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Neue Rechengrößen der Sozialversicherung 2016, neuer Arbeitgeberzuschuss 2016

UPDATE: Die vorläufigen Zahlen 2017 finden Sie hier im

Beitrag zu den Sozialversicherungswerten 2017

Und täglich jährlich grüßt das Murmeltier. So, oder so ähnlich könnte es lautet, wenn die neuen Grenzen für die Sozialversicherung im Herbst bekannt werden, so auch dieses Jahr. Haufe veröffentlichte wie immer die neuen, noch vorläufigen Grenzen für die Sozialversicherung 2016. Vorläufig ja, da noch die finale Bestätigung durch die Bundesregierung fehlt, in den letzten Jahren waren aber immer die vorläufigen auch die finalen Werte. Daher finden Sie hier die neuen Zahlen, gültig ab 2016 und ebenfalls die neue Berechnung des Arbeitgeberzuschusses, des maximalen Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung und mehr.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2016

Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2016

Die bisherige Grenze betrug in 2015 monatlich 4.125 € oder 49.500 € jährlich. Ab dem 01. 01. 2016 sind in der Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge bis zur neuen Beitragsbemessungsgrenze von 50.850 € zu zahlen.

Beitragsbemessungsgrenze KV 2016:

50.850 € (2015: 49.500), monatlich 4.237,50 €

Damit verändern sich zwangsläufig weitere Werte. Der Arbeitgeberzuschuss 2016 errechnet sich demnach wie folgt:

Für das Jahr 2016 ergibt sich somit folgende Berechnung:

14,6% GKV Beitrragssatz, davon trägt der Arbeitgeber 7,3%

+ ggf. einkommensabhängiger Zusatzbeitrag in der GKV

7,3% x 4.237,50 € = 309,34 € = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2016 (bisher 301,13 €, +8,21 €)

Damit bekommen Arbeitnehmer die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, zukünftig monatlich 8,20 € mehr Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung, maximal jedoch 50% des Beitrages.

Der Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung berechnet sich wie folgt:

2,35% Pflegevers. Beitragssatz, davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,175%

1,175% x 4.237,50 € = 49,79€ = AG Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung 2016 (bisher 47,44 €, +2,35 €)

Auch für die private Pflegepflichtversicherung erhöht sich der Beitragszuschuss um 2,35 € auf 49,49 €.

Durch die veränderten Werte steigt zudem auch der Höchstbeitrag welcher für die gesetzliche Krankenkasse zu zahlen ist. Der bisherige Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung in der GKV 2015 lag bei maximal 709,50 € und verändert sich nun wie folgt:

Krankenversicherung: 4.237,50 € * 14,6% = 618,68 € (bisher 602,25 €, 16,43 € + Zusatzbeitrag für AN allein)

Pflegepflichtversicherung: 4.237,50 €* (2,35% + 0,25% (Kinderlose)) =  110,18 € (bisher 107,25 €, +2,931 €)

GESAMT sind in der Krankenversicherung dann 728,86 € (bisher 709,50 €, +19,36 €) pro Monat von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu entrichten, + Zusatzbeitrag den die Kasse prozentual (vom eigenen Einkommen) erheben kann

Davon zahlt der (kinderlose) Arbeitnehmer allein:

KV: 4.237,50 € * (7,3%) = 309,34 € (bisher 301,13 €, +8,21 €)

Pflege: 4.237,50 € * (1,175% + 0,25%)= 60,38 € (bisher 58,78 €, +1,60 €)

GESAMTANTEIL Arbeitnehmer in 2016: 369,72 € (bisher 359,91 € + 9,81 €) zuzüglich des Zusatzbeitrag der GKV, einkommensabhängig wenn erhoben, Eine Übersicht der Zusatzbeiträge finden Sie hier)

Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze haben ab dem 1.1.2016 somit eine monatliche Mehrbelastung von mindestens 9,81 € zu zahlen, zuzüglich dem Zusatzbeitrag welchen die gesetzliche Kasse einkommensabhängig erheben kann.

Natürlich verändert sich auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und steigt um 1.350 € und damit von bisher 54.900 € (in 2015) auf 56.250 € in 2016.

allgemeine Versicherungspflichtgrenze 2016: 56.250 € p.a. oder 4.687,50 € mtl. (brutto)

besondere Versicherungspflichtgrenze 2016: 50.850 € p.a. oder 4.237,50 €

Beitragsbemessungsgrenze KV 2015 ebenfalls bei 50.850 € p.a. oder 4.237,50 €

Liegt Ihr Jahreseinkommen zwischen 54.900 € p.a. und 56.250 €, so werden Sie dadurch voraussichtlich ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig in der GKV und müssen sich auf Antrag befreien lassen. Diese Befreiung gilt nur für den einen Grund (steigende Beitragsbemessungsgrenze) unwiderruflich, mehr Informationen in meinem Beitrag “Wie kann ich in der PKV bleiben

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt in 2016

West: 74.400 € oder 6.200 € monatlich (in 2015 72.600 €, ein Plus von 2.100 €)

Ost: 64.800 € oder 5.400€ monatlich (in 2015 62.400 €, ein Plus von 2.400 €)

Vollständige Werte finden sich in meiner neuen Übersicht. Diese steht zur freien Verwendung (unverändert) jedermann zur Verfügung. Download als pdf und als Grafik 

Rechengrößen der Sozialversicherung 2016

4 Kommentare

  1. Hallo,

    es fehtlt der Zusatzbeitrag i.H.v. 0,9% in der GKV. So ergibt sich 15,5% in der KV max. Beitrag GKV 656,82€ anstatt der Wert von Ihnen der entspricht BBG in KV mal 14,6%.

    MFG
    B. Flinkerbusch

    • Hallo Hr. Flinkerbusch,

      nein, leider ist Ihre Aussage nicht korrekt. Der Zusatzbeitrag ist KASSENabhängig und bewegt sich zwischen NULL und 1,4% derzeit, daher kann der durchaus auch null sein und daher nicht anfallen.

      Daher steht daneben “inkl. Zusatzbeitrag”.

      GESAMT sind in der Krankenversicherung dann 728,86 € (bisher 709,50 €, +19,36 €) pro Monat von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu entrichten, + Zusatzbeitrag den die Kasse prozentual (vom eigenen Einkommen) erheben kann

  2. Wann kann ich denn Wechseln? Sobald das Gesamtjahres Einkommen (Zeitraum Jan-Dez) die 56.250 überschreitet. Oder wenn das Monatseinkommen drüber ist. Oder wenn im Laufe des Jahres (z.B. gerechnet von März 15 -März 16) die Grenze “geknackt” wird.
    Mfg und Danke

  3. Dann beantworte ich die Frage von Peter mal.
    Wenn du ein komplettes Kalenderjahr über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegst (eine monatliche Betrachtung erfolgt nicht), also auch inkl. regelmäßiger Einmalzahlungen, und die Grenze für das Folgejahr voraussichtlich ebenfalls überschritten wird, dann wird man zum Beginn des Folgejahres versicherungsfrei. Ein Kalenderjahr muss man also in jedem Fall erst einmal drüber liegen.

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