Meist haben die frisch gebackenen Eltern kurz nach der Geburt etwas anderes zu tun, als sich um die Nach- bzw. Mitversicherung des Kindes zu kümmern, daher empfiehlt es sich, schon vorher schon Gedanken dazu zu machen. Doch manchmal ist es gar nicht so einfach, die richtige Lösung zu finden und die passende Absicherung für das Kind auszusuchen.
Welche Möglichkeiten bestehen generell?
Solange ein Elternteil in der gesetzlichen und das andere in der privaten Krankenversicherung sein, so kann das Kind ebenfalls in beiden Systemen versichert werden. Ob dabei eine beitragsfreie Versicherung in der GKV, die so genannte Familienversicherung, möglich ist, ist von der individuellen Situation abhängig.
Sind die Eltern dabei NICHT verheiratet, so wird das Kind in der Krankenversicherung der Mutter versichert. Ist diese Mitglied einer GKV, so kann und wird das Kind auch dort versichert. Dann besteht eine beitragsfreie Versicherung in der gesetzlichen Kasse. Diese KANN, muss aber nicht genutzt werden. Wer sein Kind aufgrund anderer Leistungsansprüche in der PKV versichern möchte, der kann das tun. Auch hier gilt die Nachversicherungsgarantie!
Sind die Eltern verheiratet oder heiraten nach der Geburt oder später, dann findet eine Prüfung der Versicherungen beider Eltern statt, um dann zu entscheiden ob eine beitragsfreie oder beitragspflichtige Mitgliedschaft in der GKV, oder eben eine Absicherung gegen Beitrag in der PKV möglich ist.
Zur Prüfung hilft der Beitrag “Wo ist das Kind zu versichern” und das folgende Schema weiter.
Was ist nun “besser”?
Eine pro GKV oder pro PKV Aussage kann pauschal nicht getroffen werden. Beide Systeme haben Vor- wie auch Nachteile und müssen genau betrachtet werden. Solange das Kind gesund ist und bei der Geburt keine Geburtsschäden oder schweren Erkrankungen mit sich trägt, ist die “Standardversorgung” mit U-Untersuchungen, Impfungen und mal der einen oder anderen Erkältung in beiden Systemen fast identisch. Auch eine deutlich verbesserte Wartezeit bei Arztterminen, wie man das bei Erwachsenen kennt, findet in vielen Praxen der Kinderärzte einfach nicht statt und es wird nicht ungeschieden ob privat oder gesetzlich.
Anders sieht es aber dann aus, wenn die Erkrankungen schwerer werden, dauerhafte Behandlungen nötig sind und eine spezialisierte medizinische Versorgung gewünscht ist. Eine freie Arztwahl besteht in der GKV nur bedingt, wobei natürlich auch hier Spezialkliniken vorhanden sind in welche der behandelnde Arzt überweist.
Ein Vorteil der GKV liegt teilweise dann vor, wenn weitere “nicht typische Krankenversicherungsleistungen” erforderlich sind. Angefangen bei Fahrdiensten, spezielle Förderungen bei Behinderungen oder körperlichen Einschränkungen, spezielle Betreuung oder dergleichen. Solche Leistungen werden von vielen GKV’en sehr zuverlässig und kompetent erbracht, in der PKV ist es entscheidend von den Bedingungen und der genauen Firmulierung abhängig.
Was ist mit der Nachversicherungsgarantie für Neugeborene in der PKV?
Ist ein Elternteil in der privaten Krankenversicherung, so besteht für den Versicherer (vorausgesetzt der Schutz der Eltern besteht mind. 3 Monate) eine Verpflichtung das Kind ohne Risikoprüfung und ohne Zuschläge zu versichern. Das kann gerade bei bestehenden Vorerkrankungen oder Behinderungen (Herzfehler, nicht korrekt ausgebildete Organe, fehlende Schilddrüse oder Einschränkungen bei Frühgeborenen) die EINZIGE Chance sein, das Kind jemals in einer privaten Krankenversicherung versichert zu bekommen.
Diese Möglichkeit besteht nur einmalig, bis zu 2 Monate nach Geburt und muss dann ausgeübt werden. Versichert werden kann generell maximal der Umfang des Versicherungsschutzes, welcher bei den Eltern versichert wurde. Nur einige Unternehmen gestatten für die Kinder einen besseren Schutz oder/ und eine kleinere Selbstbeteiligung als die der Eltern.
Wer also ein nicht ganz gesundes Kind hat und die Chance dieses in der PKV zu versichern, der tut sehr gut daran das auch zu tun. Jede spätere Versicherung oder der Wunsch danach, egal ob Krankenvoll- oder Zusatzversicherung, wird da meist an den Vorerkrankungen scheitern oder nur mit hohen Zuschlägen oder Ausschlüssen möglich sein.
Was, wenn später doch ein Anspruch auf Familienversicherung besteht?
Gerade bei Selbstständigen schwankt das Einkommen von Jahr zu Jahr. Daher kann es passieren, das der Hauptverdiener auch mal unter die JAEG rutscht und dadurch (siehe Schema oben) ein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung entsteht. Ist das dann der Fall, so kann das Kind diese auch nutzen, wenn dann die gewünschten Leistungen in der GKV ebenfalls zur Verfügung stehen.
