Guten Tag liebe Leser,
es ist ja nun hinreichend bekannt, dass sich die Private Krankenversicherung nicht so ohne weiteres (durch den Versicherer) Kündigen lässt, da ja Versicherungspflicht besteht. Zumindest im Basistarif muss sich jeder versichern (können) wenn er nicht eine anderweitige Absicherung nachweisen kann.
Daraus bedingt kann eben der Versicherer den Vertrag nicht ohne weiteres kündigen, aber keine Regel ohne Ausnahme. Denn versucht der Kunde den Versicherer zu hintergehen oder gar zu betrügen, so soll dieser eine Möglichkeit der Kündigen haben, wie das OLG Koblenz mit Az. 10 U 213/08 (Urteil im Volltext) feststellt.
Für den privaten Krankenversicherer ist erst dann ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Das ist vor allem der Fall, wenn er Leistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht. Eine Leistungserschleichung liegt vor, wenn der Versicherte auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags für Sehhilfen Zahlungen erhält, diese jedoch nicht zweckentsprechend verwendet. Verlangt er zudem ein Jahr später wegen der angeblichen Zerstörung der Brille weitere Kostenerstattung und legt im Rahmen der Nachprüfung fingierte Rechnungen vor, ist der Versicherer auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.
BGB § 314 Abs. 1; VVG § 178b
Auch eine Weiterversicherung in einem anderen Tarif ist dem Versicherer nicht weiter zuzumuten.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es trotz des in § 315 Abs. 1 SGB V auch für die privaten Krankenversicherer eingeführten Kontrahierungszwangs eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger in einem anderen Tarif weiterhin zu versichern, nicht besteht. Der Beklagte war aufgrund eines erheblich treuwidrigen Verhaltens des Klägers zu einer außerordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages über die Krankenversicherung berechtigt. Bei dieser Sachlage ist er auch berechtigt, einen erneuten Vertragsschluss mit ihm im gleichen Versicherungszweig, jedoch in einem anderen Tarif abzulehnen.
Also hier die ganz klare Empfehlung sich mit solchen Eskapaden zurück zu halten, diese sind nicht nur strafbar (Versicherungsbetrug, versuchter) sondern gefährden auch die Weiterversicherung.