Manchmal kommt es anders als man denkt…
Endlich hatte man es geschafft, drei lange Jahre gewartet und die Versicherungspflichtgrenze überschritten und sich in der privaten Krankenversicherung versichert. Lang hat es gedauert den richtigen Berater zu finden, alle Kriterien und Fragen zu besprechen und den geeigneten Versicherer auszuwählen und nun soll es wieder vorbei sein?
Im Falle der Arbeitslosigkeit und des Bezuges von Leistungen tritt erst einmal generell gem. §5 SGB V Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse ein. Es muss somit eine Anmeldung bei einer gesetzlichen Kasse erfolgen.
Nun jedoch sind mehrere Möglichkeiten gegeben wie mit dem bisherigen Privaten Krankenversicherungsvertrag zu verfahren ist. Sollten Sie bereits mehr als 5 Jahre privat versichert gewesen sein, so besteht eine Befreiungsmöglichkeit. Sie können einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht stellen und sich für diesen Grund (Arbeitslosigkeit) befreien lassen. Da diese Befreiung unwiderruflich und bindend ist bedeutet dieses aus, dass bei der nächsten eintretenden Arbeitslosigkeit keine Versicherungspflicht mehr eintritt. Die Versicherungspflicht aus anderen Gründen (Altersteilzeit, Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze etc.) bleibt bestehen und tritt weiterhin ein.
Bleiben Sie nun privat versichert in der Arbeitslosigkeit, so übernimmt auch die Arbeitsagentur einen Teil der Beiträge. Geregelt ist dieses im §258 des SGB V. Begrenzt ist der Zuschuss auch hier auf den Betrag, der für die GKV zu leisten wäre.
Alternativ können Sie auch den Privaten Versicherungsvertrag zum Eintreten der Versicherungspflicht kündigen. Sie sollten es binnen 2 Monaten nach Eintritt tun und dem Versicherer dieses durch die Mitgliedsbescheinigung der GKV nachweisen, dann beendet dieser den Schutz außerordentlich. Achten Sie bei bestehenden Krankheiten aber auch darauf, ob Sie den Schutz in eine Zusatzversicherung umwandeln wollen, um auch als GKV Patient teilweise in den Leistungsumfang der PKV zu gelange. (z. Bsp. stationäre Zusatzversicherung) Ob der Versicherer dieses tut/ tun muss und wird, hängt von den Regelungen in den Versicherungsbedingungen ab.
Ist dieses nicht gewünscht denken Sie bitte vor der Kündigung in eine Anwartschaft nach. Erst wenn all diese Punkte mit dem Berater besprochen sind sollten Sie eine entsprechende Information an den Versicherer geben, denn nur so entstehen Ihnen keine Nachteile.