Egal ob privat oder gesetzlich krankenversichert, eine Pflegepflichtversicherung hat jeder. Diese ist (wie auch die Krankenversicherung) gesetzlich vorgeschrieben und bietet Versicherungsschutz für den Fall eintretender Pflegebedüftigkeit.
Was ist Pflegebedürftigkeit eigentlich?
Ein Blick in die Musterbedingungen für die Pflegepflichtversicherung erklärt den Umstand der Pflegebedürftigkeit so:
(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nach Maßgabe des Absatzes 6 in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Dabei wird die Schwere der Pflegebedürftigkeit in die so genannten Pflegestufen I bis III unterteilt. Je nachdem was und wie viele Tätigkeiten noch ausgeführt werden (können) wird eine entsprechende Pflegestufe festgestellt, was zu Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung führt.
Was muss ich denn “nicht können” um in eine Pflegestufe zu kommen?
Auch hier helfen uns die entsprechenden Musterbedingungen weiter. Hier heißt es:
a) Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
b) Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
c) Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Unterschieden wird also insbesondere darin, wie oft Hilfe nötig ist. Bei Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) findet die Einstufung durch den so genannten “Medizinischen Dienst der Krankenkassen” (MDK) statt. In der Privaten Krankenversicherung (PKV) werden hier ebenfalls ärztliche Gutachter eingesetzt, welche eine entsprechende Einstufung vornehmen.
Welche Leistungen habe ich zu erwarten?
Unterschieden werden muss hier zunächst, ob der Pflegebedürftige sich noch zu Hause aufhalten kann und durch Angehörige oder einen mobilen Pflegedienst gepflegt wird, oder ob bereits eine stationäre Pflege nötig ist. Dieses kann auch in den Pflegestufen 1 oder 2 nötig sein, wenn es zum Beispiel zeitlich oder wegen räumlicher Trennung zu Angehörigen nicht möglich ist, das der Pflegebedürftige in seiner Wohnung weiter leben kann.
Im Fall der Stationären Aufnahme in einem Pflegeheim werden Kosten von 1.023 EUR (Stufe I), 1.279 EUR (Stufe 2), 1.510 EUR (Stufe 3) oder in besonderen Härtefällen bis zu 1.825 EUR monatlich gezahlt.
Bei Versorgung zu Hause bewegen sich die Leistungen von 440 EUR (Stufe 1) bis 1.510 EUR (Stufe 3). Pflegen Angehörige, so kann sich der zu Pfegende für ein Pflegegeld entscheiden. Dieses beläuft sich auf 225 EUR (Stufe 1), 430 EUR (Stufe 2) und 685 EUR (Stufe 3).
Die gesamten Sätze und deren Aufstellung können Sie in meinem Blogbeitrag zur Erhöhung der Pflegeleistungen zum 01. 01. 2010 nachlesen.
Reicht die Versorgung denn aus, oder wo kommt der Rest her?
Was so ein stationärer Pflegeplatz kostet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Lage und Ausstattung des Pflegeheimes sind solche Faktoren, aber auch weiterführende Angebote, spezielle Zimmerwünsche und dergleichen spielen eine Rolle. Schließlich möchten die Pfegebedürftigen im Alter noch ein so schön als mögliches Leben führen.
Um zu prüfen, wie hoch die Kosten in Ihrer Nähe sind, bietet sich der Pflegenavigator der AOK an. Dort geben Sie einfach Ihre Postleitzahl oder einen Ort ein und bekommen eine Liste der Pflegeheime. Dabei gibt es deutliche preisliche Unterschiede, denn einige Heime bieten exklusives Wohnen im Alter an, was neben der normalen Pflege eine gehobene Ausstattung vorweisen kann und besondere Leistungen einschließt. Schließlich soll es auch im Falle der Pflegebedürftigkeit zu keinem “sozialen Abstieg” kommen. (Klicken Sie einfach danach auf das Heim und dann auf “MDK Transparenzbericht”. Hier werden Ihnen dann individuelle Kosten angezeigt. In BERLIN sähe es zum Beispiel so aus:
Hier auf der Insel Rügen zum Beispiel so:
oder in Frankfurt am Main so:
Sehr leicht ist zu erkennen, dass die Kosten aus der gesetzlichen Versorgung hier nicht ausreichen. Schon bei einer Pflegestufe 1 und dem Pflegeheim (im noch recht günstigen Mecklenburg Vorpommern) sind pro Tag mind. 19,92 EUR (17,26+2,66 EUR) zu zahlen. Im Fall der Pflegestufe III sogar täglich 29,84 EUR.
In Frankfurt liegen die Beträge weitaus höher. Dort sind in der Pflegestufe I bereits 58,31 (38,86 + 19,45 EUR) fällig, das macht immerhin 1.749 EUR im Monat. Ist der zu Pflegende gar in der Stufe III, so sind monatlich 2.403,30 EUR an das Pflegeheim zu überweisen. Das ist mit den meisten Rentenansprüchen schlichtweg nicht finanzierbar.
Was passiert, wenn ich die Kosten nicht tragen kann?
Dann werden zunächst Vermögen genutzt um die Kosten der Pflege aufzubringen. Dazu kann ein Haus, Schmuck oder sonstiges Bar-/ Aktienvermögen zählen. Dieses ist dann zu verwerten. Somit vermindert sich auch das entsprechende und vielleicht den Kindern zugedachte Erbe. Auch sind die Ansprüche an die Kinder zu prüfen. Unter bestimmten Umständen sind diese nämlich unterhaltspflichtig für die pflegebedürftigen Eltern.
Erst wenn all diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, werden Ansprüche an das Sozialamt möglich. Dieses leistet dann eine enstprechende Zuzahlung an das Pflegeheim. Dabei bleibt dem Pflegebedürftigen für sich selbst dann nur noch ein kleines Taschengeld, der Rest “geht für die Pflege drauf”
Was kann man dagegen tun?
Absicherungen als Ergänzung zur gesetzlich vorgeschriebenen Pflegepflichtversicherung sind auf unterschiedliche Arten möglich. In meinem Blogbeitrag “Pflegekosten oder Pflegetagegeld” habe ich Ihnen bereits zwei dieser Möglichkeiten vorgestellt.
Doch VORSICHT: Gerade in dem Kleingedruckten verstecken sich die Unterschiede. Oder hätten Sie gedacht, dass bei einigen Anbietern bei Pflegebedürftigkeit durch Demenz keine Leistungsansprüche bestehen? Gerade Demenzerkrankte brauchen aber eine dauerhafte Betreuung.
In den kommenden Wochen und Monaten werden einige Anbieter Ihre Bedingungen zur Pflegeergänzungsversicherung überarbeiten oder entsprechende neue Produkte auf den Markt bringen. Machen Sie sich in Ruhe Gedanken zu den Kosten, dem Absicherungsbedarf und sonstigen Kriterien. Danach sprechen Sie mit Ihrem Berater die verschiedenen Produkte, Lösungen und Möglichkeiten durch und entscheiden sich ganz in Ruhe.
Denken Sie ggf. auch an Ihre Eltern. Haben diese ein entsprechendes Produkt zur Absicherung? Gerade bei vorhandenen Immobilien, die vielleicht schon lange im Familienbesitz sind, macht es Sinn diese durch so eine Versicherung gegen die Verwertung zu schützen.
Weiterführende Informationen auch in folgenden Beiträgen:
Pflegeergänzungsversicherungen – alle reden drüber, keiner macht’s
Pflegeergänzungsversicherung- Pflegekosten oder doch lieber Tagegeld?