Wie weiß der Arbeitgeber von der Erkrankung und kann zusammenrechnen?
Vor einiger Zeit habe ich bereits einen Beitrag zum Thema Krankschreibung bei Arbeitnehmern veröffentlicht. Dort haben wir unter anderem das Thema der Meldung an den Arbeitgeber besprochen. Heute geht es um das PKV Krankentage zusammenrechnen, wenn keine gesetzliche Krankenkasse besteht.
Der Arbeitnehmer hat durch die vorhandenen gesetzlichen Regelungen einen Lohnfortzahlungsanspruch für die ersten 6 Wochen.
Geregelt ist dieses im Entgeltfortzahlungsgesetz, dort im §3.
Ist der Arbeitgeber also durch eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit krank, so muss der Arbeitgeber also weiter Lohn zahlen. Jetzt ist es nicht ungewöhnlich, dass auch während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Diagnose dazukommt. So kann ein Arbeitnehmer zum Beispiel mit Rückenbeschwerden krankgeschrieben sein und während der Dauer dieser Krankschreibung kommt eine neue Diagnose, zum Beispiel eine psychische Diagnose, hinzu. Die grundsätzliche Frage ist dann, ob der Arbeitgeber neue sechs Wochen den Lohn vor zahlen muss. Dazu gibt es eine Reihe von Urteilen bei Entgeltfortzahlung bei mehreren Erkrankungen.
PKV Krankentage zusammenrechnen – der Arbeitnehmer ist hier in der Beweislast.
Gegenüber dem Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass es sich um eine neue Erkrankung handelt und somit die Lohnfortzahlung neu beginnt. Dies kann sowohl dann passieren, wenn während einer Arbeitsunfähigkeit eine neue Diagnose hinzukommt, aber auch im Anschluss daran, werden mehrere Krankheiten zusammengerechnet.
„Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
Entgeltfortzahlungsgesetz
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.“
Erkrankungen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, begründen einen Versicherungsfall. Ein laufender Versicherungsfall kann dann weiter bestehen, auch wenn eine neue Erkrankung hinzukommt und aufgrund dieser die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht. Daher ist eine Prüfung der Diagnosen nötig.
Hier noch der Verweis auf die Erklärung TK für gesetzlich versicherte Kunden.
Ist der Arbeitnehmer also gesetzlich krankenversichert, so übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Prüfung der Diagnose.
Wie kommt der Arbeitgeber bei Privatversicherten an die Diagnose?
Aus gutem Grund erhält der Arbeitgeber keine Information zur gesundheitlichen Historie des Arbeitnehmers. Da er diese Information nicht hat, kann er auch nicht prüfen, ob eine weiter aufgetretene Arbeitsunfähigkeit neu oder aufgrund der gleichen Grunderkrankung auftritt. Doch wer übernimmt die Prüfung? Der Arbeitnehmer steckt hier in der Zwickmühle.
Auf der einen Seite möchte er seinem Arbeitgeber zu Recht nicht mitteilen, an welcher Erkrankung er leidet. Auf der anderen Seite möchte er den neuen Versicherungsfall begründen und eine weitere sechswöchige Lohnfortzahlung nutzen. Gerade bei länger auftretenden oder wiederkehrenden Erkrankungen ist eine solche Prüfung elementar wichtig. Hierzu ein Beispiel.
Leiden Sie an Rückenbeschwerden und sind deshalb fünf Wochen krankgeschrieben, so zahlt Ihr Arbeitgeber den Lohn weiter. Nach Ablauf der fünf Wochen gehen Sie wieder arbeiten und werden einen Monat später neu wegen gleicher Beschwerden krank, dann rechnet Ihr Arbeitgeber die Zeiten zusammen und Sie erhalten nur noch eine Woche Lohnfortzahlung.
Erst danach muss der Krankentagegeldversicherer leisten. (Vorausgesetzt dieser rechnet nach den Bedingungen der Krankentagegeldversicherung auch zusammen) Diese Zusammenrechnung von Arbeitsunfähigkeitarbeitszeiten dient dem Schutz des Arbeitgebers, damit dieser nur sechs Wochen Lohnfortzahlung erbringen muss. Doch ist die zweite Erkrankung in unserem Beispiel jedoch eine andere, dann beginnen die sechs Wochen erneut. Der Arbeitgeber kann es nicht prüfen.
PKV Krankentage zusammenrechnen – Wie weist der Arbeitnehmer eine neue Grunderkrankung nach?
Dass der Arbeitnehmer beweispflichtig ist, hatte ich vorhin schon angesprochen. Der Arbeitnehmer muss also eine Möglichkeit finden, dem Arbeitgeber einen Nachweis über eine neue Diagnose zu erbringen, ohne diese zu nennen. Dies kann auf verschiedene Art passieren.
Die unkomplizierte erste Variante ist, wenn der Arzt eine solche neue Diagnose bescheinigt. Dieser kann formlos bestätigen, dass die zweite Krankschreibung aus medizinischer Sicht auf einer anderen Grunderkrankung beruht und keinen Zusammenhang zu der damaligen Arbeitsunfähigkeit aufweist. Das wird jedoch dann problematisch, wenn es sich um unterschiedliche Ärzte handelt, weil es unterschiedliche Fachgebiete sind.
