Wer privat in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist und dann “Eltern wird”, für den ändert sich einiges. Nicht zuletzt auch der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung, welcher eine Anpassung bedarf. Die Neugeborenennachversicherung ist aber ein großer Vorteil auch kranke Kinder zu versichern.
Nun ist es aber nicht zwingend so, dass das Kind dann auch in die private Krankenversicherung wechselt oder wechseln muss, es kann auch ein Verbleib in der GKV angeraten und sinnvoll sein. Dazu habe ich hier bereits einiges geschrieben:
Doch in diesem Zusammenhang ergeben sich einige Fragen und Probleme, welche sich immer wieder in Fragen von Interessenten oder auch im LiveChat wiederholen, daher habe ich einige dieser Punkte einmal für diesen Beitrag aufgegriffen. Zu beachten sind die unterschiedlichen Situationen. Fangen wir mit der Frage der Zusatzversicherung an.
“Ich bin (nur) privat zusatzversichert, muss die private Krankenversicherung diese auch für mein Neugeborenes anbieten?”
Diese Frage beschäftigt werdende Eltern, zumindest immer dann, wenn es um eine Nachversicherung von nicht mehr gesunden Neugeborenen geht. Eltern die eine entsprechende Zusatzversicherung besitzen, können diese unter bestimmten Umständen auch für das Kind bekommen, selbst dann wenn dieses krank ist oder mit Geburtsschäden auf die Welt kommt. Auch besteht hier unter Umständen sofort Versicherungsschutz, notfalls rückwirkend zum Tag der Geburt. Wie das funktioniert und warum daher der rechtzeitige Abschluss so wichtig ist, das schauen wir uns hier an.
Versichert werden können in der Zusatzversicherung ganz unterschiedliche Bereiche, so zum Beispiel:
- ambulante Leistungen als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenkasse (GKV)
- naturheilkundliche Leistungen wie zum Beispiel Heilpraktiker, Osteopathie und dergleichen
- stationäre Leistungen wie Ein- oder Zweibettzimmer, Rooming-In oder die freie Krankenhauswahl
- ergänzende Leistungen der Pflegeversicherung als Pflegezusatzschutz
- zahn-/ kieferorthopädische Leistungen
All diese Versicherungen kann natürlich zunächst nur der Erwachende, also einer oder beide Personen die Eltern werden abschließen und auch nur zu den für sie gültigen Tarifen. Gerade hier liegt aber der entscheiden Vorteil.
Schauen Sie zudem bitte nochmals in meinen älteren Beitrag.
Durch richtige Wahl des Versicherungsschutzes der werdenden Eltern sichern Sie dem noch ungeborenen Kind einen Versicherungsschutz ohne neue Gesundheitsprüfung, ohne Gefahr der Ablehnung und vieles mehr.
Neugeborenennachversicherung- wo ist das genau geregelt?
Grundlage für eine solche Nachversicherung sind die entsprechenden Bedingungen. Schauen wir hierzu einmal bei einem Versicherer etwas genauer hin und nehmen als Beispiel die Hallesche Krankenversicherung, was sich aber bei anderen Unternehmen ebenso darstellt. In den so genannten Musterbedingungen für die Krankenversicherung, genauer den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) heisst es dann: (§2, Beginn des Versicherungsschutzes)
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
und weiter heißt es bei der HALLESCHE hier:(6) Für Neugeborene, die gemäß § 2 (2) MB/KK 2009 bzw. gemäß § 2 (7) der Tarifbedingungen ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Anomalien.
(§2, Beginn des Versicherungsschutzes)
Wenn Sie sich also an wenige Vorgaben halten, dann hat das Kind auch wenn es krank auf die Welt kommt, einen entsprechenden Versicherungsschutz in der Voll- oder Zusatzversicherung.
- mindestens 3 Monate (einige Versicherer weniger) Schutz der Eltern
- Anmeldung binnen 2 Monaten nach Geburt RÜCKWIRKEND
- Schutz nicht höher als der der Eltern
Einige Unternehmen verzichten zudem auf die DREI Monate Vorversicherungszeit und haben eine abweichende Regelung von einem, zwei oder null Monaten. Wer also hier rechtzeitig den Versicherungsschutz beantragt (und begonnen hat), der kann sich hier einen Schutz für das Kind sichern.
Was aber, wenn das Kind auch Anspruch auf Familienversicherung hat?
Nun, in dem Fall der Zusatzversicherung muss hier bekanntlich ein GKV Schutz vorausgehen. Also ist ein solcher Abschluss nur dann möglich, wenn die Kinder einen Schutz in der GKV haben. Das kann eine Familienversicherung sein, aber auch eine Nachversicherung eines freiwillig versicherten Kindes in der GKV. Die meisten Zusatzversicherungen setzten daher auch eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse voraus.
Kind soll in die GKV, PKV Anspruch soll aber erhalten werden
Nun gibt es durchaus Fälle, wo die Eltern unterschiedlich versichert sind. Ich habe dazu bereits eine Übersicht erstellt. Hier können Sie prüfen, ob dem Kind ein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung nach §10 SGB V zusteht.
