Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » Private KV » Neugeborene Kinder in die Private Krankenversicherung – aber welche ist die passende?

Neugeborene Kinder in die Private Krankenversicherung – aber welche ist die passende?

Kindernachversciherung PKV GKV

Die Freude ist groß, die Eltern können es kaum noch erwarten bis es endlich so weit ist und endlich, endlich ist es dann da. Unmittelbar nach der Geburt stellt sich

dann auch die Frage, wo das Neugeborene nun zu versichern ist. Sind beide Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) so stellt sich die Frage nach der Versicherung nicht. Die Kinder haben dann einen Anspruch auf eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Kasse.

Ist ein Elternteil jedoch privat versichert so ist genau zu prüfen wo das Kind zu versichern ist. Eine Übersicht finden Sie unter dem Link: Wo ist mein Kind zu versichern?

Doch auch wenn nun klar ist, dass ihr Kind in die private Krankenversicherung soll und sie es nicht gegen einen eigenen Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse versichern möchten, dann stellt sich die nächste Frage. Bei welcher Gesellschaft und in welchen Tarif soll das Kind versichert werden? Die Tarife in der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich in vielen verschiedenen Bereichen und bilden ganz unterschiedliche

Leistungen ab. Daher ist eine pauschale Empfehlung für einen Tarif oder für eine Gesellschaft nicht zugeben und hängt von den persönlichen Auswahlkriterien zur privaten Krankenversicherung. Auch unterscheiden sich die Anforderungen an eine private Krankenversicherung für ein Kind zum Teil deutlich von denen für einen Erwachsenen.

Kann das Kind nicht einfach zur gleichen Gesellschaft wie ich?

Natürlich, und das sollte auch die erste Option der Prüfung sein. Wenn Sie sich bewusst für einen bestimmten Tarif entschieden haben, so ist es nahe liegend das Kind auch dort zu versichern. Anders als bei anderen Unternehmen haben sie dort einen Anspruch auf die so genannte „Kindernachversicherung“. Das bedeutet nichts anderes, als eine Versicherung ohne eine neue Risikoprüfung, ohne Zuschläge und ohne Einschränkungen im Versicherungsschutz. Die Gesellschaft muss das Kind versichern (unter der Voraussetzung dass ein Elternteil mindestens drei Monate dort versichert ist) und hat keine Möglichkeit der Ablehnung. Der Versicherungsschutz beginnt dort rückwirkend ab Geburt und sichern somit auch weil die Kosten ab, die für eine eventuelle Betreuung im Krankenhaus entstanden sein können. Bei einem gesunden Neugeborenen werden die Kosten der Geburt über die Krankenversicherung der Mutter abgerechnet, dabei spielt es keine Rolle ob diese gesetzlich oder privat versichert ist. Ist das Kind aber krank und benötigt nach der Geburt weitere ärztliche Behandlung und Betreuung, so werden diese Kosten über die neue Krankenversicherung des Kindes abgerechnet.

Generell geht erst einmal, dass der Versicherungsschutz des Kindes nicht umfassender sein da als der der Eltern. Das bedeutet auch dass die Selbstbeteiligung (falls eine vorhanden) in den Tarif des Kindes nicht geringer sein darf als bei den Eltern. Einige Gesellschaften bieten hier verbesserte Regelungen und lassen auch kleinere Selbstbeteiligungen oder Tarife ohne eine SB für die Kinder ohne Risikoprüfung zu (zum Beispiel die Hallesche Krankenversicherung)

Wo kann ich denn mein Kind sonst noch versichern?

Da die Versicherung von Kindern nicht von allen Gesellschaften angeboten wird, da diese in vielen Fällen nicht kostendeckend betrieben werden kann, schränkt sich die Auswahl der Gesellschaften an. Einige Unternehmen bieten Kindern den Versicherungsschutz erst ab einem bestimmten Alter an, andere wiederum versichern die Kinder auch gleich abgebucht. Achten Sie dabei bitte unbedingt darauf, dass der Versicherungsschutz rückwirkend ab dem Tag der Geburt beginnt. Damit Sie einen kleinen Überblick bekommen, hier einige Gesellschaften wo eine Versicherung für Neugeborene möglich ist. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kann von den Gesellschaften natürlich jederzeit im Rahmen der Annahmepolitik geändert werden.

ARAG Krankenversicherung, Bayrische Beamtenkrankenkasse (jedoch nicht in allen Tarifen), Debeka, DKV (nicht in allen Tarifen und ggf. mit weiteren Beschränkungen), Hanse Merkur, InterLandeskrankenhilfe (LKH), Münchener VereinNürnberger, Provinzial, RuVUnion Krankenversicherung Süddeutsche Krankenversicherung (SDK)

Welche Selbstbeteiligung bei Kindern?