Der Vertrag in der privaten Krankenversicherung “ruht” dann, sollte aber nicht ganz beendet werden, sondern als so genannte Anwartschaft weiter geführt werden, denn nur so sichert sich der Versicherte die spätere Rückkehr in die ursprünglichen Tarife der PKV. “Vergisst” er diese Anwartschaft, so musste bei wieder steigendem Einkommen das Kind gegen Beitrag in die GKV, oder aber käme nur mit neuer Gesundheitsprüfung zurück in die private Krankenversicherung.
Bei dem Wechsel zurück in die GKV Familienversicherung bieten die meisten Unternehmen auch eine ergänzende Zusatzversicherung für die unterschiedlichen Bereiche von ambulant über stationär bis hin zu Zahn- oder Naturheilkunde an. Eine solche kann auch hier ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden, endet aber auch wieder wenn das Kind in die PKV zurückkehrt.
Eins noch: Wenn Sie also die Möglichkeit der Nachversicherung für Ihr Kind haben, dann nutzen Sie diese bitte auch. Ob es am Ende eine dauerhafte Lösung ist, oder sich später die beitragsfreie Familienversicherung ergibt, das kann dann immer noch entschieden werden. Eine solche Chance einen hochwertigen Schutz zu bekommen, die gibt es so nur einmalig nach der Geburt und bitte, bitte wählen Sie den höchstmöglichen Schutz für das Kind, in den kann es dann auch mit einer Anwartschaft wieder zurück.
…vielen dank für den interessanten Artikel. Ist ja schon fast Zufall, das wir uns im Bekanntenkreis genau über dieses Thema vor ein paar Tagen unterhalten haben. Mein Schwager ist PKV versichert, seine Lebensgefährtin GKV und beide sind nicht verheiratet. Wir fragten uns, ober er das kind dann trotzdem PKV versicherern kann?
Anscheinend aber nicht!?!
Herzliche grüße
Klar. Freiwillig kann er das dennoch tun. Hat aber auch GKV Anspruch
…wow. Das ging aber schnell 😉
Tausend Dank für die Info, werde es gleich mal meinem Schwager ausrichten.
Einen schönen Tag noch.
Beste grüße
Ein sehr guter Artikel mit vielen nützlichen Infos, vielen Dank!
Ein Hinweis noch: wenn ich richtig informiert bin, gilt bei der Einkommensprüfung des PKV-Versicherten nur dann die JAEG, wenn der Versicherungsvertrag nach dem 31.12.2002 geschlossen wurde. Für alle früheren Verträge gilt die Beitragsbemessungsgrenze, richtig?
Beste Grüsse
Hallo,
die Geburt unseres Sohnes steht bevor! Meine Frau ist GKV und ich PKV versichert und beide Seiten behaupten Sie seien besser!
Was ist aber wirklich besser? Preislich nehmen Sie sich erstma nichts? Sind aber überall auch die U1-U8 mitversichert? Bin hin und her gerissen? Wie ist die Betragssicherheit bei Kindern in der PKV bzw. freiwillig in der GKV ??
Beste Grüsse
Hallo,
ich habe folgende Frage: Ich als Mutter bin privat versichert (50% Beihilfe, 50% privat). Ich bin mit dem Vater, der gesetzlich versichert ist, nicht verheiratet. Kann unser Kind trotzdem kostenfrei in der GKV des Vaters versichert werden?
“Sind die Eltern dabei NICHT verheiratet, so wird das Kind in der Krankenversicherung der Mutter versichert”
Das ist kompletter Unfug! Gerade bei Nicht-verheirateten Paaren gibt es die Wahlmöglichkeit, ob das Kind z.B. in der GKV des Papas familienversichert werden soll oder gegen einen Beitrag in der PKV der Mutter.
Guten Tag “Hajo”,
lesen Sie doch bitte den ganzen Absatz:
“Sind die Eltern dabei NICHT verheiratet, so wird das Kind in der Krankenversicherung der Mutter versichert. Ist diese Mitglied einer GKV, so kann und wird das Kind auch dort versichert. Dann besteht eine beitragsfreie Versicherung in der gesetzlichen Kasse. Diese KANN, muss aber nicht genutzt werden. Wer sein Kind aufgrund anderer Leistungsansprüche in der PKV versichern möchte, der kann das tun. Auch hier gilt die Nachversicherungsgarantie!”
Hallo Herr Hennig,
vielen Dank für Ihre umgehende Antwort.
In diesem Fall geht es aber um die Tatsache, dass der Vater des Kindes in der GKV ist und die Mutter in der PKV. Und die daraus resultierende Frage, ob es bei unverheirateten einen Zwang gibt, das Kind bei der KV der Mutter zu versichern oder ob es auch beitragsfrei in der GKV des Vaters familienversichert werden kann??
Es gibt diesbzgl. diverse Meinungen zu finden, mehrheitlich aber Urteile, dass das Kind auch beim Vater versichert sein kann solange man halt nicht verheiratet ist. Dies würde ich gerne von Ihnen nocheinmal bestätigt haben.
Besten Dank!