„Die gesetzlichen Kassen brauchen Geld!“
Das ist jetzt nichts generell neues, auch nicht das (berechtigte) Forderungen zum Krankenversicherungsbeitrag durchgesetzt werden und eine entsprechende Rückforderung an den Kunden geschickt wird. Solche Briefe mit Nachforderungen erreichen in diesen Tagen eine Vielzahl von Versicherten. Dort geht es insbesondere um Beitragsnachforderungen für die bisher beitragsfrei versichert Kinder in der gesetzlichen Krankenkasse. Viele Kassen haben es in der Vergangenheit etwas „schleifen lassen“ und nicht kontinuierlich nachgefragt, wie denn die finanzielle und familiäre Situation genau aussieht.
Wo muss denn das Kind versichert sein?
Eine allgemeine Aussage kann hierzu nicht getroffen werden, da jeder Fall individuell zu berücksichtigen ist. Dennoch ist es oftmals leider so, dass die gesetzlichen Krankenkassen von einer Hochzeit keiner Kenntnis bekommen und dieses auch nicht anderweitig automatisch erfragen. Vor der Hochzeit hat das (gemeinsame) Kind durchaus den Anspruch, freiwillig und beitragsfrei in der Familienversicherung der Mutter (in deren gesetzlicher Krankenkasse) versichert zu sein.
Sind beide Eltern gesetzlich krankenversichert, so stellt sich diese Frage auch dann nicht, da das Kind sowohl in der eigenen als auch in der gesetzlichen Krankenkasse des Partners versichert sein darf. Hat das Kind kein eigenes Einkommen und erfüllt ist die sonstigen Voraussetzungen, so ist es beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Die hier dargestellte Übersicht verdeutlicht recht einfach, ob für das Kind ein kostenfreier Schutz besteht.
Achtung Hochzeit! An diesem vielleicht schönsten Tag des Lebens ändert sich nicht nur im eigenen Leben etwas, sondern unter Umständen auch etwas an der gesetzlichen Krankenkasse des Kindes. Denn ist ein Partner privat krankenversichert, so ist jetzt genau zu prüfen ob weiterhin eine beitragsfreie oder eben nur eine beitragspflichtige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse für das Kind möglich ist.
Zu beachten ist hierbei noch die Berücksichtigung des Einkommens des Partners. Hierbei muss geprüft werden ob das Einkommen über oder unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Bei einem Angestellten ist es recht einfach, hier liegt der Berechnung das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen zu Grunde. Etwas anders und deutlich komplizierter sieht die Situation bei Freiberuflern oder Selbstständigen aus. Hier geht es nicht mehr darum welcher Gewinn monatlich erzielt wird, sondern um die Frage wie und ob sich Abschreibungen und weitere steuermindernde Ausgaben bei der Berechnung auswirken. Dabei ist genau zu berücksichtigen, welche Einnahmen hier Einkünfte im Sinne der Krankenversicherung sind. Die Krankenkassen fordern hierzu den Steuerbescheid an und verwenden das dort zu versteuernde Einkommen als Basis.
Wann genau kommt es zu einer Nachforderung?
Eine solche Prüfung des Einkommens (und damit der beitragsfreien Versicherung der Kinder) findet natürlich nicht monatlich statt, sondern immer erst dann, wenn der Steuerbescheid erstellt wurde. Das kann gerade bei Selbstständigen durchaus einige Monate oder gar Jahre nach dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres passieren. Nun kann also der Fall eintreten, dass die gesetzliche Krankenkasse im Nachhinein Kenntnis von der Hochzeit erhält und erst dann den Steuerbescheid anfordert um eine Beitragsberechnung zu ermöglichen.
Wird nun der Steuerbescheid eingereicht und ergibt sich daraus der Einfall der beitragsfreien Familienversicherung, so erstellt die gesetzliche Krankenkasse einen Beitragsbescheid. Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus der Praxis. Seit dem 1. Januar 2010 ist der Lebenspartner privat krankenversichert und verdient als Angestellter über der JAEG. Seine Lebenspartnerin hat er am 1. August 2012 geheiratet, jedoch vergessen dieses der gesetzlichen Krankenkasse mitzuteilen. In dieser Krankenkasse war und ist nicht nur seine Frau versichert, sondern auch der mittlerweile fünfjährige Sohn der beiden. Aufgrund einer Nachfrage und der Übersendung des Fragebogens erlangt die gesetzliche Krankenkasse von diesem Umstand im Januar 2015 Kenntnis.
