Die Beitragszahlung in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ist seit langem nicht mehr paritätisch geregelt. Diese setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zusammen. Der Pflegeversicherungsbeitrag 2022 steigt somit für Kinderlose.
Durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 19.07.2021 wurde die Anhebung des Zuschlages für Kinderlose in der Pflegeversicherung wirksam.
- Beitrag Pflegeversicherung 2021: 3,05 %
- Zuschlag Kinderlose in 2021: 0,25%
- Zuschlag Kinderlose ab 01.01.2022: 0,35%
Pflegereform 2022 – Kinderlose zahlen ab 01. 01. 2022 mehr
Wer keine Kinder hat und damit den Zuschlag gem. §55 Abs. 3 SGB XI zahlen muss, den betrifft die Erhöhung zum 01. Januar 2022.
Privat versicherte Arbeitnehmer in der Privaten Krankenversicherung sind von der Anpassung NICHT betroffen. Diese zahlen weiter einen altersabhängigen Beitrag.
Pflegeversicherungsbeitrag 2022 – Arbeitgeber von Erhöhung nicht betroffen
Arbeitgeber betrifft jedoch die Erhöhung nicht, da diese sich an dem Beitragszuschlag für Kinderlose nicht beteiligen. Ab dem Jahr 2022 betragen somit die Gesamtbeträge in der Pflegepflichtversicherung:
- 3,05% Gesamtbeitrag Pflegeversicherung (Versicherte mit Kindern)
- 3,4% Gesamtbeitrag Pflegeversicherung (kinderlos)
- Arbeitgeberanteil Pflegeversicherung 1,525% (unverändert)
Pflegeversicherungsbeitrag 2022: Sachsen
Eine Ausnahme bildet auch weiterhin Sachsen. Dort gilt die Parität zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht, aufgrund des nicht aufgehobenen Feiertages. Der Anteil für Arbeitnehmer liegt in Sachsen bei 2,025%, die Arbeitgeber zahlen 1,025%.
Pflegeversicherung 2022: Absolute Beiträge noch offen
Die Höchstbeiträge in der Pflegepflichtversicherung sind derzeit noch offen. Grund hierfür sind die noch nicht beschlossenen Zahlen zur Beitragsbemessungsgrenze 2022. Erst wenn diese bekannt ist, kann daraus der absolute Beitrag berechnet werden.
Gesetz zur Änderung des Beitrages
Durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz GBWG wurden die Änderungen beschlossen und treten zum 01. Januar 2022 in Kraft.
14. In §55 Absatz 3 Satz 1 wird die Angaben “0,25” durch die Angabe 0,35″ ersetzt.
Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG)
Sobald die neuen Sozialversicherungswerte als vorläufige Werte bekannt sind, werde ich diese in einem anderen Beitrag veröffentlichen und hier verlinken. Dort finden Sie dann auch Zahlen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und der Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken – und Rentenversicherung (BBG) 2022