Es ändert sich einmal wieder etwas, diesmal betrifft es den Austritt aus der gesetzlichen Krankenkasse, zum Beispiel bei dem Ende der Familienversicherung oder sonstigen Beendigungsgründen, die einen Übertritt von der gesetzlichen Kasse in die private Krankenversicherung (PKV) ermöglichen.
Grundlage für die Änderung ist das “Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 18. 07. 2013”
Wie war es bisher?
Endete bisher eine Familienversicherung in der GKV, so musste der Versicherte nichts weiter tun. Die Versicherung wurde mit wegfallen der Voraussetzungen beendet, ohne das eine spezielle Kündigung erklärt wurde.
Natürlich galten auch bisher die Vorschriften der Versicherungspflicht und der Versicherte musste sich um seinen neuen Schutz kümmern. Das konnte- wenn die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung erfüllt waren- die Absicherung in der GKV sein, oder aber ein Abschluss eines Vertrages in der privaten Krankenversicherung.
Anders hingegen war es schon immer bei dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wegen Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze. Hier wurde der Versicherte von der GKV informiert und musste, wenn keine Weiterversicherung in der GKV gewünscht war, binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung widersprechen. Ein Unterlassen eines solchen Widerspruchs führte zur “automatischen”, freiwilligen Weiterversicherung in der Gesetzlichen Krankenkasse.
Was ändert sich nun ab 01. 08. 2013?
Durch die neuen gesetzlichen Grundlagen wird dem §188 des Sozialgesetzbuches V (SGV V) ein neuer Absatz hinzugefügt. Dieser lautet wörtlich:
„(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“
Anders als bisher ist somit also zukünftig ein aktives Handeln erforderlich, um die GKV zu verlassen. Versäumt der Versicherte diese Frist, so kann die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse regulär gekündigt werden. Eine normale Kündigung ist mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Monats möglich. Wer also im August 2013 seine Kündigung erklärt, hat zum 31. 10. 2013 die Möglichkeit die GKV zu verlassen.
Weitere Änderungen bei Befreiungen von der Versicherungspflicht
Unter bestimmten Umständen kann sich ein Versicherter von der Pflicht der Versicherung in der GKV befreien lassen. (Link zu weiteren Erklärungen) Auch hier gibt es eine Änderung. Die Befreiung wird zukünftig nur noch dann wirksam, wenn das bestehen einer anderweitigen Absicherung durch eine Voll-PKV nachgewiesen wird. Änderungen hierzu ergeben sich aus dem folgenden Wortlaut des Gesetzes:
„Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.“
Ab wann gelten die Änderungen?
Wirksam werden dei Änderungen zum 01. 08. 2013. Wer also schon seine GKV wegen Überschreiten der Versicherungspflicht gekündigt hat, oder einen Befreiungsantrag gestellt hat, beachtet bitte die oben genannten Änderungen. Ungeachtet dessen ist eine PKV nicht für alle geeignet, denn eine Private Krankenversicherung muss man sich leisten können und wollen.
Aufgrund meiner sehr hohen Beiträge (780) möchte ich aus der freiwillig geetzlichen Versicherung raus, ohne in eine Private eintreten zu müssen. Das heißt ich will meine Last allein tragen. Also was muß ich als Selbständige tun um aus der kv raus zu kommen?
Das geht so leider nicht, wir haben in Deutschland eine Versicherungspflicht, das bedeutet:
Ihre GKV endet nicht, wenn nicht ein neuer Schutz nachgewiesen wird. Es laufen dann nur weitere Beiträge auf.
Sie können sich in einer PKV (mit hoher Selbstbeteiligung) nur gegen ambulante und stationäre Kosten absichern, das reduziert den Beitrag deutlich, der Zahnschutz ist nicht mit der Vers. Pflicht vorgeschrieben.
Was kann mir als Selbständige passieren wenn ich die Beitragszahlungen einfach einstelle?
Dann beginnt das normale Mahn-/ Forderung- und im schlimmsten Fall Vollstreckungsverfahren
Hallo
Ich bin nach Thailand ausgewandert und habe mich in Deutschland abgemeldet.
Habe auch meine Krankenkasse gekündigt. Diese wurde dort auch angenommen und später zurückgenommen, mit der Begründung das Rentner nicht aus der Krankenkasse austreten können.
Nun meine eigentliche Frage ist dies rechtens und gib eine Chance doch noch austreten zu können.
Lebe zur Zeit in Thailand. Dank im voraus Färbert Klaus
Guten Tag, solche Aussagen können- und dürfen- wir als Makler nicht treffen. Wenden Sie sich bitte hierzu an einen Rentenberater oder Rechtsanwalt in Deutschland, der darf hier auch entsprechend beraten. Hier bei dem Berufsverband der Rentenberater finden Sie einen Ansprechpartner