Durch die Veränderungen im Versicherungsvertragsgesetz (in der aktuellen Fassung) ist der Versicherer noch mehr dazu angehalten, all das was er zur Risikobewertung braucht zu erfragen. Um so genauer und teilweise umfangreicher sind die Fragen in den Anträgen geworden. Auch die Änderungen beim, Datenschutz und der Schweigepflicht zwingen viele Unternehmen zur Überarbeitung Ihrer Anträge.
Das hat nun auch die Landeskrankenhilfe (LKH) getan und hat mit dem Druckstück Nr. LKH 3-13 01.12 einen neuen Antrag.
Was hat sich verändert?
Neu ist zunächst einmal, das der Antrag von den bisherigen 5 auf nun 6 Seiten angewachsen ist. Dieses ist zum einen einer Reihe von neuen Informationen und Fragen geschuldet, zum anderen einer etwas großzügigeren Aufteilung. Weiterhin ist nun bereits auf Seite 1 ein deutlicher und fett gedruckter Hinweis zur Anzeigepflicht enthalten. Dieser lautet:
Achtung: Eine falsche, auch eine unvollständige Beantwortung der folgenden Fragen unter III., VI. und VII. kann den Versicherer zu Maßnahmen nach § 19 VVG wie Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung berechtigen, zudem zur Leistungsverweigerung. Das kann, sogar rückwirkend, zum Entfall des Versicherungsschutzes führen. Beachten Sie dazu auch unsere gesonderte Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG in den Vertragsinformationen!
Der Hinweis ist nicht nur gut sichtbar, sondern auch wichtig. Nur so wird von vornherein klar, dass alle Angaben wichtig sind und zum Verlust der Schutzes führen können, werden diese nicht oder falsch gemacht.
Einige Fragen zu den Gesundheitsangaben wurden präzisiert oder haben sich geändert. So ist die Frage
“Wurden in den letzten 5 Jahren Maßnahmen der künstlichen Befruchtung angeraten, beabsichtigt, erwogen, durchgeführt oder finden solche derzeit statt?”
Interessant dabei ist das Wort “erwogen“, welches auch bei der Frage 16, die sich mit dem Zahnersatz und der Kieferorthopädie beschäftigt, auftaucht. Also auch nur die Tatsache das der Arzt/ Zahnarzt sagt: “Denken Sie mal an eine Kieferorthopädiebehandlung bei ihrem Kind.” oder “wenn es nicht klappt, dann denken wir mal an eine Untersuchung/ Behandlung in einer Kinderwunschpraxis”
Das schafft m.E. eine zusätzliche Unsicherheit, denn manchmal wird etwas erwogen und später doch nicht durchgeführt. Dieses wäre nun zukünftig bei Nichtangabe eine Verletzung der Anzeigepflicht. Weiterhin ist eine Frage erweitert worden, nämlich die mit den Meikamenteneinnahmen. Es geht nicht mehr darum, ob die Medikamente auch genommen wurden. Früher lautete die Frage:
“oder werden, wurden in den letzten 3 Jahren Medikamente regelmäßig eingenommen?”
und heute heißt es:
“Wird derzeit oder wurden in den letzten 3 Jahren ein Medikament wiederholt verordnet…”
Auch hier sind nun mehr Medikamente anzugeben. Bei Allergiepatienten wird oft vorsorglich ein Medikament (oder mehrere) verordnet, welche nur nach Bedarf genommen werden müssen. Das früh bei Patienten dazu, dass dieses jahrelang nicht benötigt wird, für den “Fall der Fälle” aber immer noch jedes Jahr neu verschrieben werden muss, wenn das alte nicht mehr nutzbar ist. Obwohl der Patient das Medikament hier über Jahre nicht genommen hat, ist eine solche Verordnung nun anzugeben.
Dafür sind die ganzen Unterfragen in den Anträgen unter der bisherigen Fragen 5 die Abschnitte a bis o ersatzlos entfallen. Es sind nun nicht mehr alle Einzelbereiche abgefragt “Herz, Atemwege, Magen etc” sondern nur noch globale Fragen nach Erkrankungen und Beschwerden.
Doch die Frage nach Abhängigkeiten ist neu. Es steht nun unter Frage 10 folgender Wortlaut:
“10. Bestand jemals oder besteht Medikamenten-, Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder eine sonstige Suchterkrankung (z.B. Spielsucht)?”
Diese Frage ist zeitlich unbefristet. Alle jemals vorhandenen Abhängigkeiten sind anzugeben, egal ob diese in Jugendzeiten oder wann auch immer bestanden haben. Auch Rauchen ist eine solche Suchterkrankung. Daher ist hier sehr, sehr genau zu überlegen was anzugeben ist und es sind alle Angaben zu machen, welche damit zusammenhängen.
Zum Donwload: Antrag der Landeskrankenhilfe (LKH), Stand 1/ 2012