Die Alte Leipziger Lebensversicherung hat die Bedingungsaussagen in der Berufsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zum Jahresanfang angepasst und damit einen Schritt in Richtung Klarstellung getan. Einige Punkte in den Bedingungen, die sich im Laufe der Zeit durch Rechtsprechung oder Änderung des Marktes verändert haben, wurden nun in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eingearbeitet. Folgende Punkte wurden verändert:
Der (mehr als altersentsprechende) Kräfteverfall
Am Markt gibt es zwei unterschiedliche Regelungen, wobei jeder Versicherer die seine für die beste Hält. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat im §172 die Berufsunfähigkeit definiert als:
“Berufsunfähig ist, (…) infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise (…)”
Dabei ist die große Frage: Was ist denn eigentlich “altersentsprechend” und was ist mehr als das? Diesen Zusatz “altersentsprechend” hat die Alte Leipziger in den Bedingungen nicht, ein Kräfteverfall allein ist also ausreichend. Anscheinend hat diese Formulierung doch zu Verunsicherungen geführt, was die AL dazu bewegt hat, die Bedingungsaussage klarzustellen. Nun wird die Aussage ergänzt und es wird klar, das also bei altersentsprechendem, wie auch bei mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall geleistet wird.
Liegt ein Kräfteverfall im vorstehenden Sinne vor, leisten wir sowohl bei altersentsprechendem als auch bei mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall. (neue Aussage ab 2012, AVB Alte Leipziger, BU und BUZ)
Klarer kann man die Aussage nun sicher nicht noch fassen. So sollte auch allen Versicherten, Beratern und Ratingunternehmen klar sein, dass hier eine Leistung in beiden Fällen erbracht wird.
Weiterhin ergibt sich bei der so genannten Infektionsklausel eine Änderung. Eine solche Klausel sorgt bei Medizinern und Zahnmedizinern dafür, dass auch dann eine Leisung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt wird, wenn diese wegen einer Infektionskrankheit (zum Beispiel Hepatitis, HIV) zwar noch arbeiten könnten (mit entsprechenden Hygienemaßnahmen), aber seitens der Behörden nicht arbeiten dürfen. Ein solches Berufsverbot ist bei Ärzten durchaus möglich und führt aufgrund der Erkrankung dann natürlich zu einem Einkommensverlust. Berufsunfähig ist der Arzt aber damit generell noch nicht, mit dieser Klausel schon. Die Alte Leipziger dehnt diese Klausel nun weiter aus und schließt diese auch für Studenten der Human- und Zahnmedizin ein. Dazu wird die Formulierung unter Punkt 2.1. der AVB verändert und lautet:
“Bei Human- und Zahnmedizinern sowie bei Studenten der Human- und Zahnmedizin liegt vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche Anordnung dem Versicherten verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln (vollständiges Tätigkeitsverbot) (…)”
Damit ist ein Student (Human-/ Zahnmedizin), der an Hepatitis erkrankt auch leistungsberechtigt in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Zu beachten sind hier die schon eingeführten Neuregelungen für Studenten bei der Alten Leipziger.
Wird ein Angestellter berufsunfähig und kann danach durch Verbesserung des Gesundheitszustandes später dann doch wieder arbeiten, so wird für diesen bisher auch schon eine Wiedereingliederungshilfe gezahlt. Bei Selbstständigen war das bisher nicht so, da hier andere Regelungen bezüglich der Umorganisation bestehen. Zukünftig gleicht die Alte Leipziger Lebensversicherung die Regelungen aneinander an und zahlt unter bestimmten Voraussetzungen auch Selbstständigen eine Einmalleistung als Unterstützung. Diese Leistung wird auch in die bestehenden Verträge integriert (nicht jedoch in die Kombination Rürup Rente und BU, da hier einmalige Leistungen gesetzlich nicht möglich sind). Dazu lautet die neue Regelung unter 2.1
Wenn eine Leistungspflicht nicht besteht, weil der selbständige Versicherte seinen Betrieb gemäß Satz 7 umorganisieren kann, zahlen wir als besondere Umorganisationshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten. Voraussetzung für die Zahlung der Umorganisationshilfe ist, dass eine Rente mitversichert ist und dass bei Entstehen des Anspruchs auf Umorganisationshilfe die verbleibende Leistungsdauer für die Rente noch mindestens zwölf Monate beträgt. Sollte später aus gleichem medizinischen Grund innerhalb von sechs Monaten Berufsunfähigkeit eintreten, wird die Umorganisationshilfe auf neu entstehende Rentenansprüche angerechnet.
Praktisch bedeutet dieses teilweise beachtliche Summen. Versichert ein Selbstständiger zum Beispiel 2000 EUR Monatsrente, so lassen sich mit den einmalig gezahlten 12.000 Euro durchaus einige Umbau-/ Umorganisationsmaßnahmen finanzieren.
Leidensbedingter Berufswechsel
Der vielleicht wichtigste Punkt der aktuellen Änderungen ist aber der so genannte “leidensbedingte Berufswechsel“. Hier erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Aussagen in den Bedingungen. Der leidensbedingte Berufswechsel passiert zum Beispiel dann, wenn ein kaufmännischer Angestellter wegen Rückenproblemen seinen Beruf wechselt und eine andere Tätigkeit ausübt, die den Rücken zum Beispiel nicht so stark belasten. Dabei wäre dieser ja dann ggf. in dem neuen Beruf geprüft und eine Leistung würde verwehrt. Wurde der Beruf aber aus gesundheitlichen Gründen und zur Vermeidung weiterer Schädigungen gewechselt, so wird dieses nicht zum Nachteil des Kunden ausgelegt werden und der vorhergehende Beruf wird in der Leistungsprüfung zu Grunde gelegt.
Die Klausel selbst ist bei den Unternehmen nur deshalb vorhanden, um einen Missbrauch auszuschließen. So würde es ja dem Missbrauch Tür und Tor öffnen, wenn man bei bemerken einer Rückenkrankheit in einen Beruf wechseln könnte, der dann den Rücken noch stärker beansprucht und somit schneller zur Berufsunfähigkeit führt. Das soll natürlich verhindert werden, daher eine solche Klausel. In den neuen Bedingungen heißt es also:
(2.4) Hat der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit den Beruf gewechselt, kann auch der davor ausgeübte Beruf bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe des früheren Berufs dem Versicherten bekannt waren. Dadurch wird gewährleistet, dass eine Berufsunfähigkeit nicht absichtlich durch einen Berufswechsel herbeigeführt werden kann. Der frühere Beruf wird nicht berück- sichtigt, wenn der Berufswechsel auf ärztliches Anraten oder wegen unfreiwilligem Wegfall der früheren Tätig- keit erfolgte. Leidensbedingte Berufswechsel sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Die Änderungen insgesamt sind mehr als positiv zu bewerten und gelten nicht nur für das Neugeschäft, sondern auch für die schon versicherten Bestandskunden der Alten Leipziger. Die Druckstücke der neuen Bedingungen finden Sie im Downloadbereich, ebenso wie auch die alte Variante der Bedingungen.
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