Gerade bei der (bevorstehenden) Geburt eines Kindes sind viele Fragen zu klären. Neben der grundsätzlichen Frage der Krankenversicherung und wo das Kind zu versichern ist, gibt es eine Reihe von weiteren Punkten die zu klären sind.
Einer solcher Punkte ist die Vergütung in Zeiten des Mutterschutzes. Dieser ist im §3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) geregelt und beginnt 6 Wochen vor- und endet 8 Wochen nach der Geburt. Ausnahmen gelten bei Früh- oder Mehrlingsgeburten, dort beträgt die Frist statt 8 nun 12 Wochen.
Sollte das Geburtsgewicht Ihres Babys unter 2.500 Gramm liegen, oder es wegen nicht voll ausgebildeter Reifezeichen bzw. verfrühter Beendigung der Schwangerschaft wesentlich erweiterter Pflege bedürfen (=Frühgeburt), lassen Sie sich das bescheinigen. Nur wenn wir diese Bescheinigung haben, können wir diesen Umstand bei der Berechnung des Anspruchszeitraums zu Ihren Gunsten berücksichtigen.
Für privat Krankenversicherte ist das Mutterschaftsgeld bei dem Bundesversicherungsamt zu beantragen. Dieses kann online und ohne Unterschrift auf den Seiten des Bundesversicherungsamtes geschehen.
Dabei ergibt sich eine Lücke dadurch, dass der Arbeitgeber nach den (für GKV Versicherte geltenden) 13 EUR aufstockt. Da aber der privat Krankenversicherte nur max. 210 EUR bekommen kann, der AG aber mit 13 EUR tgl. rechnet, ergibt sich hier folgende Lücke.
6 Wochen vorher (42 Tage, wenn nicht gearbeitet) + 1 Tag der Entbindung + 8 Wochen nachher (= 56 Tage)
42+1+56 = 99 Tage * 13 € – 210 € max. Mutterschaftsgeld = LÜCKE VON 1.077 €. Arbeitet die Mutter noch bis zur Geburt, so sind es jedoch ebenfalls mindestens 474 €.
Einige private Krankenversicherungen zahlen eine Entbindungspauschale. Dieses geht von festen Eurobeträgen bis zum 10fachen des versicherten Krankentagegeld. So kann eine über JAEG verdienende und privat versicherte Mutter mit einem angemessenen Krankentagegeld von 130 € noch 1.300 € weiteren Zuschuss bekommen.
Was brauche ich alles an Unterlagen? (Quelle: Bundesversicherungsamt)
– das vollständig ausgefüllte Antragsformular – möglichst vor der Entbindung,
– die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin, die fristgerecht (d.h. nicht früher als sieben Wochen vor diesem Termin und keinesfalls nach dem Entbindungstermin) ausgestellt sein muss – möglichst vor der Entbindung. Anderenfalls müssen wir bei der Prüfung des Anspruchs vom tatsächlichen Entbindungstermin ausgehen. Das kann unter bestimmten Umständen sogar dazu führen, dass wir den Antrag ablehnen müssen,
– die von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllte, unterschriebene und mit dem Firmenstempel versehene Bescheinigung – bei geringfügiger Beschäftigung unbedingt die An- und Ab- oder Unterbrechensmeldung zur/von der Sozialversicherung beifügen,
– die vom Standesamt ausgestellte Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe, wenn Sie privatversichert sind, oder wenn Sie geringfügig beschäftigt sind, uns aber keine fristgerechte Vorausbescheinigung zugesandt haben. In allen anderen Fällen benötigen wir dagegen im Regelfall keine Geburtsbescheinigung, es sei denn, wir würden Sie ausdrücklich auffordern, uns die Geburtsbescheinigung zu schicken.
Dabei ist noch zu beachten, dass eine Anrechnung auf das Elterngeld NICHT stattfindet. Dieser Antrag ist unabhängig davon zu stellen und wird separat behandelt. Informationen zum Elterngeld finden Sie auf der Seite des BMFSFJ
Wird das Mutterschaftsgeld auch an Selbständige und Arbeitslose gezahlt?
Hallo Hans,
wenn die selbstständig tätige Mutter bei einer GKV freiwillig versichert ist UND einen Tarif mit Anspruch auf Krankentagegeld hat, steht auch dieser Mutterschaftsgeld zu. Dabei ist ggf. vorher noch ein Wechsel in einen solchen Tarif zu prüfen.
Das Mutterschaftsgeld wird dann aber nicht- wie oben beschrieben- beantragt, sondern bei der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) direkt.
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist die Lücke, die sich für den Privatversicherten ergibt, noch um einiges größer als 180 EUR, denn auf der offiziellen Seite des Bundesversicherungsamtes ) heißt es:
“Wie viel Mutterschaftsgeld Sie bekommen, richtet sich nach dem kalendertäglichen Entgelt. Allerdings ist der Anspruch gesetzlich auf 210,00 Euro für den gesamten Zeitraum der Schutzfrist begrenzt.”
Der AG rechnet aber mit 13 EUR pro Tag in der gesamten Schutzzeit, die von der Krankenkasse (nur gesetztliche) gezahlt werden, also:
6 Wochen vorher + 8 Wochen nachher
= 14 Wochen
= 14×7 Tage
= 98 Tage
= 98 Tage x 13 EUR = 1.284 EUR.
Die Lücke ist für den Privatversicherten also 1.074 EUR, oder habe ich etwas falsch verstanden?
Hallo, bin bis zum 19.5. arbeitslos gemeldet und ab dem 19.5. privat versichert. Der Entbindungstermin ist der 7.10. hab ich überhaupt Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Guten Tag, die genauen Anspruchsvoraussetzungen finden Sie hier https://www.bundesversicherungsamt.de/mutterschaftsgeld.html
Guten Tag,
welche privaten Krankenversicherungen zahlen eine Entbindungspauschale und/oder Krankentagegeld um während des Mutterschutzes die finanzielle Lücke zu schließen?
Sehr geehrter Herr Henning, zuerst einmal ganz herzlichen Dank fuer diese tolle Homepage und den Aufwand der sicherlich nicht ohne ist – Ihre Ausführungen sind fuer mich stets eine willkommene Quelle. Noch eine Spezialfall am Rande: Ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 31.12. Gekündigt und bin seit September krank geschrieben (seit Anfang November raus aus der Entgeltzahlung). Beziehe somit krankengeld fuer eine langwierige Krankheit ohne schwangerschaftsbezug. Ab maerz gehe ich in mutterschutz, kann mich aber wg weiterhin bestehender Krankheit noch nicht arbeitslos melden. Bekomme ich von der Pkv dann weiter krankengeld oder dann mutterschaftsgeld (was ich ja quasi doch nicht bekomme, weil ich keinen AG mehr habe)? Und sollte das krankengeld bezahlt werden, darf ich dann zusätzlich meine vertragliche entbindungspauschale in Anspruch nehmen? Vielen Dank vorab.