Ist dem so, so möchten viele Eltern diese erst einmal nutzen und das Kind kostenfrei in der GKV anmelden. Dennoch möchten diese natürlich sicherstellen einen PKV Schutz zu bekommen oder eine Zusatzversicherung zu nutzen, falls der Schutz benötigt wird. Dabei sind einige Punkte mehr zu berücksichtigen.
Bestehen heute also unterschiedliche Versicherungen für die Eltern, so kann folgender Fall auftreten.
- Elternteil 1: GKV versichert und ohne weitere Zusatzversicherungen
- Elternteil 2: PKV versichert (Schutz besteht länger 3 Monate)
In unserem Fall besteht also für das Kind ein Anspruch auf Nachversicherung in der PKV des Elternteils 2. Nun kann es dennoch sein, das Kind soll hierbei gar nicht privat, sondern derzeit als kostenlose Familienversicherung in der GKV versichert werden. Ein solcher Zustand kann sich aber auch hier wieder ändern, denn die Einkommen und Vorgaben werden regelmäßig neu geprüft. Daher ist hier eine
NACHVERSICHERUNG in der PKV erforderlich und sinnvoll
und ggf. danach die Umstellung in eine Anwartschaft oder Zusatzversicherung. Anwartschaft macht immer dann Sinn, wenn die Möglichkeit einer Rückkehr in die private Versicherung besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann. Die Umwandlung in eine Zusatzversicherung muss zudem vertraglich möglich sein. In den Bedingungen der Versicherer (bleiben wir auch hier wieder bei der Hallesche) heißt es dazu:
(7) Bei Kündigung nach § 13 (3) MB/KK 2009 verpflichtet sich der Versicherer zur Annahme eines Antrags auf Zusatzversicherung ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten, soweit Zusatzversicherung und gesetzlicher Versicherungsschutz zusammen den bisherigen Leistungsumfang nicht übersteigen. Dabei wird die Alterungsrückstellung der Leistungsbereiche, welche auch in der Zusatzversicherung enthalten sind, im entsprechenden Umfang angerechnet. Die Zusatzversicherung muss dabei in unmittelbarem Anschluss an die gekündigten Tarife beginnen und der Antrag spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht beim Versicherer eingehen.
Hallesche Krankenversicherung
Auch hier dürfen Versicherer unterschiedliche Regelungen treffen und daher ist eine allgemeingültige Aussage nicht möglich. Dennoch: Ein Versicherungsschutz ist danach durchaus auch in unserer Konstellation möglich und kann dann als Zusatzversicherung weiter bestehen bleiben. Die Anwartschaft ist zudem separat zu vereinbaren. Ein entstehen der Familienversicherung ist mit der Versicherungspflicht durchaus gleichzustellen.
Schauen wir uns noch einmal unseren Fall an und verändern die Rahmenbedingungen etwas.
- Elternteil 1: GKV versichert und mit bestehenden Zusatzversicherungen
- Elternteil 2: PKV versichert (Schutz besteht länger 3 Monate)
Hier besteht also neben der GKV bei dem dort versicherten Elternteil noch eine Zusatzversicherung und damit weiterer Versicherungsschutz. Die Eltern haben also noch erweiterte Möglichkeiten. Auch in der Zusatzversicherung besteht eine Nachversicherungsgarantie, siehe Erklärungen oben in diesem Beitrag. Wird das Kind nun also geboren, können sich die Eltern selbst entscheiden:
- Nachversicherung in der PKV, ggf. dann Umstellung in die Zusatzversicherung
- Nachversicherung in der Zusatzversicherung des GKV versicherten Elternteils
in besonderen Fällen kann sogar beides sinnvoll und möglich sein. So kann ein Kind heute in die GKV Familienversicherung und dabei eine Zusatzversicherung nutzen, zudem die PKV zunächst aktiviert und dann auf Anwartschaft umgestellt werden. Damit bleibt sowohl die spätere Rückkehr in die PKV, aber auch der passende Schutz während der GKV erhalten.
Neugeborenennachversicherung – weitere Informationen
Ich habe in diversen Beiträgen schon einmal zusammengetragen, wie sich die Geburt eines Kindes oder die Planung einer Familie auf den Versicherungsschutz in der Krankenversicherung auswirkt. Daher hier einige Beiträge zum Nachlesen und weiterlesen.
- Neugeborene und die Nachversicherung in der PKV oder Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse
- Neugeborenennachversicherung in der PKV und bestehende Anwartschaft
- Kinder: Welche Krankenversicherung ist die passende für mein Kind?
- Gibt es eine Anwartschaft für das ungeborene Kind, oder wie sichere ich Versicherungsschutz für mein noch Ungeborenes
- Was Sie bereits zu Beginn der Schwangerschaft bedenken sollten, zu spät bedeutet nie mehr