Gerade im Bereich der privaten Krankenversicherungen hat es in den letzten Jahren viele Veränderungen gegeben. Viele Gesellschaften haben durch Klarstellungen und Bedingungsverbesserungen einen Schritt in Richtung “klare und einfachere Vertragswerke” gemacht. Auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung wird dieses fortgesetzt. So hat die LV 1871 ihre Bedingungen zum 01. 01. 2012 verbessert. Damit wird auch das Bedingungswerk der LV 1871 attraktiver, dennoch aber in Bezug auf Preis-/ Leistungsverhältnis kein Aufstieg zu den Top Anbietern.
Was genau wird verbessert?
a.) mehr als altersentsprechender Kräfteverfall
Die Formulierung in den Bedingungen (§1 a) wird verbessert. Zukünftig ist Berufsunfähigkeit bei Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall vorhanden. Die strittige und nicht eindeutige Formulierung “mehr als altersentsprechender Kräfteverfall” wurde ersatzlos gestrichen.
b.) konkrete Ausübung / Verweisbarkeit / Lebensstellung
Weiterhin wird klargestellt, das der Versicherer auf die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung ausdrücklich verzichtet. Nur wenn ein anderer Beruf “konkret ausgeübt wird” sind Einschränkungen der Leistung möglich. Auch die Formulierung zur Lebensstellung werden nun klar und deutlich und an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) angelehnt. Damit ist zugleich sichergestellt, das eine Einkommensminderung von mehr als 20% (bezogen auf das Bruttoeinkommen) nicht möglich ist, niedrige Sätze können ebenfalls schon unzumutbar sein.
c.) Ausscheiden aus dem Berufsleben und Umorganisation bei Selbstständigen
Auch der Bedingungspassus welcher das Ausscheiden aus dem Beruf beschreibt und regelt, wurde überarbeitet. Maßgebend für die Bewertung der Berufsunfähigkeit nach einem vorübergehendem oder dauerhaftem Ausscheiden aus dem Beruf ist die Tätigkeit die zuletzt ausgeübt wurde. Eine Ausnahme bildet es nur dann, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit zu mehr als 50% konkret ausübt und diese auch der Lebensstellung entspricht.
d.) Ausschlüsse bei dem Versicherungsschutz
Die Paragraphen mit den Ausschlüssen sind weitestgehend so geblieben, also gutes Mittelfeld am Markt. Klargestellt wurden hierbei aber die Verkehrsdelikte und fahrlässigen Verstöße. Diese sind zukünftig nicht ausgeschlossen und sichern somit die Leistung auch hier.
e.) Mitwirkungspflichten
Ein wichtiger Teil der Vertragsbedingungen ist immer der Bereich der Mitwirkungspflichten/ Obliegenheiten. Was genau muss der Versicherte tun, was auch nicht um seine Leistung nicht zu gefährden. Klargestellt wurde hier die Frage nach der so genannten Arztanordnungsklausel. Auf eine solche verzichtet die LV 1871 nun. Der Einsatz von einfachen Hilfsmitteln bleibt nach wie vor vorgeschrieben, auch einfache und gefahrlose Heilbehandlungen müssen natürlich durchgeführt werden. Die Formulierung “Verwenden einer Salbe oder regelmäßige Gymnastik in Arbeitspausen” die eine Berufsunfähigkeit vermeiden oder beseitigen wurde gestrichen.
f.) befriste Anerkenntnisse, Beweislastumkehr und Nachprüfung
Der wichtige Punkt der Leistung ist die Frage, ob und wie das Anerkenntnis erfolgt. Dabei ist sowohl ein befristetes, als auch ein unbefristetes Anerkenntnis am Markt möglich. Die LV 1871 lässt zwar immer noch ein auf maximal 12 (statt 18) Monate befristetes Anerkenntnis zu, jedoch muss danach kein weiterer Anspruch geltend gemacht werden. Dazu wurde eingefügt: “Nach Ablauf der Befristung werden wir prüfen, ob ein weiterer Leistungsanspruch gegeben ist. Es muss kein erneuter Leistungsanspruch geltend gemacht werden.”
Für die Nachprüfung ist eine sehr erfreuliche Formulierung eingefügt. Nun muss der Kunde nicht mehr die “Minderung” der Berufsunfähigkeit anzeigen, sondern nur noch den Wegfall einer solchen. Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit oder die Wiederaufnehme einer beruflichen Tätigkeit ist wie bisher anzuzeigen.
g.) Wohnsitzverlegung, Nachversicherung
Der Wohnsitz kann nach Abschluss gefahrlos verlegt werden. Eine Änderung des Schutzes ergibt sich daraus nicht. Auch die Ereignisse, wann eine Nachversicherung ohne neue Prüfung möglich ist wurden erweitert. Zukünftig ist auch bei Adoption eines Kindes und bei erstmaligem überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (der Rentenversicherung) eine Anpassung der Rente möglich. Weiterhin hat der Kunde nun 5 Jahre länger Zeit. Endete die Nachversicherungsmöglichkeit bisher mit dem 45 Lebensjahr, bleibt zukünftig bis 50. Lebensjahr Zeit, den Schutz anzupassen.
Einschränkungen im Schutz:
Leider ist der Verzicht auf den § 163 VVG immer noch nicht in den Bedingungen enthalten. Damit hat der Versicherer immer noch die Möglichkeit, die Prämie anzupassen und auch über den Bruttobeitrag hinaus zu erhöhen. Dieses ist ein unnötiger und zusätzlicher Unsicherheitsfaktor, den man bei anderen Anbietern nicht findet.
Hier ein Prämienbeispiel:
Kunde, männlich, 30 Jahre alt, Dipl. Ingenieur mit 90% Schreibtischtätigkeit
Rente 2.500 EUR bis 67, garantierte Rentensteigerung 2%, Dynamik 5%
LV 1871: BG 1+, Bruttobeitrag: 220,50 EUR, Zahlbeitrag (2012): 114,00 EUR
Alte Leipziger: BG1++, Bruttobeitrag: 160,10 EUR, Zahnbeitrag (2012): 127,87 EUR
Condor LV: BG 1a, Bruttobeitrag: 250,73 EUR, Zahlbeitrag (2012): 166,13 EUR
Sehr gut ist an dieser Übersicht zu erkennen, dass die LV1871 zwar einen, knapp 13 EUR monatlich geringeren Zahlbeitrag hat, der Bruttobeitrag aber mehr als 60 EUR monatlich höher liegt. Da sich der Versicherer zudem nicht an diesen halten muss und gem. §163 VVG auch diesen erhöhen darf, birgt dieser Tarif ein deutlich höheres Kostenrisiko. Bei der Alten Leipziger ist eine Anpassung auf max. 160 EUR mtl. möglich, da diese auf das Recht zur Anpassung verzichtet.
Bei der Auswahl des richtigen und vor allem passenden Berufsunfähigkeitstarifes ist somit keinesfalls nur die Prämie, sondern insbesondere das Preis- Leistungsverhältnis wichtig.
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