In einigen vorangegangenen Beiträgen hatte ich bereits zu dem Thema Nachversicherung von Neugeborenen in der Privaten Krankenversicherung geschrieben. Demnach ist ein Neugeborenes in der Privaten Krankenversicherung laut den Musterbedingungen der Krankheitskostenvollversicherung (MB/KK) immer dann ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versicherbar, wenn ein Elternteil mindestens 3 Monate versichert war.
Nun stellt sich bei einigen gerade zum Jahresende die Frage, wie diese Frist zu erfüllen ist. Ist ein Wechsel zum Jahresende geplant (egal ob aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung) und die Frau bereits schwanger, sollte dieses genau geprüft werden. Sonst kann es passieren das eine Nachversicherung unmöglich wird. Selbst wenn der errechnete Geburtstermin erst im April liegt, kann es zu Problemen kommen.
Wird das Kind zum Beispiel im Rahmen einer Frühgeburt geboren, so stellt sich hier die Frage ob es noch in dem Dreimonatszeitraum passierte, dann besteht zunächst (es sei denn es besteht eine andere Vereinbarung) keine Versicherungsmöglichkeit im Rahmen der Nachversicherung. Hier ist dann eine entsprechende Risikoprüfung durch die Gesellschaft vorzunehmen.
Dennoch gäbe es ja die Möglichkeit bereits vorher, so zum Beispiel ab 01. 10. eine Anwartschaft abzuschließen. Auf Anfrage sehen einige Gesellschaften dieses aber nicht als Versicherungszeitraum im Sinne der Nachversicherung.
Ausgehend davon habe ich den Verband der Privaten Krankenversicherungen um eine Aussage gebeten. Die Fragestellung lautete:
Folgender (fiktiver) Fall:
Ein Kunde beantragt Versicherungsschutz in der Privaten Krankenvollversicherung mit Beginn 1. 12. 2009. Für die Monate 10 und 11/09 läuft der Vertrag auf Anwartschaft, da hier noch die gesetzliche Krankenversicherung besteht. Ab 1. 12. 2009 wird die Anwartschaft aktiviert und es besteht der Vollversicherungsschutz. Nun wird am 05. 01. 2010 ein Kind geboren und hier beginnen die unterschiedlichen Aussagen der Mitgliedsunternehmen.
1.) Besteht für das Kind Versicherungsmöglichkeit im Rahmen der Neugeborenennachversicherung gem. MB/KK?
2.) Wenn ja, hat das Kind Anspruch auf Anwartschaft oder auf Versicherung im Volltarif?
3.) Zählt die Versicherung zu Anwartschaftszeiten als Versicherungszeit im Rahmen der 3-Monatsfrist?
Laut Auffassung des PKV Verbandes gilt der Versicherungsschutz in dem Zeitraum der Anwartschaft als wirksamer Zeitraum der 3Monatsfrist.
Denken Sie also auch an so einen Fall, wenn es um den Wechsel der Privaten Krankenversicherung und bestehender Schwangerschaft geht.