Wäre die Information rechtzeitig erfolgt, so müsste für das Kind bereits seitdem 1. August 2012 ein Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse entrichtet werden. Da dies nicht erfolgt ist, erstellt die gesetzliche Kasse eine Nachberechnung und fordert folgende Beiträge ein:
monatlicher Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung ab 2015: 140,48 €
monatlicher Beitrag für die Pflegepflichtversicherung ab 2015: 24,57 €
daraus ergibt sich ein Gesamtbeitrag für das Kind von monatlich 165,05 €
Weiterhin teilt die gesetzliche Krankenkasse unserem Kunden mit, dass die Beiträge für den Zeitraum 1.8.2012 bis 31.12.2014 nach gefordert werden. (Vereinfacht nehmen wir hier den gleichen Betrag an, obwohl dieser geringfügig abweicht) Danach danach ergibt sich folgende Forderung:
165,00 € * 28 Monate = 4.620 €
Kann ich etwas gegen die Forderung unternehmen?
Grundsätzlich steht es Ihnen frei entsprechenden juristischen Rat einzuholen und sich bei der Abwicklung helfen zu lassen. Dennoch ist die Beitragsforderung durchaus berechtigt, da die Forderung noch nicht verjährt ist. Es wäre auch ungerecht, wenn die Nichtmeldung einer Hochzeit (und damit das abschneiden der Prüfungsmöglichkeit) dazu führen würde, dass eine solche Forderung nicht mehr bestünde. Wäre die Meldung rechtzeitig erfolgt, so hätten die Beiträge bisher bereits monatlich bezahlt werden müssen.
Nachteile ergeben sich unter Umständen jedoch daraus, dass eine rückwirkende Berechnung des Arbeitgeberzuschusses (welcher in der Vergangenheit durchaus auch für gesetzlich versicherte Kinder möglich war) nicht mehr erfolgen kann. Sie können aber in jedem Fall mit der gesetzlichen Krankenkasse über eine Ratenzahlung sprechen, welche die Forderung neben den laufenden Beiträgen tilgen kann.
Kann ich das Kind privat krankenversichern?
Wenn der Anspruch auf Familienversicherung entfällt, besteht neben der Möglichkeit der beitragspflichtigen, gesetzlichen Krankenkassen auch die Option der Absicherung in der privaten Krankenversicherung. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, die gleiche Krankenversicherung wie der Vater oder die Mutter zu wählen. Ansprüche an den Versicherungsschutz von Kindern unterscheiden sich gravierend von denen der Erwachsenen. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, die Auswahlkriterien für die Kinderkrankenversicherung genau zu überlegen und danach die Tarife auszuwählen.
Ist die Geburt des Kindes weniger als zwei Monate her, so ist noch die Möglichkeit der Neugeborenennachversicherung ohne neue Gesundheitsprüfung zu bedenken. In allen anderen Fällen sind für das Kind normalen Gesundheitsfragen aus dem Antrag zu beantworten. In jedem Fall benötigen Sie dazu unter anderen eine Kopie der Krankenakte und ebenfalls eine Kopie der U-Untersuchungsberichte.
Ob die private Krankenversicherung einer Option ist, dass ist eine sehr individuelle Frage und nicht allgemein gültig zu beantworten. Für den einen sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse ausreichend, der andere möchte vielleicht Leistungen über den Niveau in der GKV für sein Kind absichern. An dem Umfang des Versicherungsschutzes orientiert sich der Beitrag für die Krankenversicherung des Kindes.
Leider ist mir heute auch eine Nachzahlung für meine beide Kinder eingegangen.
Ich lebe getrennt von meinem Mann. Er ist privatversichert und ich freiwillig bei der TKK. Nun hat er bei meiner Krankenkasse gemeldet dass er seit 1.1.2013 privatversichert ist und ich darf die Beiträge zurückzahlen. Warum? Von seiner Versicherung wusste ich nichts. Auch jetzt will er nur die Hälfte des Beitrages zahlen und ich soll sie versichern. Ich habe das Geld nicht und kann es mir nicht leisten.
Was kann ich tun?
Guten Tag,
Sie sollten sich hierzu an einen Anwalt wenden. Richtig ist aber, das er nicht die Beiträge voll zahlen muss, wenn er denn Unterhalt zahlt.
Die GKV wird es genau prüfen, wann kein Anspruch auf Familienvers. mehr besteht und ab wann Sie getrennt leben, dann entstünde der Anspruch ggf. wieder.
Sie sollten sich aber dringend Rat holen um keine Fristen zu versäumen.