Wer keinen Hausarzt hat, der beide Arbeitsunfähigkeit überblicken kann und eine solche Bescheinigung ausstellen kann, der schaut hier in die Röhre. In unserem Beispiel wird ein Psychiater kaum bestätigen können, was mit einer Arbeitsunfähigkeit des Orthopäden zuvor in Zusammenhang stand, oder gerade nicht. Aus diesem Grund muss eine andere Lösung her.
PKV Krankentage zusammenrechnen – Private Krankenversicherung bestätigt neue Grunderkrankung.
Ein weiterer, aber manchmal etwas schwieriger, Weg ist die Bescheinigung durch die private Krankenversicherung. Gerade wenn dort schon Leistungspflicht eingetreten ist, weil die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen bestand, liegen der privaten Krankenversicherung die entsprechenden Diagnosen vor. Diese könnte ( muss aber nicht), also auch bestätigen, dass die Grunderkrankungen gänzlich verschieden sind und nicht zusammengehören. Handelte es sich aber um eine kurzfristige Krankschreibung von vielleicht drei Wochen, so ist die private Krankenversicherung gar nicht involviert, denn die Karenzzeit ist noch nicht erreicht und ein Krankentagegeld wurde nicht gezahlt. Hier bleibt also nur die Lösung des Arztes.
Zusammenfassung – Entgeltfortzahlung bei mehreren Krankheiten
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass es sich um eine neue Grunderkrankung handelt. Die Lohnfortzahlung von sechs Wochen ist krankheitsbezogen. Nur bei Auftreten einer neuen Diagnose, die nicht in Zusammenhang mit der ersten Grunderkrankung steht, ist der Arbeitgeber erneut zu sechs Wochen maximaler Lohnfortzahlung verpflichtet. Den Nachweis können Arbeitnehmer durch eine ärztliche Bescheinigung erbringen oder mithilfe ihrer privaten Krankenversicherung. Eine Übermittlung von Diagnosen an den Arbeitgeber muss hierzu nicht stattfinden.
Die Auszahlung des Krankentagegeldes ist in der privaten Krankenversicherung ist hiervon gänzlich unberührt. Hier sind die besonderen Regelungen im Tarif zu beachten. Einige private Krankenversicherer schließen sich an die Zusammenrechnung des Arbeitgebers an und berücksichtigen dies bei der Zahlung des Krankentagegeldes. Die private Krankenversicherung rechnet dann ebenfalls die Karenzzeiten zusammen, falls es sich um die gleiche Erkrankung handelt, oder trennt diese bei unterschiedlichen Erkrankungen.
Fragen und Antworten zur Krankschreibung eines PKV Versicherten
Wann muss ich meinen Arbeitgeber über eine Arbeitsunfähigkeit informieren?
Je nach Arbeitsvertrag können hier eine unterschiedliche Regelung bestehen. Einige Arbeitgeber verlangen eine Information bereits am ersten Tag, anderen reicht eine Mitteilung spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Genaue Regelungen finden Sie dazu in Ihrem Arbeitsvertrag.
Wann muss ich die private Krankenversicherung über Arbeitsunfähigkeit informieren?
Haben Sie in der privaten Krankenversicherung ein Krankentagegeld versichert, so müssen Sie die PKV spätestens zum Ablauf der vereinbarten Karenzzeit informieren. Bei Arbeitnehmern beträgt diese mindestens sechs Wochen. Spätestens nach fünf Wochen und mit der Vorausschau, dass Sie längerfristig krankgeschrieben sein werden, sollten Sie die private Krankenversicherung informieren. Dann erhalten Sie Unterlagen zur Krankschreibung und Abwicklung. Hierzu verwendet die PKV das sogenannte Pendelattest. Im Beitrag finden Sie weitere Informationen zur Abwicklung des Krankentagegeldanspruches in der PKV.
Wie wird eine zusammenhängende Erkrankung nachgewiesen?
Gesetzlich Versicherte bekommen den Nachweis durch die GKV und diese informiert den Arbeitgeber. Privatversicherte Arbeitnehmer müssen eine Bescheinigung des Arztes beibringen, dass es sich um gleiche oder unterschiedliche Diagnosen/ Grunderkrankungen handelt. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Nur bei unterschiedlichen Diagnosen beginnt die sechs Wochen Lohnfortzahlungsfrist erneut. Notfalls kann auch die private Krankenversicherung mit so einer Bescheinigung helfen, wenn diese bereits Informationen und Diagnosen zum Krankentagegeld erhalten hat. Die einfachste Lösung ist aber weiterhin die ärztliche Bestätigung.
In den folgenden weiteren Artikeln finden Sie detaillierte Informationen zur Abwicklung des Krankentageeldes, des Pendeattestes und der Zahlung durch die private Krankenversicherung.
- Krankentagegegeld in der PKV
- Rentenbeiträge während der Krankschreibung zahlen
- Pendelattest – Abwicklung der Krankschreibung für privat versicherte Kunden
- Anpassung des Krankentagegeldes
Zu beachten ist hierbei, dass der Beitrag zur PKV, inklusive des sonst vom Arbeitgeber getragenen Beitrages, weiter zu zahlen ist und das Krankentagegeld dazu in einer ausreichenden Höhe abgesichert sein muss. Ist das Krankentagegeld zu niedrig, sollten sie es schleunigst anpassen. Hierzu ist in den meisten Fällen eine neue Gesundheitsprüfung möglich. Einige Tarife sehen regelmäßige Anpassungen oder auch außerplanmäßige Anpassungen bei Lohnsteigerungen oder im Jahresrhythmus vor.