Ob es bei den Tarifen der Kinder sinnvoll ist eine jährliche Selbstbeteiligung zu vereinbaren, ist auch hier sehr von der persönlichen Situation abhängig. Jedoch gilt anders als bei Erwachsenen das bei Kindern immer mal wieder Kosten anfallen, sei es für die Vorsorgeuntersuchungen (die so genannten U-Untersuchungen), Kosten für Impfungen oder eben andere krankheitsbedingte Kosten. Wenn ich auf die Kindheit meiner beiden Söhne zurückblicke, so werden in den ersten Jahren immer Kosten anfallen und eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung wird meist auch verbraucht. Dennoch bieten nicht alle Gesellschaften Tarife ohne Selbstbeteiligung an und andererseits ist die Frage nach einer Selbstbeteiligung auch im Zusammenhang mit den Tarifen (und gegebenenfalls dem Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze 2014 als vorläufige Werte bekannt) verbleibenden Arbeitgeberzuschuss) für die Eltern zu sehen. Daher überlegen Sie gut ob und wenn ja welche Selbstbeteiligung sie für ihr Kind vereinbaren möchten. Sollte der Tarif keine (außergewöhnlichen) Wechseloptionen enthalten, so gilt wie bei Erwachsenen, dass eine Verringerung der Selbstbeteiligung nur mit einer neuen Risikoprüfung erfolgen kann, eine Erhöhung der Selbstbeteiligung jedoch ohne eine solche Prüfung möglich ist. Wer also bei seinem Kind mit einem Tarif mit kleiner oder gar ohne Selbstbeteiligung beginnt, kann diese später durchaus auch bei bestehenden Vorerkrankungen noch erhöhen.

Wie läuft die Antragstellung praktisch ab?

Zunächst einmal haben sie nach der Geburt des Kindes zwei Monate Zeit sich einen passenden Versicherungsschutz zu besorgen. Zwei Monate deshalb, da sie in dieser Zeit ihr Kind noch rückwirkend bei dem eigenen Versicherer anmelden können und so einen Versicherungsschutz ab Geburt erhalten. Bitte beachten Sie, dass dieses eine Ausschlussfrist ist und diese nicht verlängert werden kann. Zur Anmeldung des Kindes bei dem eigenen Unternehmen genügt es einen entsprechenden Antrag (oder eine Anmeldung) zu stellen und darauf zu achten das die gewünschten Tarife politisiert werden. Auch hierbei ist es möglich sich von einem Berater Unterstützung zu holen. Soll das Kind bei einem anderen Unternehmen versichert werden, so geht es zunächst den passenden Tarif und die Gesellschaft auszuwählen. Ist das erfolgt, so können Sie einen entsprechenden Antrag (nach Abschluss der Untersuchungen U1 und U2) stellen. Bitte achten Sie darauf das eine Kopie der Untersuchungsergebnisse vorliegt, insbesondere auch dass sie die linke Seite des Untersuchungsheft ist (gelbes Heft, gesunden Kindern finden sich auf der linken Seite keine Eintragungen) mit kopiert ist. Hieraus kann der Risikoprüfer dann erkennen, dass keine Beeinträchtigungen bei dem Kind vorliegen. Nachdem Sie mit Ihrem Berater somit Gesellschaft und Tarif ausgewählt haben und sie dort einer Annahmeerklärung bekommen haben, ist der Versicherungsschutz für das Kind sichergestellt. Haben Sie diese aus irgend einem Grund nicht rechtzeitig binnen der zwei Monatsfrist nach Geburt bekommen, so beantragen Sie unbedingt die Nachversicherung des Kindes in ihrer eigenen Gesellschaft. Weiterhin ist für bestehende Kunden nicht immer eindeutig, ob die Kinder in die alten so genannten Bisextarife sollen, oder ob eine Versicherung nach den neueren Unisextarifen mehr Sinn macht. Sprechen Sie bitte hierzu unbedingt mit Ihrem Berater. Wenn Sie die oben genannten Schritte beachten, sollte eine Versicherung nach dem passenden Tarif und bei der passenden Gesellschaft nichts mehr im Wege stehen. Denken Sie in diesem Zusammenhang bitte auch daran, dass es auch schon für Kinder die Möglichkeit einer Pflegeergänzungversicherung gibt, und dass diese für einen sehr geringen Beitrag zu bekommen ist.

2 Kommentare

  1. Hallo,
    ein lesenswerter Artikel mit wichtigen Informationen. Ich möchte Sie auf einen kleinen (Schreib-)Fehler bzw. Fehlerteufel hinweisen.

    Im Absatz “Wie läuft die Antragstellung praktisch ab?” und dort im 2. Absatz “…entsprechenden Antrag (nach Abschluss der Untersuchungen U1 und U2)…”

    soll os doch wohl UntersuchungsHEFT statt UntersuchungsHAFT heissen, oder?

    Gruss,
    Sascha van Gelderen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner