst in 2011 von der Apotheke abgeholt wurde, fällt ins Jahr 2011.
Dazu finden Sie auch in folgendem Artikel mehr Informationen.
4.) Gibt es in meinem Tarif eine Beitragsrückerstattung?
Gewährt der Versicherer eine anteilige Rückzahlung der Beiträge, so ist eine Leistungsfreiheit hier zwingende Voraussetzung. Dabei dürfen die Rechnungen auch nicht zur Prüfung eingereicht werden. Mit dem Einreichen (und dem somit verbundenen Arbeitsaufwand bei dem Versicherer), erlischt der Anspruch auf Rückerstattung.
Weiterhin zu zu prüfen, ob der Vertrag noch besteht. In vielen den meisten Vertragsbedingungen ist geregelt, dass die Beitragsrückerstattung immer dann entfällt, wenn der Tarif nicht mehr besteht/ gekündigt wurde, oder in dem entsprechenden Jahr ein Rückstand der Beitragszahlung besteht oder bestand.
5.) Bis wann kann denn eine Rechnung eingereicht werden?
Rechnungen können bis zu zwei Jahre nach dem Jahr, in welchem Sie angefallen sind, eingereicht werden. Das bedeutet also, Rechnungen aus dem Jahr 2010 können bis zum Ende des Jahres 2012 eingereicht werden. Einige Unternehmen verlängern diese Frist zugunsten des Versicherungsnehmers. Ob dem so ist, lesen Sie bitte in Ihren Vertragsbedingungen nach.
Rechnungen einreichen – jetzt oder besser warten?
Sammeln Sie die Rechnungen zunächst und ermitteln den Gesamtbetrag. Dann schauen Sie in die entsprechende Information Ihres Versicherers und ermitteln die für Sie gültige Beitragsrückerstattung. Dabei beachten Sie bitte auch die Frage, ob diese Jahr für Jahr steigt oder konstant ist. Müssen Sie erst ein/zwei/drei Jahre leistungsfrei sein, um eine hohe Rückerstattung zu erreichen, so bedenken Sie dieses bitte.
Gerade wenn Sie schon im zweiten, dritten oder vierten Jahr sind, in den letzten Jahren schon leistungsfrei waren und somit hohe Rückerstattungssätze haben, so ist es manchmal auch ratsam, Rechnungen nicht einzureichen um den “Status” zu erhalten.
Nun gilt es zu überlegen:
Rechnungsbeträge abzüglich Selbstbeteiligung = erstattungsfähiger Betrag
Ist dieser Betrag nun deutlich kleiner als die angekündigte Rückerstattung, so behalten Sie die Rechnungen bei sich und bezahlen diese an den Aussteller.
Ist der Betrag in der Nähe der Beitragsrückerstattung, so spielt auch die steuerliche Auswirkung eine Rolle. Während eine Beitragsrückerstattung steuerschädlich ist, ist es eben bei der Einreichung der Rechnungen “steuerfreundlich”. Dabei spielen aber sehr viele individuelle Faktoren (Steuersatz, angerechnete Beiträge, Arbeitnehmer oder Selbstständiger) eine entscheidende Rolle.
Überschreitet der Rechnungsbetrag die Beitragsrückerstattung deutlich, so ist die Frage recht einfach zu beantworten. Dann reichen Sie Ihre Rechnungen zeitnah ein, um eine zügige Erstattung zu erhalten. Gleiches gilt auch dann, wenn hohe Kosten in dem laufenden Jahr zu erwarten sind. Das kann durch unerwartete Krankheit oder chronische Beschwerden der Fall sein. Das PKV Rechnungen einreichen hat keine Eile auch wenn Sie diese natürlich vorfinanzieren müssen.
Beantworten Sie diese Fragen am besten zunächst für sich. Bei Fragen und Problemen sprechen Sie bitte Ihren Berater an, der Ihnen gern weiterhelfen wird. Am besten Sie scannen die Rechnungen ein und mailen diese, mit allen oben genannten Informationen aus den Fragen, an Ihren Berater.