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Neue Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und die Folgen

Das Bundeskabinett billigte am 21. September die neue Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und ermöglicht den Zahnärzten so eine Anpassung ihrer Honorare. Die Aus dem Jahr 1988 stammende Gebührenordnung wird auf einen aktuellen Stand gebracht, so das zuständige Ministerium.

Was ist genau die Gebührenordnung?

Bei der GOZ, der Gebührenordnung für Zahnärzte, handelt es sich um ein gesetzlich festgelegtes Verzeichnis, welches die Abrechnungsmodalitäten und Gebührenhöhen von Zahnärzten regelt. Hierbei werden jeder Leistung ein Grundbetrag, ein Punktwert und demnach ein Honorar zugeordnet. Der so genannte Regelhöchstsatz (2,3fach) stellt den Satz dar, welcher bei durchschnittlichem Behandlungsaufwand berechnet wird. Darüber hinaus kann der (Zahn-)Arzt bei entsprechender Begründung und erhöhter Schwierigkeit bis zum so Höchstsatz (3,5fach) steigern. Ein Überschreiten des Höchstsatzes ist nur mit einer gesonderten Honorarvereinbarung möglich und darf nicht für Notfall- und Schmerzbehandlung angewandt werden.


Doch welche Folgen hat diese Gebührenordnung und was wird genau geändert?

Dazu schauen wir uns am besten den nun beschlossenen Entwurf einmal etwas genauer an. Die erste Frage ergibt sich bei der generellen Betrachtung.

Durch den Beschluss werden die Vergütungen für Zahnärzte um ca. 6% angehoben. Weiterhin werden in der Gebührenordnung die medizinische und technische Entwicklung angepasst, bisher häufig aufgetretene Streitfälle geklärt und allgemeine Gebührenvorschriften weiter entwickelt. Laut dem Entwurf ist noch ein anderer Punkt enthalten.

Neuregelung bei den Vorschriften zur Abrechnung zahntechnischer Leistungen mit der Verpflichtung des Zahnarztes, dem zahlungspflichtigen Patienten ab einem voraussichtlichen Betrag von 1.000 Euro einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlich anfallenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Wunsch zu erstellen.

Dieser Heil- und Kostenplan ist kostenfrei zu erstellen. Ebenfalls ist der Patient bei Überschreiten der dort genannten Beträge zu informieren. Dazu heißt es in der GOZ:

Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

In dem Abschnitt B (prophylaktische Leistungen) wurden nun Abrechnungspositionen für professionelle Zahnreinigung, lokale Behandlung zur Kariesvorbeugung und initiale Karienbehandlung aufgenommen.

Wen betreffen die Änderungen eigentlich?

Generell betreffen die Änderungen die privat wie gesetzlich versicherten Patienten. Auch wenn es für die so genannte “Kassenleistung” keine Abrechnung nach der GOZ gibt, so werden schon heute eine Reihe von Leistungen nicht mehr von den Kassen bezahlt. Der Patient wählt seine gewünschte Versorgung und zahlt diese dann gemäß Vereinbarung an den Arzt. Dabei ist dieser natürlich von der Erhöhung der Gebühren (um ca. 6%) betroffen. In der Gesamtheit hat dieses eine Kostensteigerung von rd. 345 Mio Euro zur Folge. Auf die privaten Krankenversicherungen entfallen laut Referentenentwurf ca. 114 Mio Euro.

Neu in der Gebührenordnung für Zahnärzte ist der folgende Teil:

(1) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

Diese Formulierung lässt zukünftig eine Abrechnung von Leistungen zu, die so nicht in der Gebührenordnung vorhanden sind. Spannend ist die Frage vor allem für Versicherte, deren Unternehmen nur das erstattet, was ausdrücklich in der Gebührenordnung benannt ist. Dort kann es zukünftig (wie auch heute schon) zu erhöhten Eigenbeteiligungen und Mehrbelastungen kommen.

Ändert sich ihre private Kranken(Zusatz-)Versicherung nun?

Die Kostensteigerungen werden sich langfristig natürlich auf die Beitragsentwicklung auswirken. Dennoch steigen die Beiträge deswegen weder sofort, noch im gleichen Verhältnis. Der Versicherer muss hier regelmäßig die tatsächlichen mit den kalkulierten Kosten vergleichen. Ergibt sich dort eine Abweichung von 5- 10% so sind die Beiträge anzupassen. Ob und wann das in Ihrem Tarif der Fall sein wird, lässt sich so nicht sagen.

Weitere Informationen:

Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Fassung bis 2011

 

Ein Kommentar

  1. Na, das klnigt ja mal nicht toll. Gerade bei den Zähnen sollte man nicht sparen müssen. Ich finde ja schon die Quartalsgebühren extra für Zahnärtze ne ziemliche abzocke. Manche Ärtze nehmen die 10€ und machen erst einen Termin im nächsten Quartal! Das finde ich unmöglich!

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