Das Thema Lasik und die Korrektur der Fehlsichtigkeit der Augen durch eine Laseroperation beschäftigt viele. Wäre es nicht schön wenn man keine Brille mehr tragen müsse? Im Sommer an den Strand, im Winter in den Schnee. Keine beschlagenen Brillengläser, keine verlegte oder verlorene Brille?
Das denken sich auch viele privat Krankenversicherte und gehen wie selbstverständlich davon aus, dass diese Kosten durch die PKV bezahlt werden (müssen). Dem ist aber nicht so, wie das Amtsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied. (112 C 25016/08)
Diese Entscheidung wird insbesondere auf den Tatbestand der medizinischen Notwendigkeit gestützt. Dieses ist eine zwingende Voraussetzung zur Erstattung von Kosten. Das Landgericht München hatte bereits mehrfach entschieden,
“Deshalb stehen hier nicht zwei medizinisch gleichwertige Möglichkeiten der Behandlung nebeneinander, sondern die Behandlung mittels einer Brille ist die umfassendere und daher vorrangig medizinische Notwenige.” Dieser Rechtsauffassung haben sich auch das AG Köln (Az. 118 C 351/06), das LG Köln (VerR 2007,386) oder das LG Koblenz (Az. 4 O 222/02) angeschlossen.
Eine andere Entscheidung fällte das LG Dortmund.
“Denn während Brille oder Kontaktlinsen die Fehlsichtigkeit lediglich korrigieren ohne das Leiden selbst zu beheben, beseitigt die Lasik OP das körperliche Leiden und bietet damit die Möglichkeit, den natürlichen Zustand des Auges am nächsten zu kommen. Das vom LG München I und LG Köln bemühte, inhaltlich nicht näher beschriebene “Prinzip der Nachrangigkeit” vermag der verständige VN – wie auch die erkennende Kammer – den vereinbarten Bedingungen nicht zu entnehmen.” (LG Dortmund, Urteil v. 05.10.2006, VersR 2007, 1401)
Es gibt bisher aber meines Wissens nur dieses eine Urteil zu Gunsten des Versicherten.
Zwischenzeitlich gibt es aber den einen oder anderen Voll-/ Zusatzversicherer der diese Kosten zumindest teilweise trägt. Aus eigener Erfahrung kann ich auch sagen, das es individuelle Vereinbarungen geben kann. “Verzicht von Brillenleistungen für x Jahre, dafür Summe Y für die Lasik OP” zum Beispiel.
Alles in allem handelt es sich aber hierbei immer noch um ein nachrangig wichtiges Kriterium welches nicht mit elementaren Leistungsbausteinen der Privaten Krankenversicherung zu vergleichen ist.
Mehr Informationen zu den Kriterien finden Sie hier: Auswahlkriterien PKV