Das neue Jahr könnte so gut anfangen. Da hat der Bundestag das GKV Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) gebilligt und dadurch vielen Arbeitnehmern den Ausstieg aus der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) ermöglicht. Dadurch wird es für eine ganze Reihe von Arbeitnehmern, Berufseinsteigern und Studienabgängern deutlich einfacher in die Private Krankenversicherung zu wechseln. Die 2007 eingeführte 3-Jahresfrist wurde wieder abgeschafft.
Was bedeutet das genau?
Arbeitnehmer müssen nun nicht mehr 3 Jahre über der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) von 49.500 EUR pro Jahr verdienen, sondern nur noch ein Jahr und vorr. das kommende Jahr die Grenze überschreiten. Auch ist wichtig, was alles zur JAEG zählt.
Berufseinsteiger können direkt beim Start in das Arbeitsleben eine Entscheidung für die GKV oder PKV fällen. Dabei wird “vorausschauend” das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt betrachtet und entsprechend diesem der Kunde als freiwilliges oder pflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert.
Und wer entscheidet das?
Verantwortlich für die Entscheidung und Meldung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist der Arbeitgeber. Dieser meldet den Angestellten bei der Einzugsstelle (der Krankenkasse) und entscheidet somit.
Muss ich/ die Krankenkasse sich an die Entscheidung halten und was kann ich tun, falls ich nicht einverstanden bin?
Gerade hier kommt es oft zu Unstimmigkeiten. Arbeitgeber und Lohnbüro sind oftmals nicht genau informiert und unsicher. Die Mitarbeiter dort wollen “nichts falsch machen” und scheuen sich manchmal eine Einschätzung abzugeben, da lässt man den Arbeitnehmer doch lieber in der Versicherungspflicht. Diese Angst ist aufgrund einer möglichen Haftung des Arbeitgebers vielleicht sogar nachvollziehbar, dennoch sollten Sie die Entscheidung hinterfragen und ggf. selbst überprüfen (lassen)
Sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, so stehen Ihnen mehrere Wege offen, eine verbindliche und rechtlich bindende Auskunft zu bekommen. Aber es ist natürlich immer ratsam, nicht gegen, sondern mit dem Arbeitgeber zu arbeiten, sonst ist vermutlich der gut bezahlte Job bald nicht mehr vorhanden und es stellt sich keine derartige Frage mehr. Sprechen Sie nochmals mit dem Arbeitgeber. Besorgen Sie sich mindestens die folgenden Unterlagen in Kopie und legen Sie diese vor:
Arbeitsvertrag und eventuelle Ergänzungen/ Änderungen zu diesem.
Meldungen zur Sozialversicherung des Vorjahres
Gehaltsabrechnungen aktuell und mind. die Dezemberabrechnung des Vorjahres
Prüfen Sie nun zunächst das Überschreiten der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG). In 2009 lag diese bei 48.600 EUR, 2010 bei 49.950 EUR und 2011 bei 49.500 EUR. Prüfen Sie auch, ob alle Bestandteile berücksichtigt sind.
Bei der Ermittlung werden natürlich erstmal das klassische Arbeitsentgeld berücksichtigt, also der Lohn. Dazu sind auch regelmäßig gezahlte und vereinbarte Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Vermögenswirksame Leistungen und regelmäßige Gewinnbeteiligungen zu zählen. Letztere aber nur dann, wenn diese regelmäßig sicher gezahlt werden. Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Zuschläge (Schicht- oder Erschwernis) werden ebenfalls zur Berechnung der JAEG herangezogen. Überstundenvergütungen zählen aber nur dann dazu, wenn diese pauschal gezahlt werden. Schwanken diese jedoch und werden immer “so wie gearbeitet wurde” gezahlt, so sind diese nicht anzurechnen.
Weiterhin ist zu beachten: Eine abgeschlossene Direktversicherung mindert das Einkommen und kann somit den Status “freiwillig versichert” zerstören, dadurch kann im schlimmsten Fall wieder die Versicherungspflicht eintreten.
Und was muss ich dann tun?
Möglichkeit 1: Sie wenden sich nun an die Krankenkasse. Dabei legen Sie die Unterlagen in Kopie bei und schildern ihr Anliegen. Die Krankenkasse prüft nun Ihre und die Meinung Ihres Arbeitgebers und wird eine Entscheidung fällen und diese schriftlich mitteilen. Ist die Entscheidung noch immer falsch (Ihrer Meinung nach), so beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen widerspruchsfähigen Bescheid. Dieser enthält dann eine Rechtsbehelfbelehrung und ermöglicht Ihnen zunächst im Wege des Widerspruches und später auf dem Klagewege im Sozialgerichtsverfahren die richtige Feststellung zu erreichen.
Möglichkeit 2: Sie wenden sich an die Deutsche Rentenversicherung und beantragen eine Statusfeststellung, Dieses ist aber nicht mehr möglich, wenn die Variante 1 bereits genutzt und entscheiden wurde oder ein solches Verfahren anhängig ist. Das Statusfestellungsverfahren wurde eingerichtet um zu prüfen, ob jemand (schein-)selbstständig oder Arbeitnehmer ist. In meiner Beratungspraxis wird dieses jedoch auch zur Frage der Prüfung des Versichertenstatus in der GKV verwandt. Einen Rechtsanspruch gibt es hierfür jedoch nicht. Es ist auch möglich, das der Rentenversicherungsträger die Anfrage an die zuständige Krankenkasse ab-/ zurück gibt.
Mit beiden Möglichkeiten erhalten Sie, aber auch Ihr Arbeitgeber Rechtssicherheit und eine verbindliche Auskunft darüber, ob Sie nun versicherungspflichtiges oder freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind. Erst danach können Sie möglicherweise in eine private Krankenversicherung wechseln.
Weitere Informationen und Unterlagen:
Unterlagen zur Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung
Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung