Gemäß BMF Rundschreiben vom 01. 10. 2009 wird die steuerliche Behandlung von Lebens-/ Rentenversicherungen der 3. Schicht an stärkere steuerliche Voraussetzungen geknüpft.
Warum das Ganze?
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer verschlechterten sich, wie berichtet, die Rahmenbedingungen für die reine Wertpapier- bzw. Fondsanlage. Dadurch stellten verschiedene Anleger auf Versicherungslösungen um. Um die “steuerliche Ausnutzung” zu verhindern, erlies das Bundesfinanzministerium das erwähnte Rundschreiben.
Was passiert nun?
Die neuen Gegebenheiten gelten für alle Rentenversicherungsverträge, welche nach dem 01. Juli 2010 abgeschlossen werden. Dann muss bereits bei Vertragsbeginn die Höhe der garantierten Leibrente in Form eines konkreten Geldbetrages angegeben werden. Bisher (ab 31.12.2004) reichte es aus, wenn die konkreten Grundlagen und der Rentenfaktor zugesagt wurden. Bei Nichterfüllung (und nicht erfolgter Nachbesserung) sind die Beträge mit der Abgeltungssteuer zu versteuern, da es dann keine Rentenversicherung im steuerlichen Sinne mehr ist.
Rentenversicherungen die zwischen dem 01. 01. 2005 und dem 30. 06. 2010 abgeschlossen wurden sind von den Neuregelungen nicht betroffen.
Weiterhin wird der Rentenbeginn neu geregelt. Dieser darf maximal 10% von der der mittleren, verbleibenden Lebenserwartung abweichen. Ist die versicherte Person bei Vertragsbeginn zum Beispiel 35 Jahre alt und die vom Versicherer verwandte Sterbetafel geht von einer Lebenserwartung von 93 aus, so muss der späteste Rentenbeginn 85 sein. (93 Jahre -10% = 85)
Was ist mit vermögensverwaltenden Verträgen?
Ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag liegt vor, wenn eine gesonderte Verwaltung der speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist, diese nicht auf öffentlich vertriebene investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist und der wirtschaftlich Berechtigte mittel- oder unmittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann.
Diese Verträge können nur noch bis zum 01. 07. 2010 geheilt werden.
Mindesttodesfallschutz:
Ab dem 31. 03. 2009 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen müssen ein Mindesttodesfallschutz enthalten. Bei laufender Beitragszahlung muss dieser mindestens 50% der über die Vertragslaufzeit gezahlten Beiträge entsprechen. Bei Verträgen mit abweichender Beitragszahlungsdauer gelten weitere, detailliertere Regelungen.
Weitere Änderungen
gibt es unter anderem bei der steuerlichen Behandlung für Vertragsänderungen bei einem Wechsel der versicherten Person. Diese ist in jedem Fall steuerschädlich (ausgenommen Versorgungsausgleich bei ausgleichspflichtigen Ehegatten)
Auch die Regelungen bei Policendarlehen und der Auszahlung von gekauften Lebensversicherungen werden geändert.
Bei weiteren Fragen und der Prüfung der Versicherungsverträge ist Ihnen ihr (Steuer-) Berater gern behilflich.