Sie müssen ins Krankenhaus? Das allein ist schon unschön aber haben Sie auch an die Fristen zur Meldung an Ihre Private Krankenversicherung gedacht?
Die Musterbedingungen für die Private Krankenversicherung sehen folgende Regelung vor:
§ 9 Obliegenheiten
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
Dabei wird nicht unterschieden ob diese planbar oder akut aufgetreten ist, auch nicht ob es sich um einen Notfall handelt.
Es gibt aber Gesellschaften die durch verbesserte Bedingungen darauf verzichten oder die Fristen verlängern. Generell gilt aber eine Pflicht zur Anzeige, die sonst zu Folgen führt.
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorge- schriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Ver- pflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 ge- nannten Obliegenheiten verletzt wird.
Was also tun?
1.) Besprechen Sie vorher bereits mit einem Angehörigen das dieser eine Meldung an die Krankenversicherung vornimmt.
2.) Sollten Sie in der Lage sein, so rufen Sie Ihren Makler oder Versicherer an und notieren Sie sich Zeit, Ansprechpartner und weitere Details zur Meldung
3.) Die Aufnahme im Krankenhaus und die Angabe der Daten der Versicherung ist als Meldung nicht ausreichend.
Eins vielleicht noch:
Wenn Sie Wahlleistungen wie das Zwei- oder Einbettzimmer und die Privat- Chefarztbehandlung versichert haben und nutzen möchte, so teilen Sie es bei der Aufnahme deutlich mit und bestehen auch darauf.
Nun wünsche ich Ihnen eine gesunde Zeit.