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Kundenfragen zur PKV : Neue Serie

Ich werde mit diesem Beitrag eine neue Serie beginnen und laufend Fragen der Kunden und Interessenten zum Thema PKV beantworten. Sie haben ebenfalls Fragen, die Ihnen schon lange auf der Seele brennen und die auch andere interessieren können? Immer her damit. Als Kommentar unter diesem Artikel oder einfach per Mail an pkv@online-pkv.de.

Die Themen heute:

Versicherungspflicht bei Arbeitslosigkeit oder sinkendem Einkommen

Befreiungsmöglichkeiten

Kundenfrage Nr. 1:

Es gibt doch zwei Möglichkeiten, sich einmalig von der Versicherungspflicht befreien zu lassen:

a) bei Eintritt von Arbeitslosigkeit und b) wenn man unter die Einkommensgrenze rutscht. Soweit richtig?

nein, leider nicht richtig. Zum ersten Punkt. a.) JA. Bei dem zweiten Teil der Frage b.) aber nicht. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §  8 Sozialgesetzbuch V ist nur dann möglich, wenn die Jahresarbeitentgeldgrenze STEIGT und man dadruch darunter rutscht. Sink aber das Einkommen, so ist keine Befreiung möglich, sondern es entsteht eine Versicherungspflicht nach §5 SGB V. Die bisherigen Artikel “Befreiung von der Versicherungspflicht” und “Arbeitslosigkeit und die PKV” geben Ihnen weitere Informationen.

Mal angenommen, man wird arbeitslos und lässt sich nicht befreien, d.h. ist während der Arbeitslosigkeit gesetzlich versichert.

Kann man bei der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses ohne weiteres wieder in die PKV oder gibt es Fallstricke?

Da die Befreiungsmöglichkeit bei Arbeitslosigkeit eine mindestens 5-jährige Vorversicherungszeit in der privaten Krankenversicherung (PKV) voraussetzt, ist es in vielen Fällen nicht vermeidbar in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln. Wird dann ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, so sind die Neuregelungen durch die Gesundheitsreform zu beachten. Liegt das Gehalt (durch Arbeitsvertrag belegbar) über der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) bzw. richtiger über der Versicherungspflichtgrenze, so wird der Arbeitgeber Sie als freiwilliges Mitglied melden und Sie können sich von Beginn an privat versichern.

Sollten Sie -richtigerweise- die private Krankenversicherung in eine Anwartschaft umgewandelt haben, so ist diese nun (mit dem Nachweis) wieder zu aktivieren.

Kurz gesagt, kann man sich entweder bei Arbeitslosigkeit oder bei Unterschreiten der Einkommensgrenze befreien lassen oder setzt letzteres voraus, daß man auch schon als Arbeitsloser befreit gewesen ist?

Befreiungen gelten immer nur für den einen Grund aus dem sie ausgesprochen wurden. Ein “Übertragen” der Befreiung auf einen anderen Tatbestand als den ausgesprochenen ist nicht möglich. Vereinfacht bedeutet dieses: Sie lassen sich wegen Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreien und werden nun wieder beschäftigt. Das Einkommen liegt unter der JAEG und somit müssen Sie zurück in die gesetzliche Krankenkasse (GKV). Werden Sie nun erneut arbeitslos, so greift die erneut und Sie werden durch diese (2.) Arbeitslosigkeit nicht mehr versicherungspflichtig.

Ändert sich aber nun die Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) und Sie fallen dadurch unter die Grenze oder werden Sie aufgrund von Elternzeit und dortiger Arbeitszeitreduzierung (§8 Abs. (1) 2) versicherungspflichtig, so tritt erneut die Versicherungspflicht ein und Sie können/ müssen sich für diese Gründe erneut befreien lassen.

Und wie ist es z.B. wenn man erst später im Jahr eine neue Arbeit findet, man hat doch dann keine Chance mehr, das nötige Jahreseinkommen zu erzielen, auch wenn das theoretische Einkommen bei 12 Monaten über der Grenze liegen würde.

Bei (unterjähriger) Aufnahme einer neuen Tätigkeit als abhängig beschäftigter wird das Jahreseinkommen, also in diesem Fall nicht das reale, sondern das fiktive Einkommen laut Vertrag zugrunde gelegt und somit besteht die freiwillige Versicherung/ Möglichkeit in die PKV zu wechseln ab Beginn der Tätigkeit. Eine Erfüllung der Einkommensgrenze ist im ersten Jahr somit nicht erforderlich.

Eine letzte Frage noch – was wird aus dem PKV-Vertrag und dem Verhältnis zur GKV, wenn man ein Arbeitsverhältnis außerhalb Deutschlands aufnimmt?

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Hier sind zunächst die Fragen nach Sitz, Art und Standort des Arbeitgebers zu beantworten. Dabei spielt es unter anderem eine Rolle, wo der Arbeitnehmer angestellt ist. Bleibt es der deutsche Arbeitgeber, wird es eine ausländische Tochterfirma oder generell ein anderer, ausländischer Arbeitnehmer?

Auch sind die tariflichen Regelungen bezüglich Wegzug, mehr als vorübergehendem Aufenthalt im europäischen oder außereuropäischen Ausland zu berücksichtigen. Das (neue) Versicherungsvertragesgesetz sieht hierzu eine Regelung im § 207 vor. Dort heißt es:

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

Diese Regelung kann von den Versicherern in den Versicherungs-/ Tarifbedingungen verbessert werden. Welche Regelungen genau gelten entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsvertrag oder sprechen Ihren Berater oder Versicherer